[Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen
(Richtlinie Familienförderung) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/442c2253-f244-3f69-a661-8ffb30846219)
Erl. d. MS v. 06.11.2024 - 304-43-184-05/03-02 -
Vom 6. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 558)
Geändert durch Erl. vom 11. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 576)
- VORIS 21147 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
| Gegenstand der Förderung | 2 |
| Zuwendungsempfänger | 3 |
| Bewilligungsvoraussetzungen | 4 |
| Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
| Anweisungen zum Verfahren | 6 |
| Schlussbestimmungen | 7 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 11. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 576)
Abschnitt 1 RL FamFörd-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII i. V. m. § 12 Nds. AG SGB VIII durch eine familienfreundliche Infrastruktur und zur Stärkung von Familien, vorrangig in besonderen Lebenslagen und Erziehungssituationen.
Es wird eine vernetzte, sozialraumorientierte Angebotsstruktur angestrebt, die geeignete Formen der Beteiligung von Familien berücksichtigt.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1) - im Folgenden: AEUV - handelt, nach
-
der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,
-
der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) - im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung -,
-
dem Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) - DAWI-Freistellungsbeschluss -.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 11. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 576)
Abschnitt 2 RL FamFörd-Erl - Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungen werden gewährt für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben zur Förderung
2.1.1
von Familienbüros als niedrigschwellige Anlaufstelle für Familien zur Steuerung, Vernetzung und Koordination von aufeinander abgestimmten örtlichen Unterstützungsangeboten für Familien;
2.1.2
von Projekten zur Förderung der Erziehung in der Familie durch Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Förderung der Partnerschaftlichkeit, zur Stärkung der Erziehungskompetenz, insbesondere für die gesunde Entwicklung von Kindern und ihrem Recht auf gewaltfreie Erziehung oder zur Begleitung von Familien mit Fluchterfahrung.
Gefördert werden auch lokale Elternnetzwerke, Netzwerke der Familienbildung, Qualifizierungen von Elternbegleiterinnen und Elternbegleitern, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Steuerungsaufgaben sowie der Einsatz von Erziehungslotsinnen und Erziehungslotsen;
2.1.3
von Modell- oder landesweiten Projekten
-
zur Unterstützung einer familienfreundlichen Infrastruktur oder
-
zur Stärkung der aktiven Vaterrolle.
2.2 Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 11. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 576)
Abschnitt 3 RL FamFörd-Erl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind bei Maßnahmen
-
nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,
-
nach Nummer 2.1.3 sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts.
3.2 Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe kann die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an einen oder mehrere Letztempfänger ganz oder teilweise weiterleiten. Letztempfänger sind andere Träger i. S. des § 4 Abs. 1 SGB VIII.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 11. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 576)
Abschnitt 4 RL FamFörd-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen
4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 werden gefördert, wenn ein koordinierendes und in die örtliche Jugendhilfeplanung integriertes, flächendeckendes und örtlich gut zu erreichendes Service- und Dienstleistungsangebot für alle Familien (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Senioren) besteht, das
-
die Angebote der örtlichen Akteure der Familienunterstützung koordiniert und bündelt (Netzwerkarbeit),
-
die örtlichen Angebote sozialraumorientiert und orts- oder stadtteilbezogen aufbereitet, themenbezogen vermittelt und zugänglich macht,
-
bei Bedarf den Kontakt zu weiterführenden Einrichtungen herstellt und ggf. begleitet (Lotsenfunktion) und
-
Bedarfe unter Beteiligung von Familien feststellt und entsprechende Angebote entwickelt.
Die regelmäßige persönliche oder telefonische Ansprechbarkeit ist sicherzustellen.
4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 werden gefördert, wenn eine Konzeption die aus der Analyse der sozialen Verhältnisse vor Ort entwickelten Handlungsbedarfe und jeweils geplanten Maßnahmen beschreibt.
4.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 werden gefördert, wenn eine ausführliche Begründung des Modellcharakters oder der überregionalen Bedeutung des Projekts vorliegt.
4.4 Ein barrierefreier Zugang zu den Familienbüros und zu allen übrigen Projekten soll ermöglicht werden. Den Ansätzen der Inklusion ist Rechnung zu tragen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 11. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 576)
Abschnitt 5 RL FamFörd-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung, bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 auch als Vollfinanzierung, zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 darf die Zuwendung 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.3 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 beträgt die Höhe der Zuwendung für Landkreise, kreisfreie Städte und Städte ab 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 13 000 EUR pro Jahr, für alle übrigen Kommunen bis zu 5 000 EUR pro Jahr. Bei der Förderung haben die Familienbüros Vorrang, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gefördert wurden.
5.4 Aus den für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 verfügbaren Fördermitteln ergibt sich die maximale Höhe der Zuwendungen je Zuwendungsempfänger nach dem Verhältnis der vom LSN ermittelten Anzahl der Geburten pro Jahrgang des Jugendamtsbezirks des vorvergangenen Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Eine Überschreitung ist zulässig
-
für Projekte, die sich speziell auf die erste Phase des Ankommens von Flüchtlingen in Niedersachsen und auf deren weitere Begleitung richten, oder
-
wenn die insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist ausgeschöpft werden.
5.5 Abweichend von VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können im Ausnahmefall Zuwendungen unterhalb der Bagatellgrenze bewilligt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 11. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 576)
Abschnitt 6 RL FamFörd-Erl - Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.3 Anträge sind spätestens bis zum 30. April des Förderjahres schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die Antragsunterlagen werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
6.4 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind zusammengefasst und bei einem Folgeantrag unter Fortschreibung der Konzeption nach Nummer 4.2 der letzten Antragstellung und des letzten vorliegenden Sachberichts (Nummer 6.6) zu beantragen.
6.5 Werden Zuwendungen nach Nummer 3.2 weitergeleitet, so stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen.
6.6 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ist im Sachbericht die Umsetzung der Projekte nach der Konzeption nach Nummer 4.2 darzustellen.
6.7 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für die Maßnahme andere Fördermittel des Landes in Anspruch genommen werden.
6.8 Der LRH ist berechtigt, auch beim Letztempfänger die Verwendung der Mittel zu prüfen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 11. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 576)
Abschnitt 7 RL FamFörd-Erl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 11. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 576)
An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie