RdErl. d. MF v. 5.4.2018 - VD3 21 63/06 N 1, 21 21/06-4 N (neu) -
Vom 5. April 2018 (Nds. MBl. S. 298)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 10. August 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 394)
- VORIS 20442 -
Bezug:
-
a) RdErl. v. 17.11.2010 (Nds. MBl. S. 1132)
- VORIS 20442 -
b) RdErl. v. 12.12.2012 (Nds. MBl. 2013 S. 156), zuletzt geändert durch RdErl. v. 2.12.2016 (Nds. MBl. S. 1258)
- VORIS 64100 -
Abschnitt 1 VLT-StV-RdErl
Zur Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 16.12.2009/26.1.2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) werden die in der Anlage abgedruckten Hinweise gegeben.
Ergänzend dazu wird darauf verwiesen, dass bei Abordnungen zu anderen Dienstherren und bei Verlängerungen bestehender Abordnungen wie folgt zu verfahren ist:
-
1. Bei Abordnungen, die nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen, ist ein Versorgungszuschlag von 30 % der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn zu fordern oder zu zahlen. Die Zahlung des Zuschlags hat jeweils zeitgleich mit der Erstattung der Aktivbezüge zu erfolgen.
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2. Mündet dagegen eine Abordnung ohne Ziel der Versetzung im Anschluss in eine Versetzung, so ist der Versorgungszuschlag an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten. Die Zeit der Abordnung wird gemäß § 6 Abs. 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages dem aufnehmenden Dienstherrn zugeordnet.
-
3. Bei Abordnungen, die mit dem Ziel der Versetzung erfolgen, wird weder ein Versorgungszuschlag gezahlt noch erhoben. Die Zeit der Abordnung wird gemäß § 6 Abs. 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages dem aufnehmenden Dienstherrn zugeordnet.
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4. Bei Abordnungen, die mit dem Ziel der Versetzung erfolgen und bei denen eine Versetzung nicht durchgeführt wird, ist der Versorgungszuschlag vom aufnehmenden Dienstherrn nachzuzahlen.
Zuweisungen sind wie Abordnungen ohne Ziel der Versetzung zu behandeln.
Eine haushaltswirtschaftliche Regelung wurde in die Richtlinie zur Haushaltsführung im personalwirtschaftlichen Bereich (siehe Bezugserlass zu b) aufgenommen.
Dieser RdErl. tritt am 1.5.2018 in Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 30.4.2018 außer Kraft.
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Anlage VLT-StV-RdErl - Durchführungshinweise zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
I. Anwendungsbereich
1.
§ 1 (Geltungsbereich)
Der Staatsvertrag findet auf alle Dienstherren im Bundesgebiet Anwendung, also für den Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und sonstige, unter der Aufsicht des Bundes und der Länder stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.
Nicht erfasst werden Wechsel aus und in den Dienst der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (vgl. § 135 BRRG ). Insoweit sind und bleiben vertragliche Vereinbarungen zulässig.
2.
§ 2 (Dienstherrenwechsel)
2.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Satz 1 benennt allgemein den Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen oder in ein solches treten, und bezieht somit über den bisherigen Anwendungsbereich des § 107b BeamtVG hinaus auch Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Probe, Richterinnen und Richtern auf Probe sowie Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wie z. B. kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte mit ein.
Ferner werden in Satz 1 Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Soldatenverhältnis stehen oder in ein solches treten, aufgeführt. Dadurch wird zum einen der Personenkreis der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten abweichend von der bisherigen Rechtslage, die einen Verweis des § 92b SVG auf § 107b BeamtVG vorsah, nunmehr unmittelbar erfasst. Zum anderen werden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in die Regelung zur Versorgungslastenteilung einbezogen, soweit der Wechsel nach dem 31.12.2010 erfolgt. Der Personenkreis der Grundwehrdienst und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden wird von den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages nicht erfasst.
Ausgenommen sind nach Satz 2 ferner Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten, die beim abgebenden Dienstherrn in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stehen.
2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
In sachlicher Hinsicht setzt ein Dienstherrenwechsel nach Satz 1 das Ausscheiden bei einem Dienstherrn und den Eintritt bei einem anderen Dienstherrn voraus. Ob dies in Form der Versetzung, Ernennung oder auf sonstige Weise erfolgt, ist unerheblich. Nicht erfasst werden Dienstherrenwechsel kraft Gesetzes z. B. aufgrund von Körperschaftumbildungen gemäß den §§ 16 ff. BeamtStG. In diesen Fällen kann eine Versorgungslastenteilung (z. B. durch Verweis auf eine entsprechende Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages) im Rahmen des jeweiligen Errichtungs- oder Umwandlungsgesetzes oder bei bund- oder länderübergreifenden Körperschaftsumbildungen im Rahmen eines gesonderten Staatsvertrages geregelt werden.
Der Staatsvertrag erfasst unmittelbar nur bund- und länderübergreifende Dienstherrenwechsel. Die Regelung der Versorgungslastenteilung bei rein bundes- oder landesinternen Dienstherrenwechseln (z. B. zwischen zwei Gemeinden eines Landes) bleibt dem jeweiligen Bundes- oder Landesrecht vorbehalten.
Nach der Legaldefinition des Dienstherrenwechsels in Satz 1 ist ein zeitliches Zusammentreffen des Ausscheidens bei dem abgebenden und der Eintritt bei dem aufnehmenden Dienstherrn nicht zwingend. Nach § 3 ist eine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt mit Ausnahme des in Absatz 4 genannten Falles für eine Versorgungslastenteilung schädlich. Überschneiden sich die Beamtenverhältnisse beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn, liegt in dem Überscheidungszeitraum ein Doppeldienstverhältnis vor. Der Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels ist in diesem Fall der Zeitpunkt, in dem die Beamtin oder der Beamte beim abgebenden Dienstherrn ausscheidet.
II. Versorgungslastenteilung
3.
§ 3 (Voraussetzungen)
3.1 Zu Absatz 1 (Allgemeines)
Für eine Versorgungslastenteilung müssen kumulativ folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
-
Dienstherrenwechsel nach § 2,
-
Zustimmung des abgebenden Dienstherrn zum Dienstherrenwechsel und
-
keine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ausscheiden beim abgebenden und dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn (ein Doppeldienstverhältnis nach Nummer 2.2 Absatz 3 stellt keine zeitliche Unterbrechung dar).
Eine zeitliche Unterbrechung liegt auch dann vor, wenn zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt ein anderes als in § 2 Satz 1 genanntes Rechtsverhältnis zu einem der beiden Dienstherren begründet wird. Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn eine Übernahme aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, siehe Absatz 4. Eine Unterbrechung durch allgemeine arbeitsfreie Tage lässt die erforderliche Unmittelbarkeit ebenfalls nicht entfallen. Allgemeine arbeitsfreie Tage in diesem Sinne sind Samstage, Sonntage, der 24. und 31. Dezember sowie die gesetzlichen Feiertage nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn.
Hingegen ist das bislang in § 107b Abs. 1 BeamtVG normierte Erfordernis einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren (oder von drei Jahren ab der Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten gemäß § 92b Nr. 2 SVG) nicht mehr Voraussetzung für eine Versorgungslastenteilung.
Eine Versorgungslastenteilung findet auch dann statt, wenn die wechselnde Person zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bereits beim abgebenden Dienstherrn einen Versorgungsanspruch erworben hat und ggf. Versorgungsbezüge erhält (beispielsweise kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), da dieser Versorgungsanspruch regelmäßig durch die vom aufnehmenden Dienstherrn bezahlten Aktivbezüge und den späteren Versorgungsanspruch gegenüber diesem Dienstherrn (ganz oder teilweise) gekürzt wird (zu den Folgen eines Ausscheidens beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch siehe Nummer 7.2). Nicht erfasst werden andere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die nach einem Ausscheiden bei einem anderen Dienstherrn erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, sowie Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand.
Beispiel:
Ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit bei Dienstherr A, der gegenüber A bereits einen Versorgungsanspruch erworben hat, wechselt in ein Beamtenverhältnis bei Dienstherr B. Aufgrund der Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungs- mit Aktivbezügen gelangt der Versorgungsanspruch in der Regel nicht zur Auszahlung. Tritt der Beamte später bei Dienstherr B in den Ruhestand, ruht in der Regel auch der Versorgungsanspruch gegenüber Dienstherr A aufgrund der Regelungen zum Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge. Eine Versorgungslastenteilung findet daher statt; Dienstherr A hat eine Abfindung nach den allgemeinen Regeln zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsanspruch gegenüber dem abgebenden Dienstherrn nicht im vollen Umfang ruhen sollte.
Eine Versorgungslastenteilung findet nicht statt, wenn aufgrund eines Wechsels in ein Soldatenverhältnis auf Zeit eine Nachversicherung durchzuführen ist. Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhalten keine Versorgung; ihre Alterssicherung erfolgt durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der früher gezahlten Dienstbezüge. Bei einem Wechsel in ein Soldatenverhältnis auf Zeit ist der abgebende Dienstherr daher verpflichtet, die Nachversicherung durchzuführen.
3.2 Zu Absatz 2 (Anforderungen an die Zustimmung)
Der abgebende Dienstherr muss die Zustimmung vor der Wirksamkeit des Dienstherrenwechsels und somit vor dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklären.
Die Erklärung wird sich bei Beamtinnen und Beamten in der Regel konkludent aus der dienstrechtlichen Maßnahme ergeben, so z. B. aus der Versetzungsverfügung, mit der der Dienstherrenwechsel vollzogen wird.
Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Als dienstliche Gründe kommen beispielsweise in Betracht:
-
Unabkömmlichkeit der Beamtin oder des Beamten,
-
Mangelsituation beim bisherigen Dienstherrn in der Laufbahn oder dem Aufgabengebiet der Beamtin oder des Beamten.
Fiskalische Erwägungen dürfen nicht herangezogen werden.
3.3 Zu Absatz 3 (Sonderregelung zum Zustimmungserfordernis)
Hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses gibt es drei Sonderregelungen:
-
Die Zustimmung zum Wechsel von Professorinnen und Professoren wird unwiderlegbar fingiert, wenn beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren als Professorin oder Professor abgeleistet wurde. Eine Ermäßigung der Arbeitszeit bleibt dabei unberücksichtigt. Bei einem Dienstherrenwechsel vor Ablauf dieser Frist bleibt es bei dem Zustimmungserfordernis nach Absatz 1. Die Fiktion gilt nicht für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.
-
Die Zustimmung gilt als unwiderruflich erteilt, wenn mit Zeitablauf eines Beamten- oder Soldatenverhältnisses auf Zeit ein neues Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet wird.
-
Die Zustimmung gilt bei der Begründung von Beamtenverhältnissen, die auf einer Wahl (z. B. Urwahl, Wahl durch eine Vertretungskörperschaft, Wahl durch einen Verwaltungsrat) beruhen (z. B. bei kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten), als unwiderruflich erteilt.
3.4 Zu Absatz 4 (Sonderregelung zur zeitlichen Unterbrechung)
Nach Absatz 4 ist eine zeitliche Unterbrechung zwischen Ausscheiden und Eintritt abweichend von Absatz 1 ausnahmsweise unschädlich, wenn die wechselnde Person aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vom aufnehmenden Dienstherrn übernommen wird. Erfasst sind hiervon beispielsweise Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit, die aufgrund eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 SVG in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen werden oder kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, die aufgrund eines gesetzlichen Rückkehrrechts nach Ablauf der Amtszeit auf Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis übernommen werden (z. B. Artikel 25 KWBG).
Hat der abgebende Dienstherr aufgrund der zeitlichen Unterbrechung jedoch bereits die Nachversicherung durchgeführt, findet keine Versorgungslastenteilung statt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Rückabwicklung der Nachversicherung durchgeführt wurde (vgl. § 185 Abs. 2a SGB VI).
4.
§ 4 (Abfindung)
4.1 Zu Absatz 1 (Einmalige Abfindung)
Mit der Zahlung einer einmaligen Abfindung ist die Beteiligung des abgebenden Dienstherrn an den späteren Versorgungskosten abgeschlossen. Damit wird das bisherige System der laufenden Beteiligung des abgebenden Dienstherrn nach § 107b BeamtVG abgelöst.
4.2 Zu Absatz 2 (Ermittlung des Abfindungsbetrages)
Parameter für die Berechnung des Abfindungsbetrages sind:
-
die ruhegehaltfähigen Bezüge,
-
die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in Monaten und
-
ein in der Regel vom Lebensalter abhängiger Bemessungssatz.
Die weiteren Einzelheiten zur Ermittlung der Bezüge und Dienstzeiten sind in den §§ 5 und 6 (siehe Nummern 5 und 6) geregelt.
Satz 2 sieht drei Bemessungssätze vor, die nach Lebensalter der wechselnden Person gestaffelt sind; maßgeblich für die Einordnung ist das Alter im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels (siehe Absatz 3):
| Dienstherrenwechsel bis Vollendung des 30. Lebensjahres | Bemessungssatz: 15 % |
|---|---|
| Dienstherrenwechsel bis Vollendung des 50. Lebensjahres | Bemessungssatz: 20 % |
| Dienstherrenwechsel nach Vollendung des 50. Lebensjahres | Bemessungssatz: 25 %. |
Bei Professorinnen und Professoren - nicht aber für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren - wird nach Satz 3 generell der höchste Bemessungssatz (25 %) angewendet.
4.3 Zu Absatz 3 (Maßgebliches Recht und maßgeblicher Zeitpunkt)
Allgemeine Grundsätze für die Ermittlung der nach Absatz 2 maßgeblichen Berechnungsparameter:
-
Die Bezüge und Dienstzeiten sind nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zu ermitteln.
-
In zeitlicher Hinsicht sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens der wechselnden Person zugrunde zu legen. Rückwirkende Bezügeerhöhungen beim abgebenden Dienstherrn werden nicht berücksichtigt. Bei Doppeldienstverhältnissen (siehe Nummer 2.2 Abs. 3 zu § 2), bei denen die Beamtin oder der Beamte bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses beim abgebenden Dienstherrn ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, sind die Verhältnisse beim abgebenden Dienstherrn zu berücksichtigen, die bestehen würden, wenn die Beurlaubung unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens beendet worden wäre.
Beispiel:
Eine Beamtin ist vom 1.10.2001 bis zum 31.7.2018 beim Dienstherrn A tätig. In der Zeit vom 1.8.2015 bis 31.7.2018 ist sie zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und danach als Studienreferendarin im Beamtenverhältnis auf Probe bei Dienstherr B ohne Dienstbezüge beurlaubt. Mit Wirkung vom 1.8.2018 wird sie vom Dienstherrn B in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, woraufhin das Beamtenverhältnis bei Dienstherr A - und damit das Doppeldienstverhältnis - beendet wird. Für die Abfindungsberechnung wird die Besoldung berücksichtigt, die die Beamtin bei Dienstherr A erhalten hätte, wenn sie im Monat vor dem endgültigen Wechsel zu Dienstherr B (Juli 2018) aus der Beurlaubung zurückgekehrt wäre.
- Nachfolgende Entwicklungen beim aufnehmenden Dienstherrn wie z. B. vorzeitiger Ruhestandseintritt und insbesondere die spätere tatsächliche Versorgungsbelastung bleiben außer Betracht, sodass Nachberechnungen ausgeschlossen sind.
4.4 Zu Absatz 4 (Sonderregelungen für Beamten- und Soldatenverhältnisse auf Zeit)
Satz 1 ist eine Sonderregelung für Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- oder Amtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen wären. Der abgebende Dienstherr hat hier abweichend von Absatz 2 eine Abfindung in Höhe derjenigen Nachversicherungskosten, die bei Ausscheiden zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels - insoweit abweichend von § 181 Abs. 1 SGB VI - für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären, an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen. Die Berechnung der Abfindung richtet sich im Übrigen nach dem Sozialversicherungsrecht (§ 181 SGB VI). Zeiten bei früheren Dienstherren sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Nach Satz 2 hat der abgebende Dienstherr einen Abfindungsbetrag, den er zuvor von einem früheren Dienstherrn erhalten hat, unter Verzinsung in Höhe von 4,5 % pro Jahr neben der Abfindung nach Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn weiterzureichen. Dabei erfolgt keine Zinseszinsberechnung. Bei der Zinsberechnung ist grundsätzlich von 365 Zinstagen pro Jahr auszugehen.
Beispiel:
Ein Landesbeamter auf Lebenszeit nimmt ein kommunales Wahlamt der BesGr. B 3 bei einer Kommune eines anderen Landes wahr. Das Land hat an die Kommune eine Abfindung nach allgemeinen Regeln zu zahlen (z. B. in Höhe von 50 000 EUR). Kehrt der Beamte nach einer Amtsperiode von sechs Jahren ohne Erwerb von Versorgungsansprüchen in sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurück, hat die Kommune an das Land eine Abfindung in Höhe der Nachversicherungskosten von ca. 77 000 EUR für die sechs Jahren im kommunalen Wahlamt sowie zusätzlich die vom Land erhaltene Abfindung zuzüglich einer Verzinsung von 4,5 % pro Jahr (hier 2 250 EUR [4,5 % von 50 000 EUR] x 6 [Jahre] = 13 500 EUR, insgesamt also 63 500 EUR) zu zahlen.
Satz 3 ist eine Sonderregelung für Dienstherrenwechsel von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit. Abweichend von Satz 1 (Abfindung in Höhe derjenigen Nachversicherungskosten, die zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären) ist die Abfindung auf Basis der Kosten einer fiktiven Nachversicherung mit einem besonderen Beitragssatz in Höhe von 15 % zu berechnen. Dabei ist die nach § 181 Abs. 2a SGB VI erhöhte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
5.
§ 5 (Bezüge)
5.1 Zu Absatz 1 (Ruhegehaltfähige Bezüge)
Zu den Bezügen gehören die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge (d. h. z. B. das Grundgehalt - bei einer Bemessung nach Stufen in der zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels erreichten Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1 und sonstige nach dem maßgeblichen Besoldungsrecht ruhegehaltfähigen Dienst- und Leistungsbezüge) sowie die Sonderzahlung. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung sind die ungekürzten ruhegehaltfähigen monatlichen Bezüge anzusetzen (siehe auch Nummer 6.1).
Die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen bestimmt sich nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
5.2 Zu Absatz 2 (Keine Mindestdienst- oder -bezugszeiten)
Die allgemeine Regel des § 4 Abs. 3 wird modifiziert. Ist die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn an die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten geknüpft, sind diese Regelungen für die Ermittlung der Bezüge i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 unbeachtlich:
-
Für die Berechnung des Abfindungsbetrages kommt es somit insbesondere nicht auf die Erfüllung einer Wartezeit (z. B. für das erstmalige Entstehen eines Ruhegehaltsanspruchs oder für eine Versorgung aus dem Beförderungsamt) an.
-
Im Fall des § 15a Abs. 3 BeamtVG oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen ist ein Unterschiedsbetrag hinzuzurechnen, soweit zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels das Amt für eine entsprechende Dauer übertragen war; auf die tatsächliche Ausübung des Amtes für den erforderlichen Zeitraum kommt es dagegen nicht an.
-
Insbesondere im Bereich der Professorenbesoldung sind unbefristete Leistungsbezüge unabhängig von einer etwaigen Mindestbezugsdauer anzusetzen, soweit auf Grundlage des zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels vorliegenden Sachverhalts die sonstigen Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit erfüllt sind. Dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge. Die Einbeziehung von befristet gewährten Leistungsbezügen bei der Berechnung der Abfindung hängt somit davon ab, ob die Leistungsbezüge ohne den Dienstherrenwechsel auf Grundlage des zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels vorliegenden Sachverhalts beim abgebenden Dienstherrn ohne weitere Zwischenakte ruhegehaltfähig geworden wären.
Beispiel:
Professor X erhält bei Dienstherr A ein Grundgehalt aus der BesGr. W 3 sowie seit dem 1.1.2012 auf fünf Jahre befristete Leistungsbezüge in Höhe von 20 % des Grundgehalts. Nach dem Recht des Dienstherrn A werden befristete Leistungsbezüge ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt für die Dauer von zehn Jahren zugestanden haben. Wechselt Professor X zum 1.1.2015 an die Universität des Dienstherrn B, so sind bei der Berechnung der von Dienstherr A zu leistenden Abfindung die befristeten Leistungsbezüge nicht einzubeziehen, da sie bei Dienstherr A ohne einen weiteren Zwischenakt (erneute Vergabe) nicht ruhegehaltfähig geworden wären.
Anders wäre der Fall zu entscheiden, wenn der Professor X beim abgebenden Dienstherrn A bis zum 1.1.2012 bereits einen befristeten Leistungsbezug für die Dauer von fünf Jahren bezogen hätte und dieser zum 1.1.2012 beim abgebenden Dienstherrn um weitere fünf Jahre verlängert worden wäre. Bei einem Dienstherrenwechsel zum 1.1.2015 (also auch vor Ablauf der zehn Jahre) wäre der Leistungsbezug hier bei der Berechnung der Abfindung einzubeziehen.
5.3 Zu Absatz 3 (Berücksichtigung der Sonderzahlung)
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Ausscheidens gewährte oder ohne Dienstherrenwechsel im Jahr des Ausscheidens zustehende Sonderzahlung. Dabei sind der Grundbetrag der Sonderzahlung sowie sämtliche nach dem jeweiligen Landes- oder Bundesrecht vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu berücksichtigen. Sie ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Beamtin oder der Beamte im Jahr des Dienstherrenwechsels die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt oder ohne Dienstherrenwechsel nicht erfüllen würde. Unerheblich ist, ob und in welcher Höhe die Sonderzahlung an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gewährt wird. Die Sonderzahlung ist, soweit sie als Jahresbetrag bezahlt wird, in Höhe von 1/12 des Jahresbetrages anzusetzen.
Für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen sind unternehmensspezifische Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen.
Beispiel:
Eine Beamtin (BesGr. A 13, unverheiratet, keine Kinder) wechselt zum 31.7.2012 von Dienstherr A zu Dienstherr B. Bei Dienstherr A erhielt sie jährlich mit den Dezemberbezügen eine Sonderzahlung in Höhe von 60 % der Dezemberbezüge. Die Dezemberbezüge hätten im Jahr des Wechsels 3 675 EUR betragen, was eine Sonderzahlung von 2 205 EUR ergeben hätte. Bei Dienstherr B werden keine Sonderzahlungen geleistet. Da es nur auf die Rechtslage beim abgebenden Dienstherrn ankommt, ist der Berechnung der Abfindung eine Sonderzahlung in Höhe von monatlich 183,75 EUR anzusetzen.
6.
§ 6 (Dienstzeiten)
6.1 Zu Absatz 1 (Definition Dienstzeit)
Dienstzeiten sind nach Satz 1 nur Zeiten in einem Rechtsverhältnis der in § 2 genannten Art. Sie werden berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Dies beurteilt sich nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels, wobei Dienstzeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht mehrfach als ruhegehaltfähige Dienstzeit (z. B. § 13 Abs. 2 BeamtVG) berücksichtigt werden können, bei der Ermittlung der Dienstzeit nur einfach zu berücksichtigen sind. Gemäß Satz 2 sind auch Zeiten als Soldatin oder Soldat auf Zeit einzubeziehen.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind unter Berücksichtigung der Versorgungswirksamkeit beim abgebenden Dienstherrn nach dem Verhältnis der abgeleisteten zur regelmäßigen Arbeitszeit anzusetzen; hingegen sind im Fall einer Teilzeitbeschäftigung bei den Dienstbezügen die ungekürzten ruhegehaltfähigen monatlichen Bezüge anzusetzen. Entsprechendes gilt bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG.
Zeiten eines Doppeldienstverhältnisses werden beim aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt; § 6 Abs. 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages findet entsprechende Anwendung.
Auch Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind zu berücksichtigen und fließen in die Berechnung ein, wenn sie nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn unter bestimmten Voraussetzungen (Beurlaubung dient öffentlichen Belangen oder Interessen, ggf. Zahlung eines Versorgungszuschlags) als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.
Zeiten außerhalb eines in § 2 (Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis) genannten Rechtsverhältnisses (insbesondere Vordienstzeiten, beispielsweise: Wehrdienstzeiten, Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Ausbildungszeiten) bleiben außer Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang derartige Zeiten nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn ruhegehaltfähig sind.
Neben den Zeiten in einem in § 2 genannten Rechtsverhältnis, die beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegt wurden, werden auch entsprechende Zeiten bei früheren Dienstherren berücksichtigt.
Beispiel:
Ein Beamter, der zehn Jahre bei Dienstherr A verbracht hat, wechselt zu Dienstherr B. Die Dienstzeit für die Berechnung der von Dienstherr A an Dienstherr B zu leistenden Abfindung beträgt 120 Monate. Wechselt der Beamte acht Jahre (96 Monate) später zu Dienstherr C, berechnet sich die von Dienstherr B zu leistende Abfindung auf Basis einer Dienstzeit von insgesamt 216 Monaten. Dienstherr B reicht die von Dienstherr A erhaltene Abfindung also nicht an Dienstherr C weiter, sondern leistet eine auf Basis der bei den Dienstherren A und B verbrachten Dienstzeiten nach dem Recht des Dienstherrn B zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels zu berechnende Abfindung an den Dienstherrn C.
Satz 3 stellt klar, dass Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgenommen sind. Ferner hat der abgebende Dienstherr nach Satz 3 nicht für Zeiten bei früheren Dienstherren einzustehen, für die bereits eine Nachversicherung durchgeführt, die Nachversicherungsbeiträge also gezahlt wurden. Wegen einer möglichen Rückabwicklung wird auf die Ausführungen zu Nummer 3.4 verwiesen.
Die gesamte zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit ist in Monate umzurechnen und nur in vollen Monaten anzusetzen. Dabei sind stets die verbleibenden Tage unter Anwendung des Divisors 365 und des Multiplikators 12 umzurechnen und auf volle Monate abzurunden.
Beispiel:
Eine Beamtin wechselt zum 1.6.2012 von Dienstherr A zu Dienstherr B; ihr beruflicher Werdegang bei Dienstherr A verlief wie folgt:
| ___________________________________________________________________________________ | ||||
|---|---|---|---|---|
| Von | Bis | Tätigkeit | Davon ruhegehaltfähige Dienstzeit | |
| Jahre | Tage | |||
| ___________________________________________________________________________________ | ||||
| 1.9.1992 | 31.10.1995 | Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst | 0 | 0,00 |
| 1.11.1995 | 31.10.2003 | Beamtin in Vollzeit | 8 | 0,00 |
| 1.11.2003 | 30.9.2006 | Beamtin in Teilzeit mit 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit | 1 | 344,33 |
| 1.10.2006 | 31.8.2007 | Freistellung vom Dienst | 0 | 0,00 |
| 1.9.2007 | 31.5.2012 (Schaltjahr) | Beamtin in Teilzeit mit 4/5 der regelmäßigen Arbeitszeit | 3 | 292,20 |
| Gesamtdienst in Jahren und Tagen | 12 | 636,53 | ||
| (Tage/365 × 12) | ||||
| ↓ | ↓ | |||
| umgerechnet in Monaten | 144 | 20 | ||
| Insgesamt | 164 | ↵ |
Ergebnis: Die zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Dienstherr A beläuft sich auf 164 Monate.
Zur Unterstützung einer einheitlichen Berechnung hat das baden-württembergische Landesamt für Besoldung und Versorgung eine Berechnungsdatei entwickelt.
6.2 Zu Absatz 2 (Zurechnung von Abordnungszeiten)
Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn, die einem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehen, werden abweichend von der bisherigen Regelung des § 107b Abs. 4 Satz 3 BeamtVG dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet. Diese Zeiten gehören damit nicht zu den Dienstzeiten für die Berechnung der vom abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung.
Aber: Hat der aufnehmende Dienstherr jedoch für diese Zeiten einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn geleistet, müssen diese Zeiten auch für die Berechnung der Abfindung berücksichtigt werden. Die Höhe des Versorgungszuschlags bleibt dabei unberücksichtigt. Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die dennoch im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag jedoch an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten, sodass im Ergebnis kein Versorgungszuschlag geleistet wurde und die Abordnungszeiten somit dem aufnehmenden Dienstherrn zuzuordnen sind.
7.
§ 7 (Weitere Zahlungsansprüche) - Sonderfälle -
Mit § 7 werden Folgeansprüche in bestimmten Konstellationen geregelt, in denen bereits eine Abfindung gezahlt wurde.
Die Ansprüche nach § 7 werden nach allgemeinen Grundsätzen mit ihrer Entstehung fällig.
7.1 Zu Absatz 1 (Weiterreichen der Abfindung)
Es besteht ein Zahlungsanspruch des aufnehmenden Dienstherrn, wenn ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzungen des § 3 (und damit ohne Versorgungslastenteilung) stattfindet und der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren, unter § 3 fallenden Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten hat. Der abgebende Dienstherr ist verpflichtet, diese Abfindung ab Erhalt pauschal mit 4,5 % pro Jahr zu verzinsen und an den neuen Dienstherrn abzuführen. Dabei erfolgt keine Zinseszinsberechnung. Bei der Zinsberechnung ist grundsätzlich von 365 Zinstagen pro Jahr auszugehen. Die Zahlungspflicht besteht nicht, wenn der abgebende Dienstherr bereits eine Nachversicherung durchgeführt hat. Der abgebende Dienstherr hat den aufnehmenden Dienstherrn über die Höhe und den Zeitpunkt der erhaltenen Abfindung zu informieren.
7.2 Zu Absatz 2 (Erstattung der Nachversicherungskosten)
Absatz 2 erfasst diejenigen Fallkonstellationen, in denen die wechselnde Person nach erfolgter Versorgungslastenteilung beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch ausscheidet. Die Sätze 1 und 2 regeln dabei unterschiedliche Fallvarianten.
Zu Satz 1:
Von Satz 1 werden Fälle erfasst, in denen die ehemals wechselnde Person, bei deren Dienstherrenwechsel der abgebende Dienstherr eine Abfindung gezahlt hat, beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch ausscheidet und aus diesem Grund nachzuversichern ist. Sozialversicherungsrechtlich ist die Nachversicherung von jedem Dienstherrn für die dort verbrachten Zeiten durchzuführen. Da der abgebende Dienstherr bereits eine Abfindung geleistet hat, muss der aufnehmende Dienstherr im Ergebnis die Kosten der Nachversicherung allein tragen. Dies erfolgt durch Erstattung der Nachversicherungskosten an den abgebenden Dienstherrn. Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten, also die gezahlten Nachversicherungsbeiträge auch soweit sie für Zeiten entrichtet werden, die bei der Berechnung einer Abfindung nach § 6 nicht berücksichtigt würden (z. B. Zeiten eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf).
Der nach Satz 1 im Innenverhältnis zwischen den Dienstherren erstattungspflichtige (aufnehmende) Dienstherr hat dem zahlungsberechtigten (abgebenden) Dienstherrn das unversorgte Ausscheiden unverzüglich mitzuteilen. Im Fall einer verspäteten Mitteilung hat der aufnehmende Dienstherr auch die dadurch verursachten Säumniszuschläge zu erstatten.
Die zahlungsberechtigten (abgebenden) Dienstherren haben dem erstattungspflichtigen (aufnehmenden) Dienstherrn die tatsächlichen Nachversicherungskosten mitzuteilen.
Zu Satz 2:
Anstelle der Erstattung der Nachversicherungskosten hat der aufnehmende Dienstherr gemäß Satz 2 die erhaltene Abfindung nebst Zinsen an den abgebenden Dienstherrn zu bezahlen, wenn
-
der abgebende Dienstherr eine Abfindung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 aufgrund des Dienstherrenwechsels einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit bezahlt hat oder
-
beim abgebenden Dienstherrn keine Nachversicherung erfolgt, weil ihm gegenüber ein Versorgungsanspruch besteht.
Beispiel:
Ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit bei Dienstherr A, der gegenüber Dienstherr A bereits einen Versorgungsanspruch erworben hat, wechselt in ein Beamtenverhältnis bei Dienstherr B. Aufgrund der Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungs- mit Aktivbezügen gelangt der Versorgungsanspruch in der Regel nicht zur Auszahlung. Dienstherr A leistet eine Abfindung nach den allgemeinen Regeln. Danach wechselt der Beamte in die Privatwirtschaft und wird von Dienstherr B für die bei ihm verbrachten Zeiten nachversichert. Dienstherr A führt jedoch keine Nachversicherung durch, da der Versorgungsanspruch des ehemaligen Wahlbeamten auf Zeit nun wiederauflebt. In dieser Konstellation hat Dienstherr B die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an Dienstherr A zurückzuzahlen.
8.
§ 8 (Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten)
8.1 Zu Absatz 1 (Pflichten des zahlungspflichtigen Dienstherrn)
Der zahlungspflichtige Dienstherr hat den Abfindungsbetrag zu berechnen. Um dem aufnehmenden Dienstherrn eine Nachprüfung zu ermöglichen, hat der abgebende Dienstherr den Rechenweg zu dokumentieren. Hierzu gehören die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 maßgeblichen Berechnungsparameter. Es sind daher bei jedem Einzelfall die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die der Abfindung zugrunde gelegten Bezüge und Dienstzeiten (zu Einzelheiten §§ 5 und 6, siehe Nummern 5 und 6) sowie den der Abfindung zugrunde gelegten Bemessungssatz (dazu § 4, siehe Nummer 4) zu dokumentieren. Die Berechnung und Dokumentation hat innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu erfolgen (siehe Absatz 2).
Die für die Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zuständigen Dienststellen und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind der als A n h a n g beigefügten Übersicht, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird, zu entnehmen.
8.2 Zu Absatz 2 (Zahlungsfrist)
Dem abgebenden Dienstherrn wird eine Frist von sechs Monaten zur Berechnung und Zahlung des Abfindungsbetrages eingeräumt. Innerhalb dieser Frist ist der Betrag vollständig zu leisten, wenn nicht nach Absatz 3 etwas anderes vereinbart ist.
8.3 Zu Absatz 3 (Abweichende Vereinbarungen)
Abweichende Zahlungsmodalitäten bezüglich des festgestellten Abfindungsbetrages können im Einzelfall vereinbart werden. Die beteiligten Dienstherren können beispielsweise die Fälligkeit hinausschieben oder Stundungsvereinbarungen einschließlich einer etwaigen Verzinsung treffen.
8.4 Zu Absatz 4 (Übertragung der Zahlungsabwicklung)
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Abwicklung der Zahlungen auf eine andere Stelle (z. B. Versorgungskasse, Versorgungsverband) zu übertragen. Der Umfang der Übertragung richtet sich nach dem jeweiligen Landes- oder Bundesrecht. Die bisherige Praxis insbesondere im kommunalen Bereich kann daher auch nach dem Staatsvertrag fortgeführt werden.
III. Übergangsregelungen
9.
§ 9 (Ersetzung von § 107b BeamtVG)
Für die Übergangsregelungen der §§ 10 bis 12 wird in § 9 Satz 2 die allgemeine Voraussetzung normiert, dass zumindest ein Dienstherrenwechsel vor dem 1.1.2011 (Inkrafttreten des Staatsvertrages) stattgefunden haben muss, für den Erstattungen nach § 107b BeamtVG entweder geleistet werden (§ 10) oder zu leisten wären (§§ 11 und 12). Die Rechtsfolgen bestimmen sich in diesen Fällen allein nach den §§ 10 bis 12.
10.
§ 10 (Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG)
10.1 Zu Absatz 1 (Altfälle)
Erfasst werden hier die sog. “Altfälle”, bei denen der Dienstherrenwechsel und der Versorgungsfall vor dem 1.1.2011 eingetreten ist und Erstattungen nach § 107b BeamtVG zu leisten sind (zu Fällen des einstweiligen Ruhestandes siehe Nummer 11.1 Abs. 3). Zur sachgerechten Handhabung der bereits laufenden Erstattungen nach § 107b BeamtVG wird der im Jahr 2010 nach § 107b BeamtVG geleistete jährliche Erstattungsbetrag als Ausgangswert festgeschrieben. Ist der Erstattungsfall im laufenden Jahr eingetreten, ist er für die Folgejahre auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich in Zukunft nur noch um die für den erstattungspflichtigen Dienstherrn geltenden allgemeinen linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge und ist jährlich zu erstatten. Finden allgemeine Anpassungen im Laufe eines Kalenderjahres statt, wird dies entsprechend zeitanteilig bei der Fortschreibung des Erstattungsbetrages berücksichtigt; erfolgen Besoldungsanpassungen nach Besoldungsgruppen gestaffelt, ist die beim abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Besoldungsgruppe maßgeblich; Einmalzahlungen oder Sockelbeträge werden nicht einbezogen. Die beteiligten Dienstherren können eine von der jährlichen Erstattung abweichende Zahlungsregelung vereinbaren.
Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung wird der Erstattungsbetrag neu festgesetzt. Dies erfolgt durch Anwendung der jeweiligen Vom-Hundert-Sätze der Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsrecht des erstattungspflichtigen Dienstherrn auf den (festgeschriebenen und ggf. angepassten) Erstattungsbetrag für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten. Die Vom-Hundert-Sätze sind zu addieren und dürfen in der Summe 100 % nicht übersteigen. Auch der neu festgesetzte Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich zukünftig nur noch um die für den erstattungspflichtigen Dienstherrn geltenden allgemeinen linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge.
Die Regelung ist abschließend, sonstige Gründe führen nicht zu einer Anpassung der Erstattungsbeträge.
10.2 Zu Absatz 2 (Gegenseitige Unterrichtung)
Pflichten zur gegenseitigen Unterrichtung werden festgelegt; der erstattungsberechtigte Dienstherr hat insbesondere über den Eintritt der Hinterbliebenenversorgung und die vollständige Einstellung der Versorgungsbezüge zu informieren. Der erstattungspflichtige Dienstherr hat auch über die für ihn geltenden allgemeinen linearen Anpassungen zu informieren.
11.
§ 11 (Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG)
11.1 Zu Absatz 1 (Schwebefälle)
Erfasst werden Dienstherrenwechsel vor dem 1.1.2011, für die § 107b BeamtVG Anwendung finden würde, jedoch mangels Eintritts des Versorgungsfalles zu diesem Zeitpunkt noch keine Versorgungslastenteilung erfolgt (sog. “Schwebefälle”). In diesen Fällen ist grundsätzlich zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles (vgl. aber die Ausnahme gemäß Absatz 3 Satz 2, Nummer 11.3) von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den Versorgungsdienstherrn zu zahlen.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach dem 31.12.2010 ein landes- oder bundesinterner Dienstherrenwechsel erfolgt. Berechtigter Dienstherr i. S. des § 11 ist auch hier der Versorgungsdienstherr.
Beispiel:
Ein Beamter wechselt im Jahr 2005 von Dienstherr A zu Dienstherr B und im Jahr 2013 landesintern von Dienstherr B zu Dienstherr C. Für den Dienstherrenwechsel von A zu B würde § 107b BeamtVG Anwendung finden. Der Versorgungsfall tritt im Jahr 2020 bei Dienstherr C ein. Dienstherr A leistet eine Abfindung an den Versorgungsdienstherrn C. Die Versorgungslastenteilung zwischen Dienstherr B und C richtet sich nach Landesrecht.
Erfasst werden auch die Fälle, in denen bei einer zuvor gewechselten Beamtin oder einem zuvor gewechselten Beamten beim aufnehmenden Dienstherrn eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vor dem 1.1.2011 erfolgte, der Eintritt in den dauernden Ruhestand aber erst nach Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages erfolgt. In diesen Fällen ist die Abfindung zum Zeitpunkt des Erreichens der beim abgebenden Dienstherrn maßgeblichen Antragsaltersgrenze zu zahlen.
11.2 Zu Absatz 2 (Berechnung der Abfindung bei Schwebefällen)
Die Abfindung berechnet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 4 bis 6, die durch die Nummern 1 bis 3 modifiziert werden:
Nummer 1 enthält eine Abweichung vom Grundsatz des § 4 Abs. 3, wonach die Bezüge nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels zu errechnen sind. In den hier betroffenen Fällen liegen die Dienstherrenwechsel jedoch z. T. weit in der Vergangenheit. Daher sind die Bezüge vom Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages nach den für den abgebenden Dienstherrn geltenden linearen Anpassungen zu dynamisieren. Für die Errechnung des Abfindungsbetrages sind diese dynamisierten Bezüge anzusetzen.
Beispiel:
Eine Beamtin (BesGr. A 10, nicht verheiratet) wechselt am 1.2.2003 von Dienstherr A zu Dienstherr B. § 107b BeamtVG§ würde Anwendung finden. Der Versorgungsfall der mittlerweile verheirateten und in die BesGr. A 11 beförderten Beamtin tritt im Jahr 2020 bei Dienstherr B ein. Dienstherr A leistet bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Abfindung an den Versorgungsdienstherrn B.
Bei der Berechnung der Abfindung werden die Bezüge zugrunde gelegt, die die Beamtin zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bei Dienstherr A bezogen hat. Diese Bezüge (bestehend aus Grundgehalt der BesGr. A 10 in der entsprechenden Besoldungsstufe, aber noch ohne Familienzuschlag) werden bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages (1.1.2011) dynamisiert. Dazu werden die jeweiligen linearen Anpassungen bei Dienstherr A vom 1.2.2003 bis zum 31.12.2010 berücksichtigt, d.h.:
-
2,4 % auf das Grundgehalt ab dem 1.4.2003, 1 % ab dem 1.4.2004 und 1 % ab dem 1.8.2004 aufgrund des BBVAnpG 2003/2004 sowie z. B.
-
1,9 % ab dem 1.1.2008, 3 % ab dem 1.3.2009 und 1,2 % ab dem 1.3.2010 aufgrund der für Dienstherr A (hier am Beispiel Hamburgs) geltenden landesrechtlichen Anpassungsgesetze.
Einmalzahlungen und Sockelbeträge im Rahmen der Besoldungserhöhungen durch die Anpassungsgesetze werden dabei nicht berücksichtigt.
Der so ermittelte Abfindungsbetrag ist ab dem 1.1.2011 mit 4,5 % pro Jahr zu verzinsen (siehe Nummer 11.4 zu Absatz 4).
Nummer 2 enthält für den Fall, dass in der Vergangenheit mehrere Dienstherrenwechsel unter den Voraussetzungen des § 107b BeamtVG stattgefunden haben, eine Abweichung von § 6. Um eine mehrfache Abgeltung von Dienstzeiten zu vermeiden, sind Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienstherren bei der Berechnung der Abfindung nicht zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein Beamter wechselt im Jahr 1995 von Dienstherr A zu Dienstherr B und im Jahr 2005 von Dienstherr B zu Dienstherr C. Für beide Dienstherrenwechsel würde § 107b BeamtVG Anwendung finden. Der Versorgungsfall tritt im Jahr 2020 bei Dienstherr C ein. Dienstherr A und Dienstherr B leisten jeweils eine Abfindung an den Versorgungsdienstherrn C. Die Dienstzeiten bei Dienstherr A werden von A abgegolten und bleiben bei der Berechnung der von Dienstherr B zu zahlenden Abfindung unberücksichtigt.
Nummer 3 enthält eine weitere Abweichung von § 6. Betroffen sind Fälle, in denen vor einem unter § 107b BeamtVG fallenden Dienstherrenwechsel ein Dienstherrenwechsel stattgefunden hat, der die Voraussetzungen des § 107b BeamtVG nicht erfüllte. Erfasst werden davon neben Fällen mit einem Dienstherrenwechsel vor erstmaliger Geltung des § 107b BeamtVG z. B. Fälle, in denen eine Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG ausscheidet, weil die jeweiligen Mindestvoraussetzungen zum Lebensalter (50. oder 45. Lebensjahr) oder die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit (fünf Jahre) nicht erfüllt wurden oder § 107b BeamtVG i. d. F. bis 30.9.1994 nur für den Wechsel in das Beitrittsgebiet galt.
Die Dienstzeiten bei den Dienstherren, die nicht zur Erstattung von anteiligen Versorgungskosten nach § 107b BeamtVG verpflichtet sind, wären nach allgemeiner Regelung des § 6 dem zahlungspflichtigen Dienstherrn zuzurechnen. Dies ist nicht sachgerecht, da nach § 107b BeamtVG im Ergebnis eine zeitanteilige Aufteilung der aus diesen Dienstzeiten resultierenden Versorgungslasten erfolgt wäre. Daher werden diese Zeiten dem zahlungspflichtigen Dienstherrn nur anteilig zugeordnet (Quotelung). Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Zeiten, die bei den an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherren verbracht wurden; dabei ist bei der Berechnung der Quote auf die volle regelmäßige Beschäftigungszeit abzustellen.
Beispiel :
Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahr 1980, wechselt im Jahr 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahr 2008 (nach 15 Jahren bei Dienstherr B) wechselt er mit Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG zu Dienstherr C. Der Versorgungsfall tritt im Jahr 2020 (nach zwölf Jahren bei Dienstherr C) ein. A hat keine Zahlungspflichten. B ist im Jahr 2020 zur Zahlung einer Abfindung an den Versorgungsdienstherrn C verpflichtet. Die Zeiten bei A (13 Jahre) werden dem B zeitanteilig zu 15/27 (Jahre bei B/Jahre bei B und C) zugerechnet.
Ausnahme :
Eine Quotelung unterbleibt jedoch, wenn der Dienstherrenwechsel feststellbar gegen den Willen des abgebenden Dienstherrn erfolgte. In diesem Fall sind dem zahlungspflichtigen Dienstherrn die Zeiten bei früheren Dienstherren nach allgemeiner Regel des § 6 vollumfänglich zuzurechnen.
11.3 Zu Absatz 3 (Zeitpunkt und Modalitäten der Zahlung)
Grundsätzlich ist die Abfindung erst bei Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten. Die Frist zur Leistung der Abfindung beginnt nach Satz 1 mit der Unterrichtung des oder der abgebenden Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalles durch den Versorgungsdienstherrn. Eine Abfindung ist nicht zu zahlen, wenn die Beamtin oder der Beamte im aktiven Dienst verstirbt und keine witwengeld- oder waisengeldberechtigten Hinterbliebenen hinterlässt.
Jeder frühere Dienstherr hat gemäß Satz 2 jedoch die Möglichkeit, seine Zahlungsverpflichtung bereits zu einem vorgezogenen Zeitpunkt zu erfüllen. Bei einer früheren Zahlung steht im Rahmen der Quotelung (siehe Absatz 2 Nr. 3, Nummer 11.2) die Verweildauer bei dem die Abfindung erhaltenden Dienstherrn noch nicht fest. Nach Satz 3 wird daher insoweit die Zeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person nach dem Recht des berechtigten (zuletzt aufnehmenden) Dienstherrn geltenden gesetzlichen Altersgrenze angesetzt.
Beispiel:
Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahr 1991, wechselt im Jahr 2000 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahr 2010 (nach zehn Jahren bei Dienstherr B) wechselt er mit Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG zu Dienstherr C. Dienstherr A hat keine Zahlungspflichten. Dienstherr B möchte die von ihm an Dienstherr C zu leistende Abfindung bereits im Jahr 2013 zahlen. Der Beamte würde die gesetzliche Altersgrenze bei Dienstherr C nach dem Recht des C im Jahr 2035 (nach 25 Jahren bei Dienstherr C) erreichen. Die Zeiten bei Dienstherr A (neun Jahre) werden dem B daher zu 10/35 (Jahre bei B/Jahre bei B und C) zugerechnet.
11.4 Zu Absatz 4 (Verzinsung des Abfindungsbetrages)
Der zur Verzinsung des Abfindungsbetrages ab Inkrafttreten des Staatsvertrages festgesetzte Zinssatz in Höhe von 4,5 % pro Jahr berücksichtigt pauschal die Auswirkungen von Inflation und Besoldungsanpassungen für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Staatsvertrages bis zur Zahlung des Abfindungsbetrages. Der Zeitraum endet bei Anzeige der Zahlungsbereitschaft durch den abgebenden Dienstherrn am dritten Tag nach Absendung der Berechnung an den aufnehmenden Dienstherrn, spätestens bei Eintritt des Versorgungsfalles. Eine Zinseszinsberechnung erfolgt nicht.
11.5
Zu Absatz 5 (Informationspflichten, Verweise auf §§ 7 und 8)
Satz 1 legt gegenseitige Informationspflichten fest. Der Umfang der Unterrichtungspflicht hängt vom Einzelfall ab.
Satz 2 stellt durch Verweis auf § 7 Abs. 2 sicher, dass früheren Dienstherren die Nachversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Altersversorgung erstattet werden, wenn sie die Abfindung vorzeitig gezahlt haben und die wechselnde Person danach beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet.
Beispiel:
Ein Beamter wechselt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages von Dienstherr A zu Dienstherr B. Dienstherr A leistet nach Inkrafttreten des Staatsvertrages und vor Eintritt des Versorgungsfalles gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 eine vorzeitige Abfindung an Dienstherr B. Danach wechselt der Beamte in die Privatwirtschaft und wird von den Dienstherren A und B für die jeweils bei ihnen verbrachten Zeiten nachversichert. Dienstherr B hat Dienstherr A die Nachversicherungsbeiträge zu erstatten (dazu § 7 Abs. 2, siehe Nummer 7.2).
Aufgrund des Verweises auf § 8 Abs. 1, 3 und 4 finden auch die Regelungen zu den Dokumentationspflichten des die Abfindung zahlenden Dienstherrn, zur Vereinbarung abweichender Zahlungsregelungen sowie zur Übertragungsmöglichkeit auf andere Stellen entsprechende Anwendung (siehe Nummer 8).
12.
§ 12 (Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages)
§ 12 regelt ergänzend zu § 11 Fälle, bei denen nach dem 31.12.2010 ein weiterer Dienstherrenwechsel erfolgt, der die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nach § 3 erfüllt (sog. “Kombinationsfall”). Der zuletzt abgebende Dienstherr ist hier nach § 3 zur Abfindung verpflichtet. Die Regelungen zu den Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten nach § 8 finden für diese Fälle Anwendung (siehe dazu Nummer 8). Die Verpflichtung des früheren oder der früheren Dienstherren zur Abfindung ergibt sich aus § 11.
Satz 1 regelt, dass die früheren Dienstherren die Abfindung abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 bereits zum Zeitpunkt des weiteren Dienstherrenwechsels (nicht erst bei Eintritt des Versorgungsfalles) zu leisten haben. Voraussetzung der Fälligkeit ist, dass der aufnehmende Dienstherr die früheren Dienstherren über den weiteren Dienstherrenwechsel unterrichtet.
Auch der zuletzt abgebende und somit nach § 3 zur Abfindung verpflichtete Dienstherr muss gemäß Satz 2 Halbsatz 1 abweichend von § 6 keine Zeiten bei früheren Dienstherren berücksichtigen, für die bereits eine Abfindung nach Satz 1 geleistet wird (vgl. dazu § 11 Abs. 2 Nr. 2, siehe Nummer 11.2).
Beispiel:
Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahr 1984, wechselt im Jahr 2002 mit Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahr 2015 wechselt er unter den Voraussetzungen des § 3 zu Dienstherr C. A und B haben gleichzeitig im Jahr 2015 eine Abfindung an C zu leisten. Die bei A verbrachten Zeiten werden unmittelbar von A an C abgegolten und daher B nicht zugerechnet.
Satz 2 Halbsatz 2 stellt durch Verweis auf § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 sicher, dass die dort für die sog. Schwebefälle normierte Quotelungsregelung auch bei der Berechnung der vom zuletzt abgebenden Dienstherrn zu zahlenden Abfindung Anwendung findet.
Beispiel:
Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahr 1984, wechselt im Jahr 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahr 2001 (nach acht Jahren bei Dienstherr B) wechselt er unter Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung zu Dienstherr C und im Jahr 2015 (nach 14 Jahren bei Dienstherr C) unter Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 zu Dienstherr D. Ruhestandseintritt wäre im Jahr 2026 (nach elf Jahren bei Dienstherr D). A hat keine Zahlungspflichten. B und C haben gleichzeitig im Jahr 2015 eine Abfindung an D zu leisten. Die bei A verbrachten Zeiten (neun Jahre) werden dem B zu 8/33 (Jahre bei B/Jahre bei B, C und D) und dem C zu 14/33 (Jahre bei C/Jahre bei B, C und D) zugerechnet; auf D entfallen damit 11/33 (Jahre bei D/Jahre bei B, C und D).
Sollte es nach dem 31.12.2010 über den von Satz 2 erfassten Dienstherrenwechsel hinaus noch zu weiteren Dienstherrenwechseln kommen, bedarf es keiner gesonderten Übergangsregelung. Für diese Dienstherrenwechsel finden die allgemeinen Regelungen Anwendung, da alle Ansprüche gegen frühere Dienstherren durch die Zahlungen nach Satz 1 bereits abgegolten worden sind.
13.
§ 13 (Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG)
- Außer Kraft wegen Zeitablaufs -
14.
§ 14 (Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG)
§ 92b SVG regelt durch Verweis auf § 107b BeamtVG die Verteilung der Versorgungslasten bei der Übernahme aus dem Soldatenverhältnis in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn. Auch für diese Dienstherrenwechsel gelten die Übergangsregelungen der §§ 9 bis 13.
15.
§ 15 (Fortgeltung der § 107c BeamtVG und § 92c SVG)
§ 107c BeamtVG in der bis 31.8.2006 geltenden Fassung und § 92c SVG in der bis 31.8.2006 geltenden Fassung beinhalten eine Erstattungsregelung für Fälle, bei denen nach der Pensionierung im bisherigen Bundesgebiet bis zum 31.12.1999 bei einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet erneut ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wurde. Im Fall des erneuten Ruhestandes verrechnet der vorherige Dienstherr beide Versorgungsbezüge nach § 54 BeamtVG, dem entsprechenden Landesrecht oder § 55 SVG. Der Betrag, um den das Ruhegehalt des Dienstherrn im bisherigen Bundesgebiet durch die Ruhensregelung vermindert wird, erstattet dieser dem neuen Dienstherrn. Zwar gilt diese Erstattungsregelung nur für erneute Berufungen bis zum 31.12.1999. Die Fortgeltung dieser Bestimmungen stellt aber insbesondere die weitere Abwicklung der bereits laufenden Erstattungen sicher.
Anhang VLT-StV-RdErl - Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner: Zuständigkeiten für die Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
(zu Nummer 8.1)
| Bund/Land | Zuständigkeit | Anschrift | Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner |
|---|---|---|---|
| Bund | Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin | Matti Lehmann Tel. 030 2242-3717 zb2@bmf.bund.de | |
| Wechsel von Land zu Bund, zentrale Zuständigkeit für das Bundesgebiet (ausgenommen Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung) | Service-Center Bund für Versorgung und Personalabrechnung Standort Köln Josef-Lammerting-Allee 24-34 50933 Köln | Sonja Schulz Tel. 0228 303-25872 sonja.schulz@zoll.bund.de | |
| Wechsel von Bund zu Land, zentrale Zuständigkeit für das Bundesgebiet, d. h. unabhängig vom Hauptwohnsitz der versorgungsberechtigten Person | E-Mail-Adresse des Arbeitsgebiets VLT: Versorgungslasten.gzd.bund.de | Anne Jansen, Mitarbeiterin Wechsel Bund zu Land Tel. 0228 303-25800 anne.jansen@zoll.bund.de | |
| Wechsel von Bund zu Bund, zentrale Zuständigkeit für VLT nach § 107b BeamtVG, G 131-er Fälle, ehem. Präsidenten der OFDen | Uta Labonte, Mitarbeiterin § 10 VLT-StV, § 107b BeamtVG Tel. 0228 303-25873 uta.labonte@zoll.bund.de | ||
| Zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständige Stelle aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung: Bundesverwaltungsamt Außenstelle Hannover Bundesverwaltungsamt Außenstelle Kiel Bundesverwaltungsamt Außenstelle Düsseldorf | Service-Center Bund für Versorgung und Personalabrechnung Standort Düsseldorf Wilhelm-Raabe-Straße 46 40470 Düsseldorf | Alexandra Christ Tel. 0211 959-4312 alexandra.christ@zoll.bund.de | |
| Zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständige Stelle aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung: Bundesverwaltungsamt Außenstelle Stuttgart Bundesverwaltungsamt Außenstelle Wiesbaden Bundesverwaltungsamt Außenstelle München Bundesverwaltungsamt Außenstelle Strausberg Bundesverwaltungsamt Außenstelle Kiel (nur für übernommene Berufssoldaten aus der ehemaligen Volksmarine der DDR, die von der Außenstelle Kiel Dienstbezüge erhalten/erhielten) | Service-Center Bund für Versorgung und Personalabrechnung Standort Stuttgart Nürnberger Straße 184 70374 Stuttgart Postanschrift: Postfach 105261 70045 Stuttgart | Constantin Crais Tel. 0711 5210-1115 constantin.crais@zoll.bund.de | |
| Baden-Württemberg | Land | Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg AG 356 70730 Fellbach | Steffen Haller Tel. 0711 3426-3115 steffen.haller@lbv.bwl.de |
| Kommunaler Bereich | Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Beamtenversorgung Postfach 100161 76231 Karlsruhe | Sabina Hörner Tel. 0711 2583-573 s.hoerner@kvbw.de | |
| Bayern | Land | Landesamt für Finanzen Dienststelle Weiden Bezügestelle Versorgung 4 Obere Bauscherstr. 14 92637 Weiden | Ulrike Bernhardt, Referentin Tel. 0961 6312-1258 ulrike.bernhardt@lff.bayern.de Manuel Amode, Arbeitsgruppenleiter Tel. 0961 6312-8437 manuel.amode@lff.bayern.de Petra Weichselbaumer, stellvertretende Arbeitsgruppenleiterin Tel. 0961 6312-1270 petra.weichselbaumer@lff.bayern.de Dorothea Brack Tel. 0961 6312-1586 dorothea.brack@lff.bayern.de Gudrun Janka Tel. 0961 6312-1471 gudrun.janka@lff.bayern.de Silvia Maidl Tel. 0961 6312-1499 silvia.maidl@lff.bayern.de Olivia Savin Tel. 0961 6312-8414 olivia.savin@lff.bayern.de Manuela Wintersberger Tel. 0961 6312-1591 manuela.wintersberger@lff.bayern.de Andreas Leikam Tel. 0961 6312-8434 andreas.leikam@lff.bayern.de Theresa Biegerl Tel. 0961 6312-8406 theresa.biegerl@lff.bayern.de |
| Kommunaler Bereich | |||
| Landeshauptstadt München | Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat HR Kund*innenleft POR 3 32 Versorgung Zentrale Angelegenheiten Rosenheimer Straße 118 81669 München | Karolina Feigl Tel. 089 233-730 688 Zentrale E-Mail-Adresse: versorgung.por@muenchen.de oder besonderes Behördenpostfach (beBPo): Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat, Versorgung | |
| Stadt Augsburg | Stadt Augsburg - Personalamt - An der blauen Kappe 18 86152 Augsburg | Sandra Pfister Tel. 0821 324-2258 versorgungslasten.pa@augsburg.de | |
| Stadt Erlangen | Stadt Erlangen Personal- und Organisationsamt Werner-von-Siemens-Straße 61 91052 Erlangen | Nina Gilbert Tel. 09131 86-3211 nina.gilbert@stadt.erlangen.de Sonja Haas Tel. 09131 86-3177 sonja.haas@stadt.erlangen.de | |
| Stadt Fürth | Stadt Fürth Rathaus - Personalamt Beamtenangelegenheiten - Königstraße 88 90762 Fürth | Maria Ackermann Tel. 0911 974-1355 versorgung@fuerth.de | |
| Stadt Nürnberg | Stadt Nürnberg - Personalamt - Versorgung PA/3-2 Theresienstraße 1 90403 Nürnberg | Nicole Fischer Tel. 0911 231-2446 nicole.fischer@stadt.nuernberg.de Alexander Röhrer Tel. 0911 231-2450 alexander.roehrer@stadt.nuernberg.de | |
| Stadt Regensburg | Stadt Regensburg - Personalamt - D.-Martin-Luther-Straße 3 93047 Regensburg | Herr Grabendorfer Tel. 0941 507-7114 grabendorfer.michael@regensburg.de | |
| Stadt Würzburg | Stadt Würzburg Fachbereich Personal, Digitalisierung und Organisation/Versorgung Rückermainstraße 2 97070 Würzburg | Frau Krumm Tel. 0931 37-2238 beamte@stadt.wuerzburg.de | |
| Alle übrigen bayerischen Kommunen | Bayerische Versorgungskammer Beamtenversorgung Mitgliedschaft und Umlage Denninger Straße 37 81925 München | Herr Wilhelm Tel. 089 9235-7665 wwilhelm@versorgungskammer.de Frau Maslo Tel. 089 9235-7590 emaslo@versorgungskammer.de Herr Müller Tel. 089 9235-9042 chmueller@versorgungskammer.de | |
| Berlin | Land Nur unmittelbare Landesverwaltung (Senatsverwaltungen einschließlich nachgeordneter Behörden, Bezirksverwaltungen) | Landesverwaltungsamt Berlin Fehrbelliner Platz 1 10707 Berlin | Für grundsätzliche Angelegenheiten: Thomas Böttcher Tel. 030 90139-6125 Annegret Scherschinski Tel. 030 90139-6362 Zentrale E-Mail-Adresse: vs-grundsatz@lvwa.berlin.de Für die praktische Abwicklung: Silvia Baar Tel. 030 90139-6202 silvia.baar@lvwa.berlin.de |
| Nicht alle Dienstherren des landesmittelbaren Bereichs (Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts) wickeln die Versorgungslastenteilung über das Landesverwaltungsamt Berlin ab. In diesen Fällen ist der jeweilige Dienstherr zu kontaktieren. | |||
| Brandenburg | Land | Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Lipezker Straße 45 03048 Cottbus | Silke Meindl, Dezernentin Tel. 0355 865-4200 silke.meindl@zbb.brandenburg.de Mandy Schön-Loewa, Grundsatzsachbearbeiterin Tel. 0355 865-4301 mandy.schoen-loewa@zbb.brandenburg.de |
