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Sozialrecht / Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Ministerieller Erlass.
📖 Vollständige Norm
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.01.2025
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2025 Nr. 99
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2025 Nr. 99).

Erl. d. MS v. 17.02.2025 - 38860 -

Vom 17. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 99)

- VORIS 21147 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 99)

Abschnitt 1 AR-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion aus Landesmitteln.

Das Land Niedersachsen nimmt die finanziellen Nöte ungewollt kinderloser Paare ernst und hat sich zum Ziel gesetzt, mit der Förderung nach dieser Richtlinie die finanzielle Belastung dieser Paare zu mindern. Niedersachsen beteiligt sich damit an dem Bundesprogramm zur Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit.

Aus diesem Grund gewährt das Land Niedersachsen im Auftrag des Bundes nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29.03.2012 Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion aus Bundesmitteln.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 99)

Abschnitt 2 AR-FördErl - Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Behandlungen nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) im ersten bis vierten Behandlungszyklus.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 99)

Abschnitt 3 AR-FördErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind heterosexuelle Ehepaare oder heterosexuelle Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, die sich einer Behandlung nach Nummer 2 unterziehen (nachfolgend “Paare” genannt).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 99)

Abschnitt 4 AR-FördErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden ungeachtet des Krankenversicherungsstatus gewährt, sofern

  • a) das Paar seinen Hauptwohnsitz in Niedersachsen hat,

  • b) das Paar die Voraussetzungen des § 27a SGB V sinngemäß erfüllt,

  • c) bei unverheirateten Paaren die Ärztin oder der Arzt die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft festgestellt hat. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft i. S. dieser Richtlinie ist eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes das Paar in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und der Mann die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennt,

  • d) die Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung erfolgt, die in Niedersachsen oder einem an Niedersachsen angrenzenden Bundesland liegt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 99)

Abschnitt 5 AR-FördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung wird zu gleichen Teilen aus Mitteln des Landes und des Bundes gewährt.

5.3 Zuwendungsfähig sind ausschließlich die entstehenden Ausgaben für die Behandlung. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

5.4 Die Höhe des Anteils an der Zuwendung aus Landes- als auch aus Bundesmitteln bemisst sich jeweils wie folgt:

5.4.1
Die Zuwendung für heterosexuelle Ehepaare beträgt für den ersten bis vierten Behandlungszyklus 25 % des den Paaren nach Abrechnung mit der (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung sowie ggf. der Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils.

5.4.2
Die Zuwendung für heterosexuelle unverheiratete Paare beträgt für den ersten bis dritten Behandlungszyklus 12,5 % des ihnen verbleibenden Selbstkostenanteils. Bei dem vierten Behandlungszyklus beträgt die Zuwendung 25 % des ihnen verbleibenden Selbstkostenanteils.

5.4.3
In allen Fällen beträgt der Anteil an der Zuwendung aus Landes- als auch aus Bundesmitteln jedoch jeweils höchstens:

  • für den ersten bis dritten Behandlungszyklus:
  • a) bei IVF-Behandlung bis zu 400 EUR des Eigenanteils oder des Selbstkostenanteils,

  • b) bei ICSI-Behandlung bis zu 450 EUR des Eigenanteils oder des Selbstkostenanteils,

    • für den vierten Behandlungszyklus:
  • a) bei IVF-Behandlung bis zu 800 EUR des Eigenanteils oder des Selbstkostenanteils,

  • b) bei ICSI-Behandlung bis zu 900 EUR des Eigenanteils oder des Selbstkostenanteils.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 99)

Abschnitt 6 AR-FördErl - Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO (Landesförderung) und die VV zu § 44 BHO (Bundesförderung), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.

6.3 Jede Maßnahme der assistierten Reproduktion ist bei der Bewilligungsbehörde gesondert zu beantragen. Folgende Unterlagen sind dabei im Rahmen des Antragsverfahrens vorzulegen:

6.3.1
Ehepaare, die der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehören, legen den genehmigten Behandlungsplan für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a SGB V mit der Erklärung der Ärztin oder des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme vor. Für den vierten Behandlungszyklus sind die ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme und der voraussichtliche Kostenplan, der sich an der GOÄ orientiert, vorzulegen.

6.3.2
Ehepaare, die einen Leistungsanspruch gegenüber der Beihilfestelle und/oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) haben, legen den von der Ärztin oder dem Arzt ausgestellten Behandlungsplan, die Kostenübernahmeerklärung der Beihilfestelle und/oder der PKV sowie die ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme vor. Besteht für privat Krankenversicherte kein Leistungsanspruch gegenüber der PKV für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a SGB V, ist hierüber eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Für den vierten Behandlungszyklus sind die ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme und der voraussichtliche Kostenplan, der sich an der GOÄ orientiert, vorzulegen.

6.3.3
Heterosexuelle unverheiratete Paare legen den Kostenplan und die Erklärung der Ärztin oder des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahmen der assistierten Reproduktion sowie die Anerkennung der Vaterschaft vor. Antragstellerinnen und Antragsteller, die einen Anspruch gegenüber einer PKV haben, fügen die Kostenübernahmeerklärung oder die Negativbescheinigung der PKV bei.

6.4 Die Maßnahme ist zuwendungsfähig, wenn mit der Behandlung des jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus noch nicht begonnen worden ist. Die Erstellung des Behandlungsplans sowie die Kostenübernahmeerklärung der GKV, der Beihilfe oder der PKV gelten dabei i. S. dieser Richtlinie nicht als vorzeitiger Vorhabenbeginn. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn wäre der Kauf von Medikamenten oder das Einlösen von Rezepten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind. Mit der Behandlung kann erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden.

6.5 Auch wenn die Zuwendung aus Landes- und Bundesmitteln gewährt wird, wird den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nur ein Bewilligungsbescheid pro Maßnahme erteilt.

6.6 Nach Beendigung des jeweiligen Behandlungszyklus sind alle Rechnungen der Reproduktionseinrichtung und weitere mit der Behandlung verbundene Quittungen/Belege zusammen mit dem Auszahlungsantrag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Privat Krankenversicherte legen zusätzlich den Nachweis über die von der PKV gewährte Erstattung vor. Beihilfeberechtigte legen darüber hinaus den Nachweis über die gewährte Erstattung vor.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 99)

Abschnitt 7 AR-FördErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 99)

An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie