[Richtlinie über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen
(Richtlinie Förderung Mehrlinge) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d60c3fb5-a4ac-31cb-9412-ed71e64e1cae)
Erl. d. MS v. 17.11.2022 - 304-38860 -
Vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)
- VORIS 21147 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Leistungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
| Gegenstand der Leistung | 2 |
| Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger | 3 |
| Leistungsvoraussetzungen | 4 |
| Art, Umfang, Höhe der Leistung, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen | 5 |
| Anweisungen zum Verfahren | 6 |
| Schlussbestimmungen | 7 |
| Antrag auf Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (jeweils ab Drillingen) | Anlage |
Abschnitt 1 FRL Mehrlinge-Erl - Leistungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Die Sozialministerin oder der Sozialminister des Landes Niedersachsen übernimmt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag die Ehrenpatenschaft in Verbindung mit der Gewährung einer Leistung i. S. von § 53 LHO für Familien mit Mehrlingskindern ab Drillingen (im Folgenden: Mehrlinge).
1.2 Familien mit Mehrlingen sind insbesondere in den ersten Lebensjahren der Kinder besonderen Belastungen ausgesetzt, die in der Regel ohne personelle und finanzielle Hilfe nicht bewältigt werden können. Zweck der Förderung ist es daher, diese Familien zu unterstützen und damit die sozialen, gesellschaftlichen und familiären Rahmenbedingungen für diese Familien zu verbessern.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf die Ehrenpatenschaft und auf die Gewährung der Leistung nach § 53 LHO besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Weiterreichende Verpflichtungen aus der Ehrenpatenschaft bestehen nicht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)
Abschnitt 2 FRL Mehrlinge-Erl - Gegenstand der Leistung
Eine Leistung wird gewährt aus Anlass der Geburt und aus Anlass der Einschulung von Mehrlingen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)
Abschnitt 3 FRL Mehrlinge-Erl - Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind die leiblichen Eltern oder alleinerziehende leibliche Elternteile von Mehrlingen sowie andere Personen, denen das Personensorgerecht für die Mehrlinge übertragen worden ist, z. B. Adoptiveltern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)
Abschnitt 4 FRL Mehrlinge-Erl - Leistungsvoraussetzungen
4.1 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger müssen zum Zeitpunkt der Geburt der Mehrlinge bzw. zum Zeitpunkt der Einschulung ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben und mit den Mehrlingen in einem Haushalt leben.
4.2 Die Leistung ist einkommensunabhängig.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)
Abschnitt 5 FRL Mehrlinge-Erl - Art, Umfang, Höhe der Leistung, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
5.1 Die aufgrund der Ehrenpatenschaft zu gewährende Leistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Der Zuschuss wird in zwei Teilbeträgen zu je 250 EUR pro Mehrling gewährt. Der erste Teilbetrag wird aus Anlass der Geburt der Mehrlinge, der zweite aus Anlass der Einschulung gewährt.
5.3 Der Zuschuss wird nur an ein Elternteil bzw. eine Sorgeberechtigte oder einen Sorgeberechtigten gewährt.
5.4 Der Zuschuss ist eine zweckgebundene Leistung i. S. der Nummer 1.2 und dient insoweit nicht dem gleichen Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)
Abschnitt 6 FRL Mehrlinge-Erl - Anweisungen zum Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.2 Die Leistung wird auf schriftlichen Antrag (Anlage) gewährt. Der Antrag ist innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt bzw. nach der Einschulung oder nach Erhalt der Schulbescheinigung (frühestens jedoch drei Monate vor der Einschulung) zu stellen. Der Antrag ist an die Bewilligungsbehörde zu richten.
6.3 Die Auszahlung der Leistung erfolgt jeweils als Einmalbetrag zur Geburt bzw. zur Einschulung der Mehrlinge.
6.4 Das LS übersendet eine Kopie des Leistungsbescheides sowie die für die Veranlassung der Ehrenpatenschaft erforderlichen Daten an das MS.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)
Abschnitt 7 FRL Mehrlinge-Erl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)
An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An
die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
die Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens
die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
das Katholische Büro Niedersachsen
die Region Hannover, Landkreise und Gemeinden
Anlage FRL Mehrlinge-Erl - Antrag auf Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (jeweils ab Drillingen)
Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1
31134 Hildesheim
Antragstellende Person
| Name, Vorname |
|---|
| Straße, Hausnummer |
| Postleitzahl, Wohnort |
| Telefonnummer tagsüber *) |
| E-Mail-Adresse *) |
Angaben zu den Kindern
| Geburtsdatum der Kinder |
|---|
| Name, Vorname |
| Name, Vorname |
| Name, Vorname |
| Name, Vorname |
| Name, Vorname |
Angaben zur Kontoverbindung
| Kontoinhaberin/Kontoinhaber |
|---|
| IBAN |
| BIC |
| Name der Bank |
Vorzulegende Bescheinigungen
-
Geburtsurkunden der Kinder
-
Nachweis über den Hauptwohnsitz der antragstellenden Person (aktuelle Meldebescheinigung oder lesbare Kopie des Personalausweises, Vor- und Rückseite)
-
Nachweis des Personensorgerechts bei anderen als den leiblichen Eltern
-
Nachweis der Einschulung
Die Leistung wird beantragt aus Anlass
| ▢ | der Geburt | ▢ | der Einschulung. |
|---|
Hinweis: Die Leistung beträgt jeweils 250 EUR je Mehrling.
| ▢ | Die Kinder wohnen mit mir in einem Haushalt. |
|---|
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehend gemachten Angaben wird hiermit versichert:
| _____________________________ | _____________________________ |
|---|---|
| Ort, Datum | Unterschrift |
*)
Für Rückfragen - Angaben sind freiwillig.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)
| Fußnoten | |
|---|---|
| *) | Für Rückfragen - Angaben sind freiwillig. |