| Kommunaler Bereich | Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Rudolf-Breitscheid-Straße 64 16775 Gransee | Jimena Heinol Tel. 03306 7986-3020 jimena.heinol@kvbbg.de | |
| Bremen | Land und Stadtgemeinde Bremen | Performa Nord - Eigenbetrieb des Landes Bremen - Team A 2 2 Schillerstraße 1 28195 Bremen | Thomas Pydde Tel. 0421 361-2593 thomas.pydde@performanord.bremen.de Katharina Köpper Tel. 0421 361-10992 katharina.koepper@performanord.bremen.de Arne Russelmann (nur Schwebefälle § 107b) Tel. 0421 361-2557 arne.russelmann@performanord.bremen.de |
| Für die Stadtgemeinde Bremerhaven | Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt - Beamtenversorgung 11 22 - Postfach 21 03 60 27524 Bremerhaven | Martina Hancken Tel. 0471 590-2236 Anneke Mangels Tel. 0471 590-2699 Zentrale E-Mail-Adresse: beamtenversorgung@magistrat.bremerhaven.de | |
| Hamburg | Land sowie die unter das hamburgische Landesrecht fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts: - HPA (Hamburg Port Authority) UKE (Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf) | Zentrum für Personaldienste Normannenweg 36 20537 Hamburg - Grundsätzlich: Fachbereich Beamtenversorgung ZPD 424 | Miriam Rathje, Teamleiterin Versorgungslastenteilung u. a. Tel. 040 42805-2459 beamtenversorgung@zpd.hamburg.de |
| Sofern Nachversicherungsrecht berührt ist (§ 4 Abs. 4 VLT-StV): ZPD 413 - Nachversicherung | Olga Ruppel Tel. 040 42805-5130 nachversicherung@zpd.hamburg.de | ||
| Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein | Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Referat 32 - Personalangelegenheiten Lübeckertordamm 1-3 20099 Hamburg | Birgit Rittmeier Tel. 040 42831-1784 birgit.rittmeier@statistik-nord.de | |
| Hessen | Land | Regierungspräsidium Kassel als Pensionsbehörde für Landesverwaltung | Carola Reis Tel. 0561 106-1307 carola.reis@rpks.hessen.de Stephanie Eisenmann Tel. 0561 106-1332 stephanie.eisenmann@rpks.hessen.de |
| Kommunaler Bereich | Kommunale Versorgungskasse Darmstadt (einschließlich Stadt Offenbach) | Stefan Görner Tel. 06151 706-295 st.goerner@vk-darmstadt.de Feride Kazemi Moomavandi Tel. 06151 706-280 kazemi@vk-darmstadt.de | |
| Kommunales Dienstleistungszentrum Personal und Versorgung Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau, Wiesbaden | Jessica Hemdon Tel. 0611 845-502 Elfriede Dorawa Tel. 0611 845-501 Zentrale E-Mail-Adresse: bvk-festsetzung@kdz-wi.de | ||
| Kommunale Versorgungskassen Kurhessen-Waldeck, Kassel | Ursula Klinger Tel. 0561 9796-6544 ursula.klinger@kvk-kassel.de | ||
| Main-Kinzig-Kreis | Sabrina Häfner Tel. 06051 85-13601 sabrina.haefner@mkk.de | ||
| Main-Taunus-Kreis | Silke Zillat Tel. 06192 201-1865 silke.zillat@mtk.org | ||
| Stadt Frankfurt | Julia Zimmer Tel. 069 212-49226 Bettina Bekus Tel. 069 212-36426 Zentrale E-Mail-Adresse: 11.71@stadt-frankfurt.de | ||
| Stadt Wiesbaden | Anke Roth-Schütrumpf Tel. 0611 31-4019 anke.roth-schuetrumpf@wiesbaden.de | ||
| Stadt Darmstadt | Stefanie Fischer Tel. 06151 133-170 personal.sg1@darmstadt.de | ||
| Stadt Hanau | Sandra Marka Tel. 06181 2950-6043 sandra.marka@hanau.de Nicole Bomhard Tel. 06181 2950-6015 nicole.bomhardt@hanau.de | ||
| Stadt Fulda | Julia Rech Tel. 0661 102-3153 julia.rech@fulda.de Daniel Breunung Tel. 0661 102-3158 daniel.breunung@fulda.de | ||
| Mecklenburg-Vorpommern | Land | Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern Postfach 110261 19002 Schwerin | Frau Janhuba Tel. 0385 588-49449 jana.janhuba@laf.mv-regierung.de Frau Pünner (Vertretungsfall) Tel. 0385 588-49443 dagmar.puenner@laf.mv-regierung.de |
| Kommunaler Bereich (Landkreise, kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden) | für sämtliche Versorgungsangelegenheiten lautet die Postanschrift: Kommunaler Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern Knooper Weg 71 24116 Kiel | Axel Schröter, Fachbereichsleiter Tel. 0431 570-1140 versorgung@vak-sh.de Stephanie Andersen, Teamleitung Aktivbetreuung, Mitgliederservice Tel. 0431 570-1144 stephanie.andersen@vak-sh.de | |
| Niedersachsen | Land Niedersachsen und Niedersächsische Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Dienstherrenfähigkeit | Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung Referat 11 Auestraße 14 30449 Hannover | Frau Glombik (A-G) Tel. 0511 925-2764 sandra.glombik@nlbv.niedersachsen.de Herr Kölln (H - Q) Tel. 0511 925-2734 daniel.koelln@nlbv.niedersachsen.de Frau Schniggenfittig (R-Z) Tel. 0511 925-2246 karin.schniggenfittig@nlbv.niedersachsen.de |
| Kommunaler Bereich | |||
| Stadt Braunschweig | Stadt Braunschweig Fachbereich Zentrale Dienste Postfach 33 09 38023 Braunschweig | Frau Dr. Wewers Tel. 0531 470-2280 ariane.wewers@braunschweig.de | |
| Stadt Hannover | Landeshauptstadt Hannover Fachbereich Personal und Organisation Sachgebiet Beamtenrecht Platz der Menschenrechte 1 30159 Hannover | Frau Nowak Tel. 0511 168-42208 ulrike.nowak@hannover-stadt.de | |
| Stadt Osnabrück | Stadt Osnabrück Fachbereich Personal und Organisation - Beamtenversorgung - Postfach 4460 49034 Osnabrück | Frau Claas Tel. 0541 323-2124 claas@osnabrueck.de | |
| Stadt Wolfsburg | Stadt Wolfsburg Geschäftsbereich Personal und Organisation Porschestraße 47a 38440 Wolfsburg | Frau Richter Tel. 05361 28-2478 marion.richter@stadt.wolfsburg.de Frau Schüller Tel. 05361 28-2236 kathrin.schueller@stadt.wolfsburg.de | |
| Städte, Gemeinden, Landkreise im Bereich des ehem. Landes Oldenburg (Städte Delmenhorst, Oldenburg (Oldb) und Wilhelmshaven, Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch mit ihren kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Harpstedt) | Versorgungskasse Oldenburg Beamtenversorgung Nadorster Straße 155 26123 Oldenburg (Oldb) | Herr Nappe Tel. 0441 218-95501 nappe@versorgungskasse-oldenburg.de Frau Vogt Tel. 0441 218-95503 vogt@versorgungskasse-oldenburg.de | |
| alle übrigen Städte, Gemeinden, Landkreise | Niedersächsische Versorgungskasse Am Mittelfelde 169 30519 Hannover | Herr Lysk Tel. 0511 879-96500 isyan.lysk@nvk.de Herr Freitag Tel. 0511 879-96510 oliver.freitag@nvk.de | |
| Nordrhein-Westfalen | Land | Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen 40192 Düsseldorf | Amy Boost, Teamleiterin Tel. 0211 6023-2737 amy.boost@lbv.nrw.de Inna Schwarz, Sachbearbeiterin Tel. 0211 6023-1965 inna.schwarz@lbv.nrw.de Vincent Hampfler, Sachbearbeiter Tel. 0211 6023-2209 vincent.hampfler@lbv.nrw.de Michael Meinke, Sachbearbeiter Tel. 0211 6023-2363 michael.meinke@lbv.nrw.de Lilly Sophie Zbrozek, Sachbearbeiterin Tel. 0211 6023-1615 lillysophie.zbrozek@lbv.nrw.de |
| Kommunaler Bereich | Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe kvw-Beamtenversorgung Zumsandestraße 12 48145 Münster | Heike Bresgott Tel. 0251 591-3995 h.bresgott@kvw-muenster.de Maria Löbbel Tel. 0251 591-3950 m.loebbel@kvw-muenster.de | |
| Rheinische Versorgungskassen - Beamtenpensionen - Mindener Straße 2 50679 Köln | Markus Tings Tel. 0221 8272-2117 Fax 0221 8284-0372 markus.tings@rvk-koeln.de Andreas Robrock Tel. 0221 8273-2952 andreas.robrock@rvk-koeln.de | ||
| Einzelne Kommunen regeln ihre Versorgungsangelegenheiten und somit die Durchführung des Staatsvertrages selbst. Dies ist von folgenden Städten hier bekannt. (Die Liste kann daher unvollständig sein.): | |||
| Stadt Aachen | Stadt Aachen FB 11 110 Adalbertsteinweg 59 52070 Aachen | Carolin Moeris Tel. 0241 432-11117 Maureen Krift Tel. 0241 432-11112 Zentrale E-Mail-Adresse: versorgung@mail.aachen.de | |
| Stadt Bielefeld | Stadt Bielefeld Amt für Personal 33597 Bielefeld | Tina Block-Markmann Tel. 0521 51-6215 tina.block-markmann@bielefeld.de Celina Rolfsmeier Tel. 0521 51-3467 celina.rolfsmeier@bielefeld.de | |
| Stadt Bottrop | Stadt Bottrop Fachbereich Personal und Organisation (10 1) Postfach 10 15 54 46215 Bottrop | Ellen Gödde Tel. 02041 70-4272 ellen.goedde@bottrop.de Annabel Golly Tel. 02041 70-4276 annabel.golly@bottrop.de | |
| Stadt Dortmund | Stadt Dortmund Personal- und Organisationsamt - 11 4-4 44122 Dortmund | beamtenversorgung@stadtdo.de | |
| Stadt Düsseldorf | Stadt Düsseldorf Amt 10 54 - Versorgung 40200 Düsseldorf | Volker Eichhorst Tel. 0211 899-5866 volker.eichhorst@duesseldorf.de | |
| Stadt Duisburg | Stadt Duisburg Der Oberbürgermeister Amt für Personal- und Organisationsmanagement 11-21 47049 Duisburg | Frau Humrich Tel. 0203 283-3002 g.humrich@stadt-duisburg.de | |
