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Themen / Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag

Vom Landtag beschlossenes Gesetz — vollständiger Text.
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Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 18.11.2025
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. 2025 Nr. 89
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. 2025 Nr. 89).

Vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 89)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 NOOTS-StVG

(1) Dem am 18. Dezember 2024/24. März 2025 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 10 Abs. 1 Satz 2 für das Land Niedersachsen in Kraft tritt, wird im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

(4) Wird der Staatsvertrag nach seinem § 10 Abs. 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. August 2026 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 2 NOOTS-StVG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 18. November 2025

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Hanna Naber

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Olaf Lies

Anlage NOOTS-StVG

Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag