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Dienstrecht / Gesetz zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

Vom Landtag beschlossenes Gesetz — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Gesetz zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

Gültigkeits- / Fassungsstand Stand: Änderungen berücksichtigt bis 09.09.2010
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 318
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 318).

Vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318 - VORIS 20442 -) (1)

Geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422)

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318)

§ 1 VLT-StVG

(1) Dem am 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 unterzeichneten Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem § 17 Abs. 1 am 1. Januar 2011 in Kraft.

§ 2 VLT-StVG

(1) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag gilt für Dienstherrenwechsel innerhalb des Landes Niedersachsen entsprechend.

(2) Ist die Zahlung von Versorgungsbezügen auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen worden, so ist diese auch für die Abwicklung der Versorgungslastenteilung zuständig.

(3) 1Eine juristische Person nach Absatz 2 kann für Dienstherrenwechsel zwischen ihren Mitgliedern durch Satzung Regelungen treffen, die von dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag abweichen. 2Die Rechte von anderen Dienstherren dürfen durch Regelungen nach Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 VLT-StVG

Die Landesregierung wird ermächtigt, mit den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften in Niedersachsen Vereinbarungen über die Verteilung der Versorgungslasten bei Wechseln von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie Pfarrerinnen und Pfarrern zwischen dem Land und den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften abzuschließen, die den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages entsprechen.