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Sozialrecht / Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung

Ministerieller Erlass.
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.01.2026
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2025 Nr. 591
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2025 Nr. 591).

Erl. d. MS v. 12.11.2025 - 302.32-51 730/3-1 -

Vom 12. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 591)

- VORIS 21131 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 591)

Abschnitt 1 PJB-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Bildungsveranstaltungen der politischen Jugendbildung zur Verbreitung und Festigung des Gedankengutes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Im Sinne dieser Richtlinie ist hierunter eine Ordnung zu verstehen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.

1.2 Junge Menschen sollen durch Angebote außerhalb der schulischen politischen Jugendbildung und der politischen Erwachsenenbildung für eine aktive, nachhaltige Mitarbeit an gesellschaftspolitischen Entwicklungen und demokratischen Prozessen gewonnen werden. Politische Bildungsangebote sollen dazu beitragen, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu kritikfähigen, aktiven und informierten Menschen zu fördern.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 591)

Abschnitt 2 PJB-Erl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Durchführung von Bildungsveranstaltungen in Form von z. B. Seminaren, Lehrgängen oder ähnlichen Veranstaltungen, Workshops, Veröffentlichungen, Exkursionen, Besichtigungen und Sonderveranstaltungen. Bildungsveranstaltungen können auch in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden.

2.2 Gefördert werden können zusätzliche modellhafte Maßnahmen und innovative Projekte der politischen Jugendbildung. Hierzu gehören:

  • auf Landesebene jugendpolitisch bedeutsame Veranstaltungen, Veröffentlichungen und wissenschaftliche Untersuchungen, die nach Thema, Gegenstand und Inhalt von jugendpolitischer Bedeutung sind,

  • Maßnahmen zur Erprobung zukunftsweisender Initiativen, die nach ihrer Zielvorstellung und nach Inhalt und Methode der Durchführung geeignet sind, Anregung und Anstöße zu geben,

  • internationale Zusammenarbeit.

2.3 Nicht gefördert werden Maßnahmen und Publikationen der parteiinternen Schulung und der Parteienwerbung sowie Maßnahmen und Publikationen mit agitatorischen Zielen, die insbesondere auf eine aggressive Beeinflussung auf eine bestimmte politische Anschauung ausgerichtet sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 591)

Abschnitt 3 PJB-Erl - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Jugendorganisationen oder Jugendverbände der politischen Jugendbildung und aller ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen, die überregional, landesweit und dauerhaft wirken, die eine landesweite Struktur mit mindestens 150 Mitgliedern und mindestens vier Untergliederungen (Ortsgruppen, Basisgruppen usw.) aufweisen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 591)

Abschnitt 4 PJB-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger muss die Gewähr für eine den Zielen des GG förderliche Arbeit bieten. Die Gewähr für eine den Zielen des GG förderliche Arbeit bietet der Zuwendungsempfänger, wenn er glaubhaft die Bereitschaft zeigt und darauf hinwirkt, die freiheitliche, demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Niedersachsen im Bewusstsein zu verankern und ihr Gedankengut zu fördern. Das schließt nicht aus, an Entscheidungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen und innerhalb des Rahmens der Verfassung mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln für Änderungen der bestehenden Verhältnisse eintreten zu können, solange in solchem Gewand nicht eben diese verfassungsmäßige Grundlage infrage gestellt wird.

4.2 Die Satzung und die pädagogische Praxis des Zuwendungsempfängers müssen demokratische Strukturen aufweisen. Dazu gehört auch, dass die innerverbandliche Willensbildung demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Bestimmte Rechtsformen der Zusammenschlüsse sind nicht vorgeschrieben. Die Wesensmerkmale einer Organisation sind jedoch so zu gestalten, dass Verantwortung geteilt und an gewählte Vertreterinnen und Vertreter delegiert wird. Diese Delegation ist vom Vertrauen aller Mitglieder abhängig, mit der Folge, dass die Übertragung eines Amtes oder einer Funktion jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann und gewählte Vertreterinnen und Vertreter rechenschaftspflichtig sind.

4.3 Der Zuwendungsempfänger muss über ein Konzept der politischen Jugendbildung verfügen, aus dem das Bildungsverständnis des Zuwendungsempfängers sowie die Zielgruppen, inhaltlichen Themenschwerpunkte und methodischen Formate der im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen hervorgehen. Das Konzept muss zudem eine Aufstellung der konkret geplanten Maßnahmen (Jahresplanung) für das Haushaltsjahr beinhalten, für das eine Förderung beantragt wird. Diese Jahresplanung kann in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde um Maßnahmen ergänzt werden, die sich aus kurzfristigen Handlungsbedarfen der politischen Bildungsarbeit begründen.

4.4 Die Maßnahmen müssen ein inhaltlich-methodisches Programm und Bildungsziele aufweisen, öffentlich beworben werden, allen jungen Menschen grundsätzlich zugänglich sein, mindestens sieben Teilnehmende aufweisen und mehrheitlich von Teilnehmenden aus Niedersachsen besucht werden. Mehr als die Hälfte der Teilnehmenden soll das 12. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 27 Jahre sein.

4.5 Die Maßnahmen müssen das Prinzip des Gender Mainstreamings und die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit besonderem Bedarf an politischer Bildung angemessen berücksichtigen.

4.6 Der Veranstaltungsort muss in Niedersachsen, in einem benachbarten Bundesland, im angrenzenden Ausland oder in Berlin liegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 591)

Abschnitt 5 PJB-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind nur projektbezogene Ausgaben. Zu den projektbezogenen Ausgaben zählen u. a. Ausgaben für Arbeitsmaterial, Veröffentlichungen, Raummiete, Verpflegung, Unterbringung, allgemeine Verwaltungskosten, Referentinnen und Referenten.

5.3 Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach dem Fördersatz des letzten vollständig nachgewiesenen Haushaltsjahres. Die Förderung kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erhöht werden, wenn bis Anfang September des gleichen Haushaltsjahres ein Mehrbedarf durch den Zuwendungsempfänger nachgewiesen wird.

Bei Neuantragstellung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit eines Zuwendungsempfängers bemisst sich die Höhe der Zuwendung nach den geplanten Jahresveranstaltungen.

5.3.1 Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen bei Bildungsveranstaltungen von mindestens sechsstündiger Dauer bis zu 39,00 EUR je Tag und Teilnehmender oder Teilnehmendem. Zweitägige Bildungsveranstaltungen mit insgesamt mindestens zwölf Stunden zählen als zwei Teilnehmertage. Daneben kann eine Zuwendung zu den Fahrtkosten der Teilnehmenden an Bildungsveranstaltungen von mindestens sechsstündiger Dauer gewährt werden. Für die Berechnung dieser Zuwendung werden bis zu einer einfachen Entfernung von 400 Kilometern die tatsächlichen Ausgaben, höchstens jedoch der Preis für Hin- und Rückfahrt in der 2. Klasse der Bahn vom Heimat- oder Sammelort zum Zielort und zurück, unter Ausnutzung der möglichen Fahrpreisermäßigungen, zugrunde gelegt. Notwendige Nebenkosten wie z. B. IC-/EC- oder ICE-Zuschläge oder Kosten für die Reservierung können ebenfalls berücksichtigt werden. Für Fahrten mit anderen Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz gewährt.

5.3.2 Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen bei Bildungsveranstaltungen als Tages- oder Abendveranstaltung von unter sechsstündiger, mindestens aber zweistündiger Dauer, bis zu 23,00 EUR je Tag und Teilnehmender oder Teilnehmendem.

5.3.3 Bildungsveranstaltungen nach Nummer 5.3.1 von mindestens sechs Stunden oder Bildungsveranstaltungen nach Nummer 5.3.2 von unter sechs Stunden, mindestens aber zwei Stunden Dauer, können in digitaler oder hybrider Form auf einen weiteren Tag verteilt werden.

5.4 Bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen sind Anreise- und Abreisetag zusammen nur als ein Teilnehmertag zu berücksichtigen. Sie sind als zwei Teilnehmertage zu berücksichtigen, wenn

  • am Anreise- und am Abreisetag jeweils mindestens sechs Stunden Bildungsarbeit geleistet wird,

  • bei zweitägigen Bildungsveranstaltungen zwischen Freitag und Sonntag insgesamt mindestens acht Stunden Bildungsarbeit geleistet wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 591)

Abschnitt 6 PJB-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei sämtlichen Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird, ist eine Teilnahmeliste zu führen. Aus der Teilnahmeliste müssen sich Datum und Titel der Maßnahme sowie Name, Alter, Wohnort, Anwesenheitstage sowie die erstatteten Fahrtkosten und die Anzahl der Teilnehmenden, die nicht Mitglied in der Jugendorganisation des Veranstalters sind, ergeben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 591)

Abschnitt 7 PJB-Erl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Landesjugendamt - Fachbereich I, Domhof 1, 31134 Hildesheim.

7.3 Anträge sollen bei der Bewilligungsbehörde bis zum 15. November jeden Jahres für Veranstaltungen des Folgejahres gestellt werden. Bei Beantragung ist das Konzept der politischen Jugendbildung nach Nummer 4.3 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7.4 Die Auszahlung von Mitteln ist an die Vorlage des inhaltlich-methodischen Programms einschließlich der Bildungsziele nach Nummer 4.4 für sämtliche Maßnahmen gebunden, für die eine Förderung beantragt wird.

7.5 Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis und - soweit erforderlich - ein Merkblatt zum Verfahren werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.6 ANBest-P wird zugelassen. Lediglich die vollständige Teilnahmeliste der Maßnahme ist im Original beizufügen. Der Verwendungsnachweis ist in Form von Sachberichten, die eine inhaltliche Beschreibung und Bewertung sowie das inhaltlich-methodische Programm nach Nummer 4.4 der Veranstaltungen enthalten, vorzulegen.

7.6.1 Bei Präsenzveranstaltungen müssen die Teilnehmenden ihre Teilnahme an der Veranstaltung durch Unterschrift bestätigt haben.

7.6.2 Bei digitalen Veranstaltungsformaten ist die erforderliche Teilnahmeliste ohne Unterschriften vorzulegen. Die Angaben in der Teilnahmeliste müssen durch den Zuwendungsempfänger bestätigt werden.

7.7 Die Förderung von innovativen Maßnahmen nach Nummer 2.2 erfolgt auf der Grundlage eines Förderaufrufes. Die Bewilligungsbehörde stimmt sich zuvor mit dem MS ab.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 591)

Abschnitt 8 PJB-Erl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 591)

An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Nachrichtlich:

An
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
den Landesjugendhilfeausschuss
den Landesbeirat für Jugendarbeit