Erl. d. MK v. 26. 7. 2023 - 52-51 302/1-15 -
Vom 26. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 541)
Geändert durch Erl. vom 2. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 327)
- VORIS 21133 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Zweck, Rechtsgrundlage | 1 |
| Gegenstand der Billigkeitsleistung | 2 |
| Empfänger der Billigkeitsleistung | 3 |
| Voraussetzungen | 4 |
| Art, Umfang und Höhe der Zahlungen | 5 |
| Anweisungen zum Verfahren | 6 |
| Schlussbestimmungen | 7 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 2. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 327)
Abschnitt 1 RL Billigkeit 2 - Zweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Mittel als Billigkeitsleistung i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Leistung wird den Trägern von Kindertagesstätten, von Kinderspielkreisen und von Kleinen Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2, § 37 Abs. 1 und § 38 NKiTaG als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 2. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 327)
Abschnitt 2 RL Billigkeit 2 - Gegenstand der Billigkeitsleistung
Die Leistung wird gewährt für eine Erhöhung der Jahreswochenstundenpauschalen nach § 21 Abs. 1 DVO-NKiTaG.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 2. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 327)
Abschnitt 3 RL Billigkeit 2 - Empfänger der Billigkeitsleistung
Empfänger sind die Träger von Kindertagesstätten, von Kinderspielkreisen und von Kleinen Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2, § 37 Abs. 1 und § 38 NKiTaG, die in den Kindergartenjahren 2025/2026 und 2026/2027 Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 NKiTaG erhalten.
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 2. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 327)
Abschnitt 4 RL Billigkeit 2 - Voraussetzungen
Die Leistung wird für jede Kraft, für die die Voraussetzungen nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 NKiTaG zur Gewährung von Finanzhilfe für Personalausgaben vorliegen, in dem jeweiligen Kindergartenjahr gewährt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 2. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 327)
Abschnitt 5 RL Billigkeit 2 - Art, Umfang und Höhe der Zahlungen
Die Leistung wird für die Kindergartenjahre 2025/2026 und 2026/2027 gewährt. Die Zahlungen der Billigkeitsleistung erfolgen in Höhe der Differenz, die sich aus dem Finanzhilfebetrag unter Zugrundelegung der regulär nach § 21 Abs. 1 DVO-NKiTaG erhöhten Jahreswochenstundenpauschale und aus dem Finanzhilfebetrag unter Zugrundelegung der seit dem Kindergartenjahr 2019/2020 jeweils um 2,5 % erhöhten Jahreswochenstundenpauschale ergibt.
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 2. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 327)
Abschnitt 6 RL Billigkeit 2 - Anweisungen zum Verfahren
6.1 Zuständig für das Antragsverfahren, die Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistung ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover - Landesjugendamt. Der Antragsvordruck wird vom Landesjugendamt in der Fachanwendung kita.web unter www.login.kita-niedersachsen.de bereitgestellt.
6.2 Die Antragstellung erfolgt mit der jährlichen Beantragung der allgemeinen Finanzhilfe entsprechend § 22 Abs. 1 DVO-NKiTaG bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres.
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 2. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 327)
Abschnitt 7 RL Billigkeit 2 - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1. 8. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 2. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 327)
An
das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover
Nachrichtlich:
An die
Region Hannover, Landkreise und Städte,
Träger von Kindertagesstätten und deren Trägerverbände