Erl. d. MS v. 10.07.2025 - 102-49 023/13 -
Vom 10. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 340)
- VORIS 21141 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
| Gegenstand der Förderung | 2 |
| Zuwendungsempfänger | 3 |
| Bewilligungsvoraussetzungen | 4 |
| Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
| Anweisungen zum Verfahren | 6 |
| Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 7 |
| Schlussbestimmungen | 8 |
| Bewertung der Förderwürdigkeit von Anträgen | Anlage |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des Erl. vom 10. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 340)
Abschnitt 1 InkPFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte, die die Öffentlichkeit für die Belange von Menschen mit Behinderungen und ihre Rechte sensibilisieren und Menschen mit Behinderungen gleiche Chancen, umfassende Zugänglichkeiten, aktive Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft ermöglichen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Abschnitt 2 InkPFördErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind Projekte, die
-
für die Belange von Menschen mit Behinderungen und ihre Rechte sensibilisieren (Bewusstseinsbildung), dazu zählen Projekte zum Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Gewalt und sexualisierter Gewalt,
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eine aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an der politischen und gesellschaftlichen Meinungsbildung fördern und verbessern (Empowerment und Partizipation),
-
für Menschen mit Behinderungen die Zugänglichkeit zu und die Teilhabe an Kultur-, Bildungs-, Freizeit- und Sportangeboten schaffen und verbessern (Inklusion) und
-
Barrieren jeglicher Art abbauen, sofern sie Teil oder Beginn eines Prozesses zur Verwirklichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele sind.
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Abschnitt 3 InkPFördErl - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts.
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Abschnitt 4 InkPFördErl - Bewilligungsvoraussetzungen
4.1 Die Projekte müssen in Niedersachsen durchgeführt werden.
4.2 Das Vorhaben darf für den gleichen Zuwendungszweck nicht mit öffentlichen Mitteln von anderen Stellen des Landes gefördert werden.
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Abschnitt 5 InkPFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben.
Die Zuwendung beträgt höchstens 50 000 EUR.
5.2 Durchführungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr bis längstens zum 31. Dezember des Folgejahres.
5.3 Eine Zuwendung kann sowohl für investive als auch für nicht investive Projekte gewährt werden. Förderfähig sind alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie investive Ausgaben für barrierefreie (Um-)Baumaßnahmen oder technische Ausstattung.
5.4 Nicht förderfähig sind:
-
Ersatzbeschaffung für defekte, veraltete oder nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Gegenstände,
-
Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen,
-
Ausgaben für Grunderwerb.
5.5 Daneben können Projekte im Rahmen von Förderaufrufen, soweit diese es vorsehen, abweichend zu Nummer 5.1 in Form einer Festbetragsfinanzierung bezuschusst werden.
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Abschnitt 6 InkPFördErl - Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Team 3SL2, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.3 Bei der Antragstellung, außer bei der Antragsstellung für Projekte im Rahmen von Förderaufrufen, sind zur Bewertung der Förderwürdigkeit mindestens vorzulegen:
-
Beschreibung des Vorhabens in konzeptioneller Hinsicht,
-
Zeitplan für die Umsetzung des Vorhabens,
-
detaillierter Ausgaben- und Finanzierungsplan,
-
Nachweis über die gesicherte Finanzierung des Vorhabens und
-
Angaben zu den Kriterien gemäß der Anlage.
6.4 Die Bewilligungsbehörde beurteilt die Vorhaben anhand der in der Anlage enthaltenen Kriterien und der Bewertungsskala (außer bei Förderaufrufen). Vorhaben, die weniger als 25 Punkte erreichen, werden nicht gefördert.
6.5 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.
6.6 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde schriftlich unter Verwendung des Antragsvordrucks einzureichen. Für Projekte, die im laufenden Kalenderjahr beginnen sollen, sind die Anträge spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres zu stellen.
6.7 Darüber hinaus können Förderaufrufe vom MS für Sonderschwerpunkte, z. B. für bestimmte Zielgruppen mit einer bestimmten Förderhöhe, veröffentlicht werden. Die Bekanntgabe erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsbehörde.
6.8 Die Bewilligungsbehörde übermittelt dem MS nach Abschluss des Zuwendungsverfahrens die für die Evaluierung der Richtlinie erforderlichen Daten.
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Abschnitt 7 InkPFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfänger haben auf die Förderung durch das Land Niedersachsen in geeigneter Form hinzuweisen.
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Abschnitt 8 InkPFördErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 10.07.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
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An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Anlage InkPFördErl - Bewertung der Förderwürdigkeit von Anträgen
Die Bewertung erfolgt anhand folgender Skala:
| Ja, umfassend = | 20 Punkte |
|---|---|
| Ja, teilweise = | 10 Punkte |
| Ja, nur gering = | 5 Punkte |
| Nein = | 0 Punkte |
Das Vorhaben ist förderwürdig, wenn mindestens 25 Punkte erreicht werden. Die Höchstpunktzahl beträgt 100 Punkte.
| Nr. | Kriterium | Erläuterungen |
|---|---|---|
| 1. | Das Vorhaben trägt zur Entwicklung eines inklusiven Sozialraums bei. | Das Projekt ist Teil oder Beginn eines nachhaltigen und langfristigen Veränderungsprozesses zur Entwicklung eines inklusiven Sozialraums auf lokaler Ebene. Hierzu gehören insbesondere eine umfassende Barrierefreiheit und Zugänglichkeit sowie eine Infrastruktur für Beratungs- und Unterstützungsleistungen, Netzwerke, Begegnungen und Treffpunkte. |
| 2. | Das Vorhaben dient dazu, das Bewusstsein für die Fähigkeiten und Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern (Bewusstseinsbildung). | Das Vorhaben trägt zur Bewusstseinsbildung bei, mit dem Ziel, die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen sowie eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und die Anerkennung der Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu fördern. |
| 3. | Das Vorhaben dient dazu, die Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen nachhaltig zu verbessern (Inklusion). | Das Projekt ist Voraussetzung dafür, dass Menschen mit und ohne Behinderungen zukünftig gemeinschaftlich etwas erleben können. |
| 4. | Menschen mit und ohne Behinderungen werden an dem Vorhaben beteiligt (Inklusion und Partizipation). | Menschen mit Behinderungen wirken an der Planung oder Ausführung des Projekts aktiv mit. |
| 5. | Das Vorhaben weist einen Bezug zu einer marginalisierten Gruppe auf. | Zu den marginalisierten Gruppen werden insbesondere Frauen mit Behinderungen, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, Menschen mit Behinderungen in besonderen sozialen Schwierigkeiten und geflüchtete Menschen mit Behinderungen gezählt. |
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