Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen
Erl. d. MW v. 08.04.2026 - 30740-7/2026-3211/2026 -
Vom 8. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 202)
- VORIS 20500 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen | 1 |
| Gegenstand der Förderung | 2 |
| Zuwendungsempfänger | 3 |
| Bewilligungsvoraussetzungen | 4 |
| Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
| Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
| Anweisungen zum Verfahren | 7 |
| Schlussbestimmungen | 8 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 202)
Abschnitt 1 RL GF NI-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO ergänzende Zuwendungen für den Ausbau von gigabitfähigen Netzen. Ziel der Förderung ist es, Versorgungslücken bei der Verfügbarkeit von gigabitfähigen Breitbandanschlüssen in Niedersachsen zu schließen und damit die digitale Infrastruktur flächendeckend zu verbessern.
1.2 Die Zuwendungen ergänzen die Förderungen des Bundes gemäß der Richtlinie “Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland” vom 31.03.2023 (BAnz AT 17.05.2023 B6), zuletzt geändert am 30.04.2024 (Banz AT 05.07.2024 B8) - im Folgenden: Gigabit-RL 2.0 - in der jeweils geltenden Fassung. Die beihilferechtlichen Vorgaben, insbesondere die Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabit-Netzen (Gigabit-RR), sind dabei zu beachten.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Die Fördermittel werden aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen bereitgestellt und dürfen ausschließlich für Investitionsfördermaßnahmen i. S. des § 13 Abs. 3 Satz 3 LHO verwendet werden.
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Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 202)
Abschnitt 2 RL GF NI-Erl - Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze, die von der nach der Gigabit-RL 2.0 zuständigen Bewilligungsbehörde dem Grunde nach verbindlich bewilligt worden sind.
2.2 Beratungsleistungen im Rahmen der Gigabit-RL 2.0 werden nach dieser Richtlinie nicht gefördert.
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Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 202)
Abschnitt 3 RL GF NI-Erl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die in der Gigabit-RL 2.0 als Zuwendungsempfänger genannten Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse, sofern es sich um niedersächsische Landkreise, kreisfreie Städte, die Region Hannover sowie deren kommunale Zweckverbände und Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft handelt. Für die Sonderaufrufe “Lückenschluss” sowie mit Zustimmung des für Telekommunikationsförderung zuständigen Landesministeriums können auch niedersächsische Gemeinden und Samtgemeinden Zuwendungsempfänger sein.
3.2 Ist der Antragssteller eine juristische Person des Privatrechts, so ist eine volle Besicherung des Zuschusses vorzunehmen. Über die Ausgestaltung der Absicherung entscheidet die Bewilligungsbehörde.
3.3 Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO und der Regelungen der Gigabit-RL 2.0 ganz oder teilweise an einen oder mehrere Letztempfänger weiterleiten.
3.4 Die spezifischen Anforderungen der Gigabit-RL 2.0 an das Auswahlverfahren der Auftragnehmer und die sich daraus ergebenden Pflichten der Auftragnehmer sind anzuwenden.
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Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 202)
Abschnitt 4 RL GF NI-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie setzt voraus, dass für die beabsichtigte Maßnahme eine Zuwendung im Rahmen der Gigabit-RL 2.0 bewilligt wurde.
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Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 202)
Abschnitt 5 RL GF NI-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind grundsätzlich die im Zuwendungsbescheid nach der Gigabit-RL 2.0 als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Finanzierungs- und Personalausgaben sowie weitere nicht investive Ausgaben des Erstempfängers sind gemäß Nummer 1.4 nicht zuwendungsfähig.
5.4 Sofern mit der Zuwendung des Landes Niedersachsen ganz oder teilweise der in der Gigabit-RL 2.0 vorgesehene kommunale Eigenmittelbeitrag übernommen werden soll, steht dies unter dem Vorbehalt, dass der Bund die Anrechnung auf den kommunalen Eigenmittelanteil vollständig anerkennt.
5.5 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können auch Projekte bewilligt werden wenn die Zuwendung im Einzelfall 25 000 EUR oder weniger beträgt.
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Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 202)
Abschnitt 6 RL GF NI-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Es gelten die sonstigen Zuwendungsbestimmungen der Gigabit-RL 2.0 entsprechend.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist zur Mitwirkung an Datenerhebungen für die Evaluation des geförderten Vorhabens zu verpflichten und hat die dafür ggf. bereitgestellte Software zu verwenden, auch wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Parameter werden den Kommunen rechtzeitig bekannt gegeben, dabei wird nach Möglichkeit auf eine unbürokratische und einfache Erfassung geachtet ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
6.3 Der Antragsteller hat die vom Land benannte Breitbandkompetenzstelle frühzeitig über geplante Fördervorhaben zur Überwachung und Koordinierung der Maßnahmen zu informieren.
6.4 Entscheidungen des Bundes über die Änderung, den Widerruf, die Rücknahme oder die Rückforderung einer Zuwendung nach der Gigabit-RL 2.0 sollen zu einer entsprechenden Entscheidung bezüglich der Zuwendung nach dieser Richtlinie führen. Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, der Bewilligungsbehörde unverzüglich jeden Verwaltungsakt des Bundesministeriums oder des von ihm beauftragten Projektträgers, der die Bundeszuwendung betrifft, in Kopie zu übermitteln.
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Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 202)
Abschnitt 7 RL GF NI-Erl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Gigabit-RL 2.0 und die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Die Bewilligungsbehörde stellt die erforderlichen Informationen und Formulare auf ihrer Internetseite bereit und veröffentlicht dort die Kontaktdaten der durch das Land benannten Breitbandkompetenzstelle.
7.4 Im Rahmen der Antragstellung sind der Bewilligungsbehörde auch der Bundeszuwendungsbescheid, die gültige Kooperationsvereinbarung oder Aufgabenübertragung, der Nachweis einer gesicherten Gesamtfinanzierung und erforderlichenfalls eine Besicherung zu übersenden.
7.5 Die Regelungen der Gigabit-RL 2.0 zur Erfolgskontrolle gelten entsprechend. Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit eigene Prüfungen durchführen oder die Ergebnisse der Bundesprüfung übernehmen.
7.6 Die beihilferechtlichen Berichtspflichten gemäß der Gigabit-RR sind zu erfüllen.
7.7 Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, sofern die nach der Gigabit-RL 2.0 zuständige Bewilligungsbehörde die Maßnahme dem Grunde nach bewilligt oder einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns zugestimmt hat.
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Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 202)
Abschnitt 8 RL GF NI-Erl - Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
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Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 202)
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)