[Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe
(Richtlinie Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f86f3efe-71ab-3657-8f19-856d851d96eb)
Erl. d. MS v. 07.05.2026 - 505.31-04011-05 -
Vom 7. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 263)
- VORIS 27400 -
Bezug: Erl. v. 09.03.2020 (Nds. MBl. S. 385), geändert durch Erl. v. 01.10.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 428)
- VORIS 27400 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
| Gegenstand der Förderung | 2 |
| Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger | 3 |
| Bewilligungsvoraussetzungen | 4 |
| Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
| Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
| Anweisungen zum Verfahren | 7 |
| Schlussbestimmungen | 8 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 7. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 263)
Abschnitt 1 RL KoMT-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die landesweite Etablierung eines lokalen Migrations- und Teilhabemanagements in Form von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe. Als Schnittstelle zwischen Landesebene und kommunaler Ebene leisten die Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe einen wichtigen Beitrag zur Stärkung und Weiterentwicklung krisenfester Migrationsstrukturen. Ziel ist die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse und einer chancengerechten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Flächenland Niedersachsen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Abschnitt 2 RL KoMT-Erl - Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Einsatz von Personal zum Betrieb von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe.
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Abschnitt 3 RL KoMT-Erl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover sowie die Stadt Göttingen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 7. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 263)
Abschnitt 4 RL KoMT-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage einer zielorientierten Projektbeschreibung zum Betrieb der Koordinierungsstelle. Projektinhalt ist die strategisch-partizipative Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung eines lokalen verbindlichen Handlungskonzeptes.
4.2 Die eingesetzten Fachkräfte müssen über eine für die Wahrnehmung der Aufgaben geeignete Qualifikation verfügen.
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Abschnitt 5 RL KoMT-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der in direktem Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt stehenden zuwendungsfähigen Personalausgaben, höchstens jedoch 35 000 EUR pro Jahr. Die Zuwendung kann nach Maßgabe des Haushaltes ein- oder mehrjährig gewährt werden.
5.3 Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für eine volle Stelle, die auch von zwei Personen wahrgenommen werden kann.
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Abschnitt 6 RL KoMT-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Das Handlungskonzept ist auf der Basis einer Bestandsaufnahme zu erstellen, umzusetzen und/oder fortzuschreiben. Es bildet die Grundlage für das lokale strategische Integrationsmanagement und berücksichtigt insbesondere die folgenden Handlungsfelder:
-
Partizipation durch Sprache, Bildung und Beruf,
-
Gleichstellung der Geschlechter,
-
Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement,
-
migrationsgesellschaftliche Öffnung,
-
Bekämpfung von Antisemitismus und Rassismus.
Das Handlungskonzept enthält Leitgrundsätze zur Integration, Ziele und dazu passende Maßnahmen. Zur Stärkung eines wirkungsorientierten Managements sind innerhalb der Kommune Maßnahmen zu terminieren und der Erfolg der entwickelten Ziele zu messen.
6.2 Die Bestandsaufnahme ist darüber hinaus jährlich zu aktualisieren. Sie basiert auf migrationspolitischen Daten und Informationen aus den Bereichen “Bevölkerung, Bildung und Qualifikation, Erwerbstätigkeit und Arbeitsmarkt, Soziales”.
6.3 Die Koordinierungsstelle hat darüber hinaus folgende Aufgaben wahrzunehmen:
6.3.1
Bündelung, Koordination und Organisation kommunaler Integrationsaufgaben,
6.3.2
Aufbau und Pflege verbindlicher kooperativer Strukturen mit den Trägern der Integrationsarbeit sowie Zusammenarbeit und Vernetzung mit den Migrantenorganisationen,
6.3.3
Verankerung des Themas “Integration” in der Öffentlichkeit,
6.3.4
Initiierung und Koordination von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen.
6.4 Die Koordinierungsstelle arbeitet im Regionalverbund der Kooperativen Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN) mit.
6.5 Eine weitere Bestimmung bildet die Beteiligung an einer jährlich durch das MS ausgerichteten Fachtagung. Im Mittelpunkt der Fachtagung stehen die gemeinsame Bestimmung besonders relevanter Fachthemen sowie aktueller Fortbildungsbedarfe.
6.6 Die Erreichung des Förderzieles wird nach drei Jahren evaluiert. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, hieran mitzuwirken und die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen sowie jährlich einen Bericht entsprechend einer vom MS festgelegten Gliederung vorzulegen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 7. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 263)
Abschnitt 7 RL KoMT-Erl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt.
7.2 Die Anträge sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ausnahmen von der Antragsfrist können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden.
7.3 Bewilligungsbehörde ist das LS.
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Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 7. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 263)
Abschnitt 8 RL KoMT-Erl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 28.05.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 27.05.2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 7. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 263)
An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie