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Sozialrecht / Richtlinie über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (Richtlinie Förderung Mehrlinge)

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Richtlinie über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (Richtlinie Förderung Mehrlinge)

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.01.2023
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 1693
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 1693).

[Richtlinie über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen

(Richtlinie Förderung Mehrlinge) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d60c3fb5-a4ac-31cb-9412-ed71e64e1cae)

Erl. d. MS v. 17.11.2022 - 304-38860 -

Vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)

- VORIS 21147 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Leistungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Leistung2
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger3
Leistungsvoraussetzungen4
Art, Umfang, Höhe der Leistung, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7
Antrag auf Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (jeweils ab Drillingen)Anlage

Abschnitt 1 FRL Mehrlinge-Erl - Leistungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Sozialministerin oder der Sozialminister des Landes Niedersachsen übernimmt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag die Ehrenpatenschaft in Verbindung mit der Gewährung einer Leistung i. S. von § 53 LHO für Familien mit Mehrlingskindern ab Drillingen (im Folgenden: Mehrlinge).

1.2 Familien mit Mehrlingen sind insbesondere in den ersten Lebensjahren der Kinder besonderen Belastungen ausgesetzt, die in der Regel ohne personelle und finanzielle Hilfe nicht bewältigt werden können. Zweck der Förderung ist es daher, diese Familien zu unterstützen und damit die sozialen, gesellschaftlichen und familiären Rahmenbedingungen für diese Familien zu verbessern.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf die Ehrenpatenschaft und auf die Gewährung der Leistung nach § 53 LHO besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Weiterreichende Verpflichtungen aus der Ehrenpatenschaft bestehen nicht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)

Abschnitt 2 FRL Mehrlinge-Erl - Gegenstand der Leistung

Eine Leistung wird gewährt aus Anlass der Geburt und aus Anlass der Einschulung von Mehrlingen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)

Abschnitt 3 FRL Mehrlinge-Erl - Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind die leiblichen Eltern oder alleinerziehende leibliche Elternteile von Mehrlingen sowie andere Personen, denen das Personensorgerecht für die Mehrlinge übertragen worden ist, z. B. Adoptiveltern.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)

Abschnitt 4 FRL Mehrlinge-Erl - Leistungsvoraussetzungen

4.1 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger müssen zum Zeitpunkt der Geburt der Mehrlinge bzw. zum Zeitpunkt der Einschulung ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben und mit den Mehrlingen in einem Haushalt leben.

4.2 Die Leistung ist einkommensunabhängig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)

Abschnitt 5 FRL Mehrlinge-Erl - Art, Umfang, Höhe der Leistung, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

5.1 Die aufgrund der Ehrenpatenschaft zu gewährende Leistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.2 Der Zuschuss wird in zwei Teilbeträgen zu je 250 EUR pro Mehrling gewährt. Der erste Teilbetrag wird aus Anlass der Geburt der Mehrlinge, der zweite aus Anlass der Einschulung gewährt.

5.3 Der Zuschuss wird nur an ein Elternteil bzw. eine Sorgeberechtigte oder einen Sorgeberechtigten gewährt.

5.4 Der Zuschuss ist eine zweckgebundene Leistung i. S. der Nummer 1.2 und dient insoweit nicht dem gleichen Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)

Abschnitt 6 FRL Mehrlinge-Erl - Anweisungen zum Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim.

6.2 Die Leistung wird auf schriftlichen Antrag (Anlage) gewährt. Der Antrag ist innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt bzw. nach der Einschulung oder nach Erhalt der Schulbescheinigung (frühestens jedoch drei Monate vor der Einschulung) zu stellen. Der Antrag ist an die Bewilligungsbehörde zu richten.

6.3 Die Auszahlung der Leistung erfolgt jeweils als Einmalbetrag zur Geburt bzw. zur Einschulung der Mehrlinge.

6.4 Das LS übersendet eine Kopie des Leistungsbescheides sowie die für die Veranlassung der Ehrenpatenschaft erforderlichen Daten an das MS.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)

Abschnitt 7 FRL Mehrlinge-Erl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)

An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Nachrichtlich:

An
die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
die Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens
die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
das Katholische Büro Niedersachsen
die Region Hannover, Landkreise und Gemeinden

Anlage FRL Mehrlinge-Erl - Antrag auf Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (jeweils ab Drillingen)

Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1
31134 Hildesheim

Antragstellende Person

Name, Vorname
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
Telefonnummer tagsüber *)
E-Mail-Adresse *)

Angaben zu den Kindern

Geburtsdatum der Kinder
Name, Vorname
Name, Vorname
Name, Vorname
Name, Vorname
Name, Vorname

Angaben zur Kontoverbindung

Kontoinhaberin/Kontoinhaber
IBAN
BIC
Name der Bank

Vorzulegende Bescheinigungen

  • Geburtsurkunden der Kinder

  • Nachweis über den Hauptwohnsitz der antragstellenden Person (aktuelle Meldebescheinigung oder lesbare Kopie des Personalausweises, Vor- und Rückseite)

  • Nachweis des Personensorgerechts bei anderen als den leiblichen Eltern

  • Nachweis der Einschulung

Die Leistung wird beantragt aus Anlass

▢der Geburt▢der Einschulung.

Hinweis: Die Leistung beträgt jeweils 250 EUR je Mehrling.

▢Die Kinder wohnen mit mir in einem Haushalt.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehend gemachten Angaben wird hiermit versichert:

__________________________________________________________
Ort, DatumUnterschrift

*)

Für Rückfragen - Angaben sind freiwillig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)

Fußnoten
*)Für Rückfragen - Angaben sind freiwillig.