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Sozialrecht / Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (Richtlinie Mehrgenerationen)

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (Richtlinie Mehrgenerationen)

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.01.2025
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2024 Nr. 392
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2024 Nr. 392).

[Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens

(Richtlinie Mehrgenerationen) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/ad4a0042-3d74-301a-8cad-74cc3439aa96)

RdErl. d. MS v. 02.09.2024 - 304-38861 -

Vom 2. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 392)

- VORIS 21147 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 2. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 392)

Abschnitt 1 RL MG-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens im Sozialraum. Das Land hat ein besonderes Interesse daran, dass den Herausforderungen des demografischen Wandels durch örtliche Einrichtungen mit generationenübergreifenden, vielfältigen Angeboten und Aktivitäten begegnet und damit soziale Teilhabe für alle Menschen ermöglicht wird.

1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1) handelt, gemäß den Regelungen

  • der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - sog. De-minimis-Verordnung -,

  • der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) - sog. DAWI-De-minimis-Verordnung -,

  • des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) - sog. DAWI-Freistellungsbeschluss -,

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 2. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 392)

Abschnitt 2 RL MG-RdErl - Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1
der Betrieb von Mehrgenerationenhäusern,

2.2
der Betrieb von Mütterzentren oder vergleichbaren selbstorganisierten Treffpunkten, die dazu beitragen, Eltern mit Kindern die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und damit den Zusammenhalt der Familie stärken und den Aufbau nachbarