RdErl d. MK v. 01.08.2026 - 33.2-81071 - VORIS 22410 -
Vom 1. August 2026 (SVBl. S. 369)
Bezug:
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a) RdErl. “Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemeinbildende Schulwesen” v. 01.10.2025 (SVBl. S. 574) - VORIS 22410 -
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b) RdErl. “Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen” v. 12.09.2019 (SVBl. S. 500), geändert durch RdErl. v. 16.05.2024 (SVBl. S. 383) - VORIS 22410 -
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c) RdErl. “Berufliche Orientierung an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen” v. 01.11.2025 (SVBl. S. 644) - VORIS 22410 -
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d) RdErl. “Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen” v. 10.11.2023 (SVBl. S. 671) - VORIS 22410 -
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e) Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO) v. 03.05.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 25.01.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
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f) RdErl. “Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemeinbildenden Schulen (EB-WeSchVO)” v. 03.05.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -
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g) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I) v. 07.04.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung v. 13.09.2023 (Nds. GVBl. S. 234, SVBl. S. 593) - VORIS 22410014100000 -
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h) RdErl. “Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)” v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16, 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 03.05.2016 (SVBl. S. 332) - VORIS 22410 -
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i) Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) v. 19.05.2005 (Nds. GVBl. S. 169, SVBl. S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung v. 03.03.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 14, SVBl. S. 209) - VORIS 22410 -
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j) RdErl. “Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)” v. 19.05.2005 (SVBl. S. 361), zuletzt geändert durch RdErl. v. 23.02.2025 (SVBl. S. 209) - VORIS 22410 -
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k) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.02.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 25.01.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
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l) RdErl. “Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)” v. 17.02.2005 (SVBl. S. 177; 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 23.02.2025 (SVBl. S. 210) - VORIS 22410 -
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m) Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.01.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66), geändert durch Verordnung v. 02.07.2021 (Nds. GVBl. S. 506, SVBl. S. 398) - VORIS 22410 -
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n) RdErl. “Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung” v. 01.08.2021 (SVBl. S. 399) - VORIS 22410 -
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o) RdErl. “Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen” v. 06.08.2020 (Nds. MBl. S. 856, SVBl. S.396), geändert durch RdErl. v. 23.10.2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 485, SVBl. S. 718) - VORIS 22410 -
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p) RdErl. “Die Arbeit in der Ganztagsschule” v. 01.01.2026 (SVBl. S. 14) - VORIS 22410 -
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q) RdErl. “Schulische Förderung von Mehrsprachigkeit” v. 01.12.2024 (SVBl. S. 656; 2025 S. 268) - VORIS 22410 -
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r) RdErl. “Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)” v. 01.09.2021 (SVBl. S. 443), geändert durch RdErl. v. 01.03.2023 (SVBl. S. 120) - VORIS 22410 -
| Inhalt(1) | Abschnitt |
|---|---|
| Stellung der Integrierten Gesamtschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens | 1 |
| Aufgaben und Ziel | 2 |
| Stundentafel | 3 |
| Organisation von Lernprozessen | 4 |
| Berufliche Orientierung | 5 |
| Differenzierung und individuelle Förderung der Lernentwicklung | 6 |
| Leistungsbewertung, Lernentwicklungsberichte und Notenzeugnisse | 7 |
| Zusammenarbeit mit anderen Schulen | 8 |
| Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten | 9 |
| Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule | 10 |
| Erprobung abweichender Modelle | 11 |
| Entscheidungsspielräume | 12 |
| Übergangsregelungen | 13 |
| Schlussbestimmungen | 14 |
| Anlage 1 |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 369)
| Fußnoten | |
|---|---|
| (1) Red. Anm.: | Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst. |
Abschnitt 1 IGSArbRdErl - Stellung der Integrierten Gesamtschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens
1.1.
In der IGS werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet, die IGS kann abweichend davon auch ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden (§ 12 Abs. 2 NSchG).
Die IGS ist nach Schuljahrgängen gegliedert (§ 12 Abs. 1 Satz 1 NSchG).
1.2.
Die IGS baut auf der Grundschule auf.
Die Aufnahme in die IGS kann nach § 59a NSchG beschränkt werden; das Nähere regelt die Schule im Benehmen mit dem Schulträger.
1.3.
An der IGS können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9, 10 und 11 NSchG genannten Schulformen erworben werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 NSchG). Das Nähere regeln die Bezugsverordnungen zu g und i sowie die Bezugserlasse zu h und j.
1.4.
In den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Haupt- und Realschulen, an Realschulen, an Gymnasien und mit dem Lehramt für Sonderpädagogik.
1.5.
Lehrkräfte, pädagogische und therapeutische Fachkräfte arbeiten zur Erfüllung des Bildungsauftrages auch in multiprofessionellen Teams zusammen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 369)
Abschnitt 2 IGSArbRdErl - Aufgaben und Ziel
2.1.
Die IGS hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen.
Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die in § 2 NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über diese zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden. Ihre Arbeit ist durch das Bestreben geprägt, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen durch differenzierten Unterricht individuell zu fördern und ihnen gemeinsame Lernerfahrungen zu vermitteln.
Die besondere schulformbezogene Aufgabe ist in § 12 Abs. 1 NSchG festgelegt.
2.2.
Die Ziele, Inhalte und Methoden für die Lernprozesse in den Schuljahrgängen 5 bis 10 sind in den Kerncurricula nach dem Bezugserlass zu a sowie weiteren curricularen Vorgaben für die IGS festgelegt.
Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden im zielgleichen und zieldifferenten Unterricht auf der Grundlage eines individuellen Förderplans unterrichtet. Maßgeblich für die Inhalte des Unterrichts sind im zieldifferenten Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen die Kerncurricula der Hauptschule, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gelten die Kerncurricula des jeweiligen Förderschwerpunkts.
Die Lehrkräfte aller Fächer fördern die Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Leseverständnis, Sprachbildung und Rechtschreibung, um ihnen einen erfolgreichen weiteren Bildungsweg zu ermöglichen.
Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler (Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache, Deutsch als Bildungssprache) wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit findet vorrangig im Regelunterricht statt. Sie zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können.
2.3.
Die IGS soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen sachgerecht und aktiv für den Erhalt der Umwelt und für eine nachhaltige und gerechte gesellschaftliche Entwicklung einzusetzen sowie für ein demokratisches Miteinander einzutreten, das der Verschiedenheit der Menschen gerecht wird. Dieses schließt das Eintreten für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise ein.
Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten und zu Toleranz auch gegenüber Menschen mit unterschiedlicher geschlechtlicher oder sexueller Orientierung zu fördern, um einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenzuwirken.
Die IGS fördert das Erleben von Vielfältigkeit der persönlichen Bedürfnisse und in diesem Kontext den Umgang mit Heterogenität bzgl. individueller Talente, Begabungen und besonderer Bedarfe im Sinne eines erweiterten Inklusionsbegriffs. Eine weitere wichtige Aufgabe besteht darin, den Schülerinnen und Schülern eine Orientierung über die Berufs- und Arbeitswelt zu ermöglichen. Einzelheiten regelt Nr. 5 in Verbindung mit dem Bezugserlass zu c.
2.4.
Die Arbeit in der Schule zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie fördert die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten.
Dazu gehört, dass sie die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zu Kooperation, Kollaboration und Mitbestimmung unterstützt. Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht.
Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zum außerschulischen Umfeld auch die Teilnahme am kulturellen, politischen, religiösen und sportlichen Leben der Gemeinde gefördert werden.
2.5.
Im Sekundarbereich I der IGS sollen die Schülerinnen und Schüler die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortsetzen können.
Die Unterstützung durch die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung trägt darüber hinaus dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen und einen dem Leistungsvermögen entsprechenden Schulabschluss erwerben können. Näheres regelt der Erlass “Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung” in der jeweils geltenden Fassung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 369)
Abschnitt 3 IGSArbRdErl - Stundentafel
3.1.
Die Stundentafel in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach Anlage 1.
3.2.
Anmerkungen zur Stundentafel
3.2.1.
Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.
3.2.2.
Auf Beschluss des Schulvorstands kann nach vorheriger Anhörung der Elternvertretung (§ 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG) sowie der Schülerinnen- und Schülervertretung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 NSchG) abweichend von Nr. 3.1 (Anlage 1) von der Gesamtstundenzahl in den Fächern:
Deutsch,
Mathematik,
Gesellschaftslehre,
Naturwissenschaften,
Arbeit-Wirtschaft-Technik
Musisch-kulturelle Bildung
Wahlpflichtunterricht
einmalig innerhalb der Schuljahrgänge 5 bis 10 jeweils eine Stunde pro Fach in ein anderes Fach des Pflichtunterrichtes oder in den Wahlpflichtunterricht umgewidmet werden.
Die Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl von 181 ist einzuhalten.
Es ist zudem zu gewährleisten, dass in den Fächern, deren Stunden umgewidmet wurden, der Kompetenzerwerb gemäß den Kerncurricula sichergestellt wird.
3.2.3.
Die IGS als Ganztagsschule macht den Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I ein ganztägiges und ganzheitliches Bildungsangebot, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote umfasst. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu p.
3.2.4.
Klassenlehrkräfte sollen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 mindestens sechs, in den Schuljahrgängen 9 und 10 mindestens vier Stunden in ihrer Lerngruppe erteilen.
Fachlehrkräfte sollen in der Regel eine Lerngruppe mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Lerngruppe soll möglichst gering sein.
3.2.5.
Im Schuljahrgang 5 sollen zu Beginn des Schuljahres freie Arbeits- und Lernformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit soll der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in die IGS erleichtert werden. In diesem Kontext sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfolgen.
3.2.6.
Soweit in einem Fachbereich fachübergreifend oder fächerverbindend unterrichtet wird, entfallen auf die einzelnen Fächer im Schuljahresdurchschnitt gleiche Stundenanteile.
3.2.7.
Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel halbjährlich oder epochal zu unterrichten.
3.2.8.
Die Verfügungsstunde dient der Förderung emotionaler und sozialer Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler, der Stärkung von Demokratiebildung und Teilhabe sowie der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben. Sie wird in der Regel von den Klassenlehrkräften erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrkräftestunden können jedoch nicht beansprucht werden.
3.2.9.
In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen Stunden für offene Arbeitsformen vorgesehen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stärker entsprechend ihren Interessen und Neigungen eigene Lernschwerpunkte wählen und weitgehend selbstständig erarbeiten. Die dafür erforderlichen Stunden sind in der Regel aus dem Bereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zu nehmen; die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen.
3.2.10.
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gem. § 124 NSchG teilnehmen, sind stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG etwas anderes ergibt. Einzelheiten regelt der jeweils geltende Erlass “Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen”.
3.2.11.
Unterricht nach dem Curriculum “Mobilität” ist Bestandteil des Pflichtunterrichts.
3.2.12.
In den Schuljahrgängen 9 und 10 sind Möglichkeiten eines fächerverbindenden Unterrichts in den Fächern Gesellschaftslehre und Arbeit-Wirtschaft-Technik zu nutzen.
3.3.
Wahlunterricht
3.3.1.
Neben dem Pflichtunterricht wird in den Schuljahrgängen 6 bis 10 Wahlpflichtunterricht angeboten, mit dem den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht und der nach den Möglichkeiten der Schule gestaltet wird. Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten bei der Wahl des Wahlpflichtunterrichts.
Eine zweite Fremdsprache ist vierstündig, der übrige Wahlpflichtunterricht ist zwei- oder vierstündig vorzusehen.
Dabei sind die Fachbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften und musisch-kulturelle Bildung vorrangig zu berücksichtigen, ebenfalls kann das Fach Theater / Darstellendes Spiel in den Wahlpflichtunterricht aufgenommen werden.
In den Schuljahrgängen 7 und 8 sind Arbeit-Wirtschaft-Technik, eine zweite Fremdsprache als aus dem Schuljahrgang 6 fortgesetzte Fremdsprache, Naturwissenschaften und möglichst auch Gesellschaftslehre sowie Fächer des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung anzubieten; es können weitere Fächer mit Ausnahme der ersten Fremdsprache angeboten werden. Wahlpflichtunterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden.
Die gewählten Fächer sind in der Regel für mindestens zwei Schuljahrgänge beizubehalten.
In den Schuljahrgängen 9 und 10 können die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe des Angebots der Schule den gewählten Wahlpflichtunterricht aus dem Schuljahrgang 7 und 8 weiterführen, aber auch neuen Wahlpflichtunterricht wählen; hierbei ist aus dem Angebot ebenfalls ein vierstündiger Wahlpflichtunterricht oder sind zwei zweistündige Wahlpflichtunterrichte zu belegen.
Auf Beschluss des Schulvorstands und nach vorheriger Anhörung der Elternvertretung (§ 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG) sowie der Schülerinnen- und Schülervertretung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 NSchG) kann die Schule den Wahlpflichtunterricht, sofern nicht von der Möglichkeit unter Nr. 3.2.2 Gebrauch gemacht wird, gemäß Anlage 1 im Schuljahrgang 9 und 10 um je zwei Wochenstunden bei gleichzeitig entsprechender Kürzung des Pflichtbereichs in den Fachbereichen Gesellschaftslehre und musisch-kulturelle Bildung erhöhen. Bezüglich des Fachangebots in diesem Wahlpflichtunterricht gilt Nr. 3.3.1 entsprechend. Ein zusätzlicher Bedarf an Lehrkräftestunden kann nicht geltend gemacht werden.
3.3.2.
Zweite Fremdsprache
Die zweite Fremdsprache wird als Wahlpflichtfremdsprache ab Schuljahrgang 6 vierstündig angeboten und ist bis zum Ende des Schuljahrgangs 10 durchgehend zu belegen.
Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten am Ende des 6. Schuljahrgangs entscheiden, ob eine Schülerin oder ein Schüler anstelle der zweiten Fremdsprache ein anderes Wahlpflichtangebot wählen darf.
Die Klassenkonferenz kann in besonders begründeten Ausnahmefällen entscheiden, dass auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Wechsel von der zweiten Fremdsprache in ein anderes Wahlpflichtangebot auch am Ende des 7. Schuljahrgangs erfolgen kann.
Als zweite Fremdsprache soll Französisch an jedem Standort eingerichtet werden. Darüber hinaus können Schulen sowohl Spanisch als auch Latein anbieten. Über die Genehmigung zur Einführung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde.
3.4.
Arbeitsgemeinschaften und Wahlunterricht
Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben auch Anregungen für die Freizeitgestaltung. In Zusammenarbeit von Lehrkräften, den Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten wird ein möglichst ausgewogenes fachbezogenes, fachübergreifendes und fächerunabhängiges Angebot an Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften entsprechend den schulischen Möglichkeiten zusammengestellt. Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden; ihre Dauer beträgt in der Regel ein Schulhalbjahr. Sie können mit Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.
Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, geschlechtsspezifische Benachteiligungen im Unterricht zu verringern, können den Schülerinnen und Schülern getrennt angeboten werden.
Arbeitsgemeinschaften sind nach den Möglichkeiten der Schule anzubieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Im Einzelfall können Schülerinnen und Schüler die Höchststundenzahl durch Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften überschreiten, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen.
Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebots bereitgestellt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 369)
Abschnitt 4 IGSArbRdErl - Organisation von Lernprozessen
4.1.
Die Lernprozesse sollen die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, die individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen berücksichtigen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.
4.2.
Die Lernprozesse sind so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige, selbstregulierende, kooperative und kollaborative Lernen angeregt und unterstützt wird. Dabei sollen das kritische Denken, das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten sowie das kreative Handeln der Schülerinnen und Schüler gefördert werden.
Offene Arbeitsformen wie Wochenplanarbeit, Freiarbeit und Projektunterricht sowie Selbstlernangebote und Selbstlernzeiten sind wesentliche Bestandteile dieser Lernprozesse.
Darüber hinaus können Angebote im Ganztag nach Bezugserlass zu p inhaltlich und organisatorisch mit den unterrichtlichen Lernprozessen verknüpft werden.
4.3.
In jedem Schuljahrgang soll Projektunterricht durchgeführt werden, der klassenbezogen, schuljahrgangsbezogen, schuljahrgangsübergreifend sowie schulübergreifend organisiert werden kann. Auf die Regelungen zu Nr. 7.4 und Nr. 7.5 wird hingewiesen.
Die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig zu informieren; bei der Planung und Vorbereitung sind die Schülerinnen und Schüler sowie an der Durchführung insbesondere auch die Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit zu beteiligen.
4.4.
Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Transferphasen sind wichtig für die Sicherung, Vertiefung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, wie effektiv geübt, angewandt und der eigene Lernprozess selbstregulierend gestaltet wird sowie die Ergebnisse selbstständig gesichert werden können. Weitere Einzelheiten regeln die Bezugserlasse zu b und p.
4.5.
Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Auswahl, Planung und Gestaltung der Lernprozesse und -inhalte beteiligt werden.
Dies beinhaltet die gemeinsame Erörterung der schuleigenen Arbeitspläne, der fachübergreifenden sowie fächerverbindenden Vorhaben, die Diskussion der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.
4.6.
Die Planung und Gestaltung der Lernprozesse auf der Grundlage der Kerncurricula stellt einen annähernd gleichen Kompetenzerwerb der Schülerinnen und Schüler sicher.
Entsprechend der individuellen Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler sollen auch lerngruppenbezogene und individuell unterschiedliche Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahresplanung möglich sein.
4.7.
Für die Planung und Gestaltung der Lernprozesse ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte erforderlich. Dies geschieht insbesondere durch Jahrgangs-, Fach- und Fachbereichskonferenzen sowie Hospitationen.
Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachübergreifende und fächerverbindende Aspekte zu berücksichtigen.
Darüber hinaus arbeiten Lehrkräfte auch in Bezug auf die individuelle Lern- und Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie in der Schulentwicklung und bei der Gestaltung des Schullebens zusammen.
4.8.
In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben. Hierzu entwickelt die Schule ein fächerübergreifendes Methoden- und Medienbildungskonzept. Dabei werden Aspekte der Medienbildung, wie die sich stetig verändernde Kultur der Digitalität sowie ein Lernen mit und über Medien auf Basis des “Orientierungsrahmens Medienbildung in der allgemeinbildenden Schule” berücksichtigt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 369)
Abschnitt 5 IGSArbRdErl - Berufliche Orientierung
5.1.
Berufliche Orientierung ist Querschnittsaufgabe aller Fächer. Die Schule erstellt dazu ein fächerübergreifendes Konzept.
5.2.
Im Fachbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik werden ab Schuljahrgang 8 Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen sowie Betriebspraktika durchgeführt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu c.
5.3.
Im Übrigen wird auf die Regelungen im Bezugserlass zu c verwiesen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 369)
Abschnitt 6 IGSArbRdErl - Differenzierung und individuelle Förderung der Lernentwicklung
6.1.
Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des unterschiedlichen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sind differenzierende Lernangebote und -anforderungen notwendig.
Innere und äußere Differenzierungsmaßnahmen dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.
Mit einer Differenzierung der Ziele, Inhalte und Methoden sollen die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Leistungsfähigkeiten der Schülerinnen und Schüler sowie Interessen und Neigungen berücksichtigt werden.
Durch Formen einer Fachleistungsdifferenzierung (vgl. Nr. 6.3.1) sollen alle Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzt werden, die Grundanforderungen der Kerncurricula sowie möglichst darüber hinaus gehende erhöhte Anforderungen zu erfüllen. Durch Formen einer Wahldifferenzierung (vgl. Nr. 3.3) sollen sie in ihren Interessen und Neigungen gefördert werden und Lernschwerpunkte entwickeln können.
Durch zusätzliche Fördermaßnahmen (vgl. Nr. 6.3.2) sollen einzelne Schülerinnen und Schüler Lernschwierigkeiten abbauen, Lernrückstände ausgleichen sowie besondere Herausforderungen meistern können.
Der Pflichtunterricht findet in der Regel im Klassenverband statt. In den unter Nr. 6.3.1.1 genannten Fächern und Schuljahrgängen erfolgt eine Fachleistungsdifferenzierung.
6.2.
Innere Differenzierung ist wegen der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler erforderlich. Sie ist grundlegendes Unterrichtsprinzip und dient der Berücksichtigung unterschiedlicher Leistungsfähigkeiten durch eine Differenzierung in den Anforderungen (erhöhte und grundlegende Anspruchsebene), in der methodischen Gestaltung der Lernprozesse sowie in der Förderung von Interessen und Neigungen durch die Wahl von Schwerpunkten, Aufgaben, Methoden und Medien.
6.3
Formen äußerer Differenzierung in der IGS sind:
-
Fachleistungsdifferenzierung (vgl. Nr. 6.3.1)
-
Wahlpflichtunterricht (vgl. Nr. 3.3)
-
Wahlunterricht (vgl. Nr. 3.4)
-
Arbeitsgemeinschaften (vgl. Nr. 3.4)
-
Förderunterricht (vgl. Nr. 6.3.2)
6.3.1 Fachleistungsdifferenzierung
6.3.1.1
Für die Fachleistungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse gelten folgende Rahmenbedingungen:
In Mathematik und Englisch ist eine Fachleistungsdifferenzierung in Fachleistungskursen ab Schuljahrgang 7, in Deutsch ab Schuljahrgang 8, und in den Naturwissenschaften ab Schuljahrgang 9 durchzuführen. Dabei wird der Unterricht in Kursen auf zwei Anspruchsebenen durchgeführt; aufgrund der entsprechenden Vorgaben in den Kerncurricula werden erhöhte Anforderungen im E-Kurs und grundlegende Anforderungen im G-Kurs gestellt.
6.3.1.2
In den Schuljahrgängen 7 und 8 erfolgt in der Regel eine klasseninterne Kurszuweisung; dabei erfolgt der Unterricht überwiegend im Klassenverband. Auf Beschluss des Schulvorstands (§ 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG) nach vorheriger Anhörung der Elternvertretung (§ 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG) sowie der Schülerinnen- und Schülervertretung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 NSchG) kann auch eine klassenübergreifende Bildung von Fachleistungskursen erfolgen.
Ab Schuljahrgang 9 ist in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in den Naturwissenschaften eine klassenübergreifende Bildung von Fachleistungskursen durchzuführen.
Auf Beschluss des Schulvorstands (§ 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG) kann nach vorheriger Anhörung der Elternvertretung (§ 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG) auch eine klasseninterne Bildung von binnendifferenzierten Fachleistungskursen fortgesetzt werden.
Für die jeweilige Kurszuweisung ordnet die Klassenkonferenz am Ende des vorangehenden Schulhalbjahrs und Schuljahrs die Leistungen der Schülerinnen und Schüler einer der Anspruchsebenen zu. Auf Beschluss des Schulvorstands (§ 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG) nach vorheriger Anhörung der Elternvertretung (§ 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG) kann die jeweilige Kurszuweisung in den Schuljahrgängen 7 und 8 auf der Grundlage der im Schulhalbjahr bzw. im Schuljahr erbrachten Lernleistungen am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres bzw. des Schuljahres erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass Anforderungsniveau und Bewertungsmaßstäbe klar unterscheidbar und transparent definiert sind.
Bei der Ersteinstufung und bei Änderungen der Zuweisung von Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und umfassend zu informieren.
6.3.2 Förderunterricht
Jede Schule entwickelt Konzepte zur individuellen Förderung für alle Schülerinnen und Schüler und setzt diese um.
Der Förderunterricht dient der begabungsgerechten Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in ihrer individuellen Entfaltung.
Förderunterricht soll einerseits für die Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen Lernrückstände haben und ihre Leistungen verbessern wollen.
Auf der anderen Seite können hier auch Angebote für besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler konzipiert werden.
Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit den Klassenleitungen, den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten.
Maßnahmen zur Sprachförderung bleiben hiervon unberührt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu q.
6.4
Dokumentation der individuellen Lernentwicklung
In der IGS wird die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortgeschrieben.
Die Dokumentation enthält Aussagen
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zur Lernausgangslage,
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zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,
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zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll,
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zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.
Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist mit Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihres Kindes.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 369)
Abschnitt 7 IGSArbRdErl - Leistungsbewertung, Lernentwicklungsberichte und Notenzeugnisse
7.1.
Die Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts.
Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und die Leistungsbewertung haben die pädagogische Funktion sowohl der Bestätigung und Ermutigung, der Lernförderung, der Unterstützung bei der Selbsteinschätzung und der Lernbegleitung.
Die Erziehungsberechtigten sind über die Lernentwicklung, den Leistungsstand, die Leistungsbewertung sowie über besondere Lernleistungen und -schwierigkeiten zu informieren.
7.2.
Die Leistungsbewertung muss den Verlauf eines Lernprozesses berücksichtigen und dokumentieren und darf sich nicht ausschließlich auf punktuelle Leistungsmessung beziehen.
Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können, müssen neben der Leistungsbewertung auch die Bedingungen beachtet werden, die den Lernerfolg beeinträchtigen können.
7.3.
Grundlage für die Leistungsbewertung sind:
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Beobachtungen des Lernprozesses
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schriftliche Leistungsnachweise bzw. alternative Leistungsnachweise
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mündliche Leistungen
-
fachspezifische Leistungen
In allen Fächern liegt ein besonderes Gewicht auf den mündlichen und fachspezifischen Leistungen. Sie dienen als Grundlage für die individuelle Förderung und für zusätzliche Differenzierungsmaßnahmen. Sie geben den Lehrkräften zudem Auskunft über die Wirksamkeit der Lernprozesse und damit über erforderliche Anpassungen.
7.4.
Für die Anzahl der zu bewertenden schriftlichen Leistungsnachweise gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10:
In den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie vierstündigen Wahlpflichtkursen und Naturwissenschaften sind 3 bis 4 schriftliche Leistungsnachweise je Schuljahr zu erbringen; die Zahl 4 gibt den Regelfall an.
In den Fächern, die in einem Schuljahr einstündig oder nur in einem Schulhalbjahr (Epochalfach) unterrichtet werden, ist ein schriftlicher Leistungsnachweis zu erbringen.
Im Fach Sport wird kein schriftlicher Leistungsnachweis erbracht.
In den übrigen Fächern sind zwei schriftliche Leistungsnachweise im Schuljahr zu erbringen.
7.5
An die Stelle der verbindlichen schriftlichen Leistungsnachweise nach Nr. 7.4 kann nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze auf Beschluss der Fachkonferenz, die im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz entscheidet, ein alternativer Leistungsnachweis treten, der schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Das Nähere regelt die Fachkonferenz.
Die folgende Anzahl von schriftlichen Leistungsnachweisen kann in den Fächern und den Wahlpflichtkursen nach Nr. 7.4 durch einen alternativen Leistungsnachweis erbracht werden:
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in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie vierstündigen Wahlpflichtkursen und Naturwissenschaften die Hälfte der schriftlichen Leistungsnachweise,
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in den Fächern Musik, Kunst und Informatik sowie in zweistündigen Wahlpflichtkursen alle schriftlichen Leistungsnachweise und
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in den übrigen Fächern die Hälfte der schriftlichen Leistungsnachweise; wird von diesen übrigen Fächern ein Fach nur einstündig oder nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, können keine schriftlichen Leistungsnachweise ersetzt werden.
In den modernen Fremdsprachen ersetzt darüber hinaus die Überprüfung der Kompetenz “Sprechen” in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einen schriftlichen Leistungsnachweis je Doppelschuljahrgang.
7.6.
Die schriftlichen Leistungsnachweise sollen in den Schuljahrgängen 5 und 6 in der Regel nicht länger als 45 Minuten, in den übrigen Schuljahrgängen nicht länger als 90 Minuten dauern.
7.7.
Der Leistungsnachweis hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz.
7.8.
In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Leistungsnachweise auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.
7.9.
In den Schuljahrgängen 5 bis 7 werden Lernentwicklungsberichte erstellt. Für den Schuljahrgang 8 beschließt die Gesamtkonferenz, ob Lernentwicklungsberichte oder Notenzeugnisse erteilt werden. Bei Vergabe eines Notenzeugnisses in Schuljahrgang 8 wird ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt. Der Lernentwicklungsbericht enthält für alle Fächer und Fachbereiche und ggf. fachübergreifend eine Darstellung der individuellen Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler einschließlich der Hinweise zu besonderen Leistungen und ggf. zu erforderlichen Fördermaßnahmen.
Der Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers, der Rückmeldung für die Lehrkräfte und dem gemeinsamen Gespräch über das weitere Lernen - auch mit den Erziehungsberechtigten - können Berichte der Schülerinnen und Schüler dienen; sie enthalten eine Stellungnahme der Schülerin oder des Schülers zur eigenen Lernentwicklung und zum eigenen Lernstand.
7.10.
Ab Schuljahrgang 9 werden Notenzeugnisse erteilt. Außerdem werden Übergangs-, Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie auf Antrag der Erziehungsberechtigten Zwischenzeugnisse zur Vorlage bei Bewerbungen ausgestellt. Dem Notenzeugnis kann nach Beschluss der Gesamtkonferenz ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt werden, sofern es sich nicht um Abschluss- oder Abgangszeugnisse handelt.
7.11.
In den Fächern und Fachbereichen mit Fachleistungsdifferenzierung sind die Noten auf die jeweilige Anspruchsebene bezogen.
7.12.
Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Leistungsnachweisen sind in dem Erlass “Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen” in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
Einzelheiten zu den Lernentwicklungsberichten und Zeugnissen sind durch den Bezugserlass zu d geregelt.
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Abschnitt 8 IGSArbRdErl - Zusammenarbeit mit anderen Schulen
8.1.
Eine enge Zusammenarbeit der IGS mit den Grundschulen und weiterführenden Schulen in ihrem Einzugsgebiet ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers.
Zur Gestaltung der Zusammenarbeit der IGS mit den Grundschulen finden regelmäßig Schulleiterdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der Schuljahrgänge 4 und 5 insbesondere in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik statt. Die Grundschulen erhalten im Rahmen der Zusammenarbeit eine allgemeine Rückmeldung über den Schulerfolg ihrer ehemaligen Schülerinnen und Schüler. Die Zusammenarbeit soll zusätzlich gefördert werden durch gegenseitige Hospitationen, gemeinsame Klausurtagungen und gemeinsame Schulveranstaltungen.
8.2
Wegen eines möglichen Wechsels von Schülerinnen und Schülern zwischen einzelnen allgemeinbildenden Schulen im Sekundarbereich I, aber auch im Hinblick auf den weiteren Bildungsweg, ist eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Schulen sicherzustellen.
8.3
Werden Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung beschult, arbeiten die Schulen und das zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum Inklusive Schule (RZI) zusammen.
8.4
Für Fragen der Übergänge in andere Schulen des Sekundarbereichs II ist die Zusammenarbeit der IGS insbesondere mit berufsbildenden Schulen und allgemeinbildenden Gymnasien erforderlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt die Zusammenarbeit im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der in Betracht kommenden Schulen.
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Abschnitt 9 IGSArbRdErl - Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
9.1
Die Rechte der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern einen regelmäßigen Austausch und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule gemäß §§ 88 bis 96 und § 100 NSchG mit.
9.2
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung und über Ziele und Inhalte, Planung und Gestaltung der Lernprozesse zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern.
Sie müssen außerdem die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten. Die Lehrkräfte benötigen ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kind.
Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler zu fördern, sie im Bildungsprozess zu begleiten und sie über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg beraten zu können.
Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind.
9.3
Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Sprechtage oder -nachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen; letztere können auch in Form von Hausbesuchen erfolgen.
Die Erziehungsberechtigten sind vor Entscheidungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten.
9.4
Für die Erziehungsberechtigten einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden Themen statt:
-
für Schuljahrgang 5: Information über Aufgaben und Ziele der Schule, über die Organisation des Unterrichts, über Inhalte und Arbeitsweisen sowie über das Schulleben;
-
für Schuljahrgang 6: zweite Fremdsprache, Wahlpflichtkurse, ggf. bilingualer Unterricht;
-
für Schuljahrgang 7: Aufgaben und Organisation der Fachleistungskurse und Wahlpflichtkurse und ihre Auswirkungen auf den Erwerb des Schulabschlusses;
-
für Schuljahrgang 8: Schwerpunktbildung durch Wahlpflichtkurse und die sich ggf. daraus ergebenden Konsequenzen für den Sekundarbereich II sowie ggf. dritte Fremdsprache;
-
für Schuljahrgang 9/10: Schullaufbahnen und Abschlüsse im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulwesen, die möglichen weiteren schulischen Bildungswege und der Übergang in eine betriebliche Ausbildung;
-
für Schuljahrgang 10: Bedeutung der Abschlüsse des Sekundarbereichs I für die verschiedenen Schul- und Berufslaufbahnen; Struktur und Aufbau des Sekundarbereichs II, ggf. des Beruflichen Gymnasiums.
Zu den Informationsveranstaltungen zu Schulabschlüssen und weiteren Bildungswegen werden Vertreterinnen und Vertreter der weiterführenden Schulformen und der Berufsberatung eingeladen.
An diesen Informationsveranstaltungen sollten auch die Schülerinnen und Schüler teilnehmen, soweit nicht für sie eigene Veranstaltungen eingerichtet werden.
9.5
Einzelberatungen beinhalten u. a. Auskünfte über die Lernsituation der einzelnen Schülerinnen und Schüler, Fragen der Schullaufbahn und die dazu zu erwägenden Maßnahmen.
Für die Einzelberatung sind vor allem die Klassenlehrkräfte zuständig.
9.6
Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.
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Außer Kraft am 1. August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 369)
Abschnitt 10 IGSArbRdErl - Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule
10.1
Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule gehört es, den Schülerinnen und Schülern insbesondere im Rahmen der Demokratiebildung frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie der Mitgestaltung in der Schule einzuräumen.
Im Einzelnen gelten die §§ 72 bis 81 und §§ 85 bis 87 NSchG.
10.2.
Die Schule schafft Rahmenbedingungen für eine angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören u.a.:
-
die Sicherstellung der Wahl der Schülerinnen- und Schülervertretung und der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den schulischen Gremien sowie deren Teilnahme an den Sitzungen,
-
die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählte Schülerinnen- und Schülervertretung,
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die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen und Beratungen innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit,
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die Ermöglichung von bis zu je vier Schülerinnen- und Schülerversammlungen sowie Schülerinnen- und Schülerratssitzungen im Schuljahr,
-
die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der Schülerschaft.
10.3.
Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Schülerschaft.
Grundsätzlich bestehen ein Informationsrecht der Schülerinnen- und Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleitung und der Lehrkräfte.
10.4.
Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen, die die Schülerinnen- und Schülervertretung organisiert, sowie Mitteilungen der Schülerinnen- und Schülervertretung sollen nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schülerinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen.
Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des NSchG nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.
10.5.
Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und einen differenzierten und demokratischen Meinungsbildungsprozess gewährleisten.
Das Flugblatt, die Schülerzeitung, der von der Schülervertretung mitgestaltete Internetauftritt sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintretenden Schülerinnen- und Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern, sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen.
Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 Abs. 3 NSchG).
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Abschnitt 11 IGSArbRdErl - Erprobung abweichender Modelle
Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben. Diese sind jeweils zu evaluieren.
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Abschnitt 12 IGSArbRdErl - Entscheidungsspielräume
Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38a Abs. 3 NSchG über die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen entscheiden:
-
a) Nr. 3.1 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nr. 3.2.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge vornehmen kann,
-
b) Nr. 3.2.4 (Einsatz der Lehrkräfte),
-
c) Nr. 3.2.5 (freie Unterrichts- und Lernformen im 5. Schuljahrgang),
-
d) Nr. 3.2.6 (fächerübergreifender oder fächerverbindender Unterricht),
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e) Nr. 3.2.7 (halbjährlicher oder epochaler Unterricht),
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f) Nr. 3.2.8 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10),
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g) Nr. 3.2.9 (offene Arbeitsformen),
-
h) Nr. 4.3 (Durchführung von Projektunterricht),
-
i) Nr. 8.1 (Zusammenarbeit mit anderen Schulen) und
-
j) Nr. 9.4 (Informationsveranstaltungen).
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Abschnitt 13 IGSArbRdErl - Übergangsregelungen
Genehmigungen für die Einführung einer zweiten und dritten Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache oder für ein anderes Fach, die einzelnen Integrierten Gesamtschulen erteilt worden sind, gelten weiter. Die erforderlichen Anpassungen an die Vorgaben dieses Erlasses erfolgen durch die Schule.
Nr. 3.3.2 gilt erstmalig für den 6. Schuljahrgang aufsteigend ab dem Schuljahr 2021/2022. Abweichend von Nr. 3.3.2 Satz 1 können Schulen, die gemäß RdErl. “Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)” v. 01.08.2014 (SVBl. S. 442), geändert durch RdErl. v. 17.09.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 - im Schuljahr 2020/2021 die zweite Fremdsprache erst ab Schuljahrgang 7 angeboten haben, dieses Modell fortführen.
Nr. 6.3.1.1 gilt erstmalig für das Schuljahr 2021/2022. Abweichend von Nr. 6.3.1.1 Satz 2 können Schulen, die gemäß RdErl. “Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)” v. 01.08.2014 (SVBl. S. 442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 - im Schuljahr 2020/2021 Z-Kurse angeboten haben, dieses Modell fortführen.
Nr. 7.9 Satz 1 gilt erstmalig für den 5. Schuljahrgang aufsteigend ab dem Schuljahr 2021/2022. Abweichend von Nr. 7.9 Satz 1 können Schulen, die gemäß RdErl. “Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)” v. 01.08.2014 (SVBl. S. 442), geändert durch RdErl. v. 17.09.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 - im Schuljahr 2020/2021 in den Schuljahrgängen 5 bis 7 Notenzeugnisse erteilt haben, dieses Modell fortführen. In diesen Fällen ist ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beizufügen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 369)
Abschnitt 14 IGSArbRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.08.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.07.2031 außer Kraft.
Der Bezugserlass zu r tritt mit Ablauf des 31.07.2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 369)
Anlage 1 IGSArbRdErl
zu Nr. 3.1 (Stundentafel)
| Bereich | Fach/Fachbereich | Schuljahrgang 1) | Gesamtstundenzahl | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5 2) | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | |||
| A. Pflichtunterricht 3) | Deutsch | 4 | 4 | 4 | 3 | 4 | 4 | 23 |
| Englisch | 4 | 4 | 3 | 3 | 4 | 4 | 22 | |
| Mathematik | 4 | 4 | 3 | 4 | 4 | 4 | 23 | |
| Informatik | - | - | - | - | 1 4) | 1 4) | 2 | |
| Religion / Werte und Normen | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 12 | |
| Sport | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 12 | |
| Gesellschaftslehre (Geschichte, Erdkunde, Politik-Wirtschaft) | 3 | 3 5) | 3 | 3 | 3 6) | 3 6) | 18 7) | |
| Arbeit-Wirtschaft-Technik (einschl. Hauswirtschaft) | 2 | 2 5) | 2 | 2 | 1 6)4) | 1 6)4) | 10 7) | |
| Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) | 3 | 3 5) | 3 | 4 | 4 | 4 | 21 | |
| Musisch-kulturelle Bildung (Kunst, Musik) | 4 | 2 5)7) | 4 | 3 | 2 | 2 | 17 7) | |
| Verfügungsstunde | 1 | - | - | - | - | - | 1 8) | |
| B. Wahlpflichtunter-richt 3) | Wahlpflichtbereich | - | 4 5)9)10) | 4 9)10) | 4 9)10) | 4 9)10) | 4 9)10) | 20 9)10)11) |
| C. Wahlunterricht | Wahlbereich (Fremdsprache; Wahlfächer; Förderunterricht; Arbeitsgemeinschaften) | + | + | + | + | + | + | + 11) |
| Schülerpflichtstundenzahl | 29 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 | 181 | |
| Schülerhöchststundenzahl | + | + | + | + | + | + | + |
Eine abweichende Verteilung von Fachstunden ist unter Maßgabe von Nr. 3.2.1 möglich. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten.
Zu Beginn des Schuljahrgangs 5 sollen gemäß Nr. 3.2.5 freie Arbeits- und Lernformen im Vordergrund stehen, die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer ist hierbei nachrangig.
Es sollen gemäß Nr. 3.2.9 Stunden für offene Arbeitsformen vorgesehen werden, diese sind in der Regel aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht zu nehmen. Die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen.
Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel halbjährlich oder epochal zu unterrichten.
Wird die zweite Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache ab Schuljahrgang 7 angeboten, muss die Schule für den Schuljahrgang 6 die vier Pflichtstunden aus dem Wahlpflichtbereich auf die Fachbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften, Musisch-kulturelle Bildung oder Arbeit-Wirtschaft-Technik verteilen.
Der Unterricht in den Fachbereichen Gesellschaftslehre (Fachanteil Wirtschaft) und Arbeit-Wirtschaft-Technik soll in den Schuljahrgängen 9 und 10 gemäß Nr. 3.2.12 nach Möglichkeit fächerverbindend angelegt sein.
Zur Erhöhung der Stunden im Fachbereich Musisch-kulturelle Bildung kann im 6. Schuljahrgang für den Pflichtunterricht eine Stunde aus dem der Schule gem. Erlass “Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen” zur schuleigenen Schwerpunktsetzung zugewiesenen Stundenkontingent verwendet werden.”
In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde unter Maßgabe von Nr. 3.2.8 eingerichtet werden. Zusätzliche Lehrkräftestunden können jedoch nicht beansprucht werden.
Gemäß Nr. 3.3.1 kann die Schule den Wahlpflichtunterricht im Schuljahrgang 9 und 10 um je zwei Wochenstunden bei gleichzeitig entsprechender Kürzung des Pflichtbereichs in den Fachbereichen Gesellschaftslehre und Musisch-kulturelle Bildung erhöhen.
Wahlpflichtunterricht nach Nr. 3.3 in Verbindung mit Nr. 3.3.1 und 3.3.2.
Nach dem Erlass “Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen” in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Differenzierungsmaßnahmen im Wahlpflichtunterricht sowie für weitere Differenzierungs- und Fördermaßnahmen und für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 369)
| Fußnoten | |
|---|---|
| 1) | Eine abweichende Verteilung von Fachstunden ist unter Maßgabe von Nr. 3.2.1 möglich. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. |
| 2) | Zu Beginn des Schuljahrgangs 5 sollen gemäß Nr. 3.2.5 freie Arbeits- und Lernformen im Vordergrund stehen, die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer ist hierbei nachrangig. |
| 3) | Es sollen gemäß Nr. 3.2.9 Stunden für offene Arbeitsformen vorgesehen werden, diese sind in der Regel aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht zu nehmen. Die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen. |
| 4) | Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel halbjährlich oder epochal zu unterrichten. |
| 5) | Wird die zweite Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache ab Schuljahrgang 7 angeboten, muss die Schule für den Schuljahrgang 6 die vier Pflichtstunden aus dem Wahlpflichtbereich auf die Fachbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften, Musisch-kulturelle Bildung oder Arbeit-Wirtschaft-Technik verteilen. |
| 6) | Der Unterricht in den Fachbereichen Gesellschaftslehre (Fachanteil Wirtschaft) und Arbeit-Wirtschaft-Technik soll in den Schuljahrgängen 9 und 10 gemäß Nr. 3.2.12 nach Möglichkeit fächerverbindend angelegt sein. |
| 7) | Zur Erhöhung der Stunden im Fachbereich Musisch-kulturelle Bildung kann im 6. Schuljahrgang für den Pflichtunterricht eine Stunde aus dem der Schule gem. Erlass “Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen” zur schuleigenen Schwerpunktsetzung zugewiesenen Stundenkontingent verwendet werden.” |
| 8) | In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde unter Maßgabe von Nr. 3.2.8 eingerichtet werden. Zusätzliche Lehrkräftestunden können jedoch nicht beansprucht werden. |
| 9) | Gemäß Nr. 3.3.1 kann die Schule den Wahlpflichtunterricht im Schuljahrgang 9 und 10 um je zwei Wochenstunden bei gleichzeitig entsprechender Kürzung des Pflichtbereichs in den Fachbereichen Gesellschaftslehre und Musisch-kulturelle Bildung erhöhen. |
| 10) | Wahlpflichtunterricht nach Nr. 3.3 in Verbindung mit Nr. 3.3.1 und 3.3.2. |
| 11) | Nach dem Erlass “Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen” in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Differenzierungsmaßnahmen im Wahlpflichtunterricht sowie für weitere Differenzierungs- und Fördermaßnahmen und für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. |