| Stadt Essen | Stadt Essen Generelle und Rechtsangelegenheiten für Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Disziplinarangelegenheiten Rathaus, Porscheplatz 45121 Essen | Sylvia Krege Tel. 0201 881-1236 sylvia.krege@zentraler-service.essen.de | |
| Stadt Gelsenkirchen | Stadt Gelsenkirchen Referat Personal und Organisation Gabelsbergerstraße 17 45875 Gelsenkirchen | Heike Enßen-Felten Tel. 0209 169-2662 Fax 0209 169-3537 heike.enssen-felten@gelsenkirchen.de | |
| Stadt Gütersloh | Stadt Gütersloh Fachbereich Personal und Organisation Berliner Straße 70 33330 Gütersloh | Florian Atzler Tel. 05241 82-3527 florian.atzler@guetersloh.de Jennifer Helbling Tel. 05241 82-3529 jennifer.helbling@guetersloh.de Pia Arlt Tel. 05241 82-3974 pia.arlt@guetersloh.de Claudia Freitag Tel. 05241 82-3529 claudia.freitag@guetersloh.de Zentrales Fax: 05241 82-3539 Zentrale E-Mail-Adresse: personalundorganisation@guetersloh.de | |
| Stadt Köln | Stadt Köln Personal- und Verwaltungsmanagement - 113 23 - Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln | Anja Fedders Tel. 0221 221-22224 anja.fedders@stadt-koeln.de Evelyne Marx Tel. 0221 221-26101 evelyne.marx@stadt-koeln.de Zentrale E-Mail-Adresse: 11-113-23-versorgung@stadt-koeln.de | |
| Stadt Krefeld | Stadt Krefeld Verwaltungssteuerung und -service St. Töniser Straße 60 47803 Krefeld | Tina Woitalla Tel. 02151 86-1428 tina.woitalla@krefeld.de Elke Goetzens Tel. 02151 86-1308 elke.goetzens@krefeld.de | |
| Stadt Leverkusen | Stadt Leverkusen FB 11 Personal und Organisation Postfach 10 11 40 51311 Leverkusen | Lukas Funke Tel. 0214 406-11172 11@stadt.leverkusen.de | |
| Stadt Münster | Stadt Münster Personal- und Organisationsamt 48127 Münster | Heike Pohlmann Tel. 0251 492-1142 pohlmannh@stadt-muenster.de | |
| Stadt Neuss | Stadt Neuss Personalamt - Personalservice - Markt 2 41460 Neuss | Shiva Khameh Var Tel. 02131 9026-41 shiva.khamehvar@stadt.neuss.de Claudia Jurmann-Meurers Tel. 02131 9026-04 claudia.jurmann-meurers@stadt.neuss.de | |
| Stadt Oberhausen | Stadt Oberhausen Fachbereich 4-1-50/Vers. 46042 Oberhausen | Sandra Mühle Tel. 0208 825-3301 Maximilian Waller Tel. 0208 825-2516 Zentrales Fax: 0208 825-5110 Zentrale E-Mail-Adresse: beamtenversorgung@oberhausen.de | |
| Stadt Remscheid | Stadt Remscheid Der Oberbürgermeister FD 0.11.1 42849 Remscheid | Michael Meyer Tel. 02191 16-2636 michael.meyer@remscheid.de Patrick Hausmann Tel. 02191 16-3024 patrick.hausmann@remscheid.de | |
| Stadt Solingen | Stadt Solingen Personal/Organisation Personalservicedienst Walter-Scheel-Platz 1 42651 Solingen | Claudia Ginsberg Tel. 0212 290-2278 c.ginsberg@solingen.de Peter Guth Tel. 0212 290-6570 p.guth@solingen.de | |
| Stadt Witten | Stadt Witten Organisations- und Personalamt Brauckstraße 14 58454 Witten | Natalie Rautzenberg Tel. 02302 581-1548 Nicole Fahrenson Tel. 02302 581-1555 Britta Hannen Tel. 02302 581-1557 Zentrale E-Mail-Adresse: versorgung@stadt-witten.de | |
| Stadt Wuppertal | Stadt Wuppertal Haupt- und Personalamt 404.21 Johannes-Rau-Platz 1 42269 Wuppertal | Claudia Schneider Tel. 0202 563-6264 claudia.schneider@stadt.wuppertal.de Bianca Holstein Tel. 0202 563-6232 bianca.holstein@stadt.wuppertal.de | |
| Rheinland-Pfalz | Land | Landesamt für Finanzen Hoevelstraße 10 56073 Koblenz | Norbert Seyfried Tel. 0261 4933-37199 norbert.seyfried@lff.rlp.de Isabel Lenz Tel. 0261 4933-37374 isabel.lenz@lff.rlp.de Larissa Enns Tel. 0261 4933-37340 larissa.enns@lff.rlp.de Angelika Holzheimer Tel. 0261 4933-37375 angelika.holzheimer@lff.rlp.de Sarah Jaster Tel. 0261 4933-37212 sarah.jaster@lff.rlp.de |
| Kommunaler Bereich | ppa - Pfälzische Pensionsanstalt - Kommunale Versorgungskasse Sonnenwendstraße 2 67098 Bad Dürkheim | Uwe Knauber Tel. 06322 936-394 uwe.knauber@ppa-duew.de Louisa Kohlei Tel. 06322 936-397 Louisa.kohlei@ppa-duew.de | |
| Für die ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz und Trier: Rheinische Versorgungskassen - Beamtenversorgung - Mindener Straße 2 50679 Köln | Andreas Robrock Tel. 0221 8273-2952 andreas.robrock@rvk-koeln.de | ||
| Stadt Koblenz: Stadtverwaltung Koblenz Amt für Personal und Organisation Willi-Hörter-Platz 2 56068 Koblenz | Sascha Zerwas Tel. 0261 1291-811 sascha.zerwas@stadt.koblenz.de | ||
| Stadt Ludwigshafen: Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein Bereich Personal Bismarckstraße 25 67059 Ludwigshafen | Julia Baran Tel. 0621 504-2173 julia.baran@ludwigshafen.de Giuseppina Geraci-Ingiaimo Tel. 0621 504-2170 giuseppina.geraci-ingiaimo@ludwigshafen.de Zentral E-Mail-Adresse: beamtenversorgung@ludwigshafen.de | ||
| Stadt Mainz: Stadthaus Große Bleiche Hauptamt Große Bleiche 46/Löwenstraße 1 55116 Mainz | Jeannette Kasper Tel. 06131 122-168 jeannette.kasper@stadt.mainz.de | ||
| Stadt Trier: Stadtverwaltung Trier Personalamt Am Augustinerhof 54290 Trier | Christopher Burd Tel. 0651 718-3110 christopher.burd@trier.de | ||
| Stadt Worms: Stadtverwaltung Worms Personal und Organisation Marktplatz 2 67547 Worms | Mathias Herwig Tel. 06241 853-1306 mathias.herwig@worms.de Magdalena Lieb Tel. 06241 853-1308 magdalena.lieb@worms.de Kai Hübner Tel. 06241 853-1326 kai.huebner@worms.de | ||
| Saarland | Land | Landesamt für Zentrale Dienste Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle Am Halberg 4 66121 Saarbrücken | Heidi Schneider, Sachgebietsleiterin Versorgung Tel. 0681 501-6567 h.schneider@lzd.saarland.de |
| Kommunaler Bereich (Städte, Gemeinden, Landkreise) | Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes Fritz-Dobisch-Straße 12 66111 Saarbrücken | Dennis Körner, Geschäftsbereichsleiter Ruhegehaltskasse Tel. 0681 40003-181 rgk@rzvk-saar.de | |
| Sachsen | Land | Landesamt für Steuern und Finanzen Bezügestelle Dresden Stauffenbergallee 2 01099 Dresden | Heike Kratz, Arbeitsgruppenleiterin Tel. 0351 827-31840 heike.kratz@lsf.smf.sachsen.de Dana Tischer, Sachbearbeiterin Tel. 0351 827-31844 dana.tischer@lsf.smf.sachsen.de |
| Kommunaler Bereich | Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße 37 01307 Dresden | Sebastian Wroblewski Tel. 0351 4401-384 bm@kv-sachsen.de | |
| Sachsen-Anhalt | Land | Finanzamt Dessau-Roßlau Bezügestelle Dessau Außenstelle Magdeburg Otto-von-Guericke-Straße 4 39104 Magdeburg Postanschrift: Postfach 1264 39002 Magdeburg | Ute Breyer, Sachgebietsleiterin Beamtenversorgung Tel. 0391 545-4081 ute.breyer@sachsen-anhalt.de |
| Kommunaler Bereich (Städte, Gemeinden, Landkreise) | Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Carl-Miller-Straße 7 39112 Magdeburg | Frau Wöllmer, Sachbearbeiterin Mitgliederservice Tel. 0391 625-70647 Herr Hartwig, Sachbearbeiterin Mitgliederservice Tel. 0391 625-70649 Frau Walker, Sachbearbeiterin Beamtenversorgung Tel. 0391 625-70651 Herr Sommer, Sachbearbeiter Beamtenversorgung Tel. 0391 625-70686 Zentrale E-Mail-Adresse: beamtenangelegenheiten@kvsa-magdeburg.de | |
| Schleswig-Holstein | Land | Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein Gartenstraße 6 24103 Kiel | Andrea Schlüter, Sachgebietsleitung Tel. 0431 988-8520 Fax 0431 988-631 8520 andrea.schlueter@dlzp.landsh.de Maik Nippert, Sachbearbeitung (A-J) Tel. 0431 988-9640 Fax 0431 988-631 9640 maik.nippert@dlzp.landsh.de Martina Hanek, Sachbearbeitung (K-Z) Tel. 0431 988-8571 Fax 0431 988-631 8571 martina.hanek@dlzp.landsh.de |
| Kommunaler Bereich | Versorgungsausgleichskasse Schleswig-Holstein Knooper Weg 71 24116 Kiel | Axel Schröter, Fachbereichsleiter Tel. 0431 570-1140 versorgung@vak-sh.de Stephanie Andersen, Teamleitung Aktivbetreuung/Mitgliederservice Tel. 0431 570-1144 stephanie.andersen@vak-sh.de | |
| Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne sonstige bzw. kommunale Dienstherren ihre Bezügezahlungen nicht über die o. a. Einrichtungen abwickeln. Hier wäre der Kontakt ggf. gesondert mit der jeweiligen Dienststelle zu knüpfen. | |||
| Thüringen | Land | Thüringer Landesamt für Finanzen - Abteilung Bezüge - Leipziger Straße 71 99085 Erfurt | Franziska Tonndorf-Martini Tel. 0361 573-633785 franziska.tonndorfmartini@tlf.thueringen.de André Hoffmann Tel. 0361 573-633024 andre.hoffmann@tlf.thueringen.de |
| Kommunaler Bereich | Kommunaler Versorgungsverband Thüringen Steile Hohle 6 06556 Artern | Anika Michael Tel. 03466 336-417 Fax 03466 336-425 a.michael@kvt-zvk.de |