Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Themen / Gesetz zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes \- (Artikel 3 Absatz 1 - Evaluation) -

Vom Landtag beschlossenes Gesetz — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

Gesetz zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes \- (Artikel 3 Absatz 1 - Evaluation) -

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 02.11.2019
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 291
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 291).

Gesetz zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes - (Artikel 3 Absatz 1 - Evaluation) -

Gesetz zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes - (Artikel 3 Absatz 1 - Evaluation) -

[Gesetz zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

- (Artikel 3 Absatz 1 - Evaluation) - ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6ebc6bf3-f3c5-3a34-b01d-d3d7884a9579)

Vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 291 - VORIS 20500 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG)1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes2
Evaluation und Inkrafttreten3

Art. 1 DVFG

Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG)*)

*)

§ 6 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. EU Nr. L 133 S. 1).

Fußnoten
*)§ 6 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. EU Nr. L 133 S. 1).

Art. 2 DVFG - Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

(hier nicht wiedergegeben)

Art. 3 DVFG - Evaluation und Inkrafttreten

(1) Die Landesregierung überprüft zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung auf die Kommunen.

(2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt

in Kraft.

Hannover, den 24. Oktober 2019

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Gabriele Andretta

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil