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Themen / Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe (ZustVO-Berufsqualifikation)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe (ZustVO-Berufsqualifikation)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 20.06.2013
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 172
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 172).

Vom 20. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 172 - VORIS 20120 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 56)

Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) vom 6. Dezember 2011 ( BGBl. I S. 2515) und des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (NBQFG) vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz1
Gleichwertigkeit nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz2
Inkrafttreten3

§ 1 ZustVO-Berufsqualifikation - Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 BQFG ist bei einer Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die von § 8 Abs. 1 BQFG nicht erfasst ist, die für die Aus- oder Fortbildung in dem jeweiligen Beruf zuständige Stelle.

§ 2 ZustVO-Berufsqualifikation - Gleichwertigkeit nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

1Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 NBQFG ist das Ministerium, das die Aus- oder Fortbildung in dem jeweiligen Beruf regelt. 2Abweichend von Satz 1 ist für Berufe, für die das Führen einer Berufsbezeichnung in § 11 Satz 1 der Anlage 4 zu § 33 oder § 8 Abs. 1 der Anlage 8 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen geregelt ist und die nicht reglementierte Berufe sind, das Regionale Landesamt für Schule und Bildung in Lüneburg zuständige Stelle.

§ 3 ZustVO-Berufsqualifikation - Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für bundesrechtlich geregelte, nicht reglementierte Berufe vom 12. Oktober 2012 (Nds. GVBl. S. 400) außer Kraft.

Hannover, den 20. Juni 2013

Die Niedersächsische Landesregierung
W e i l R u n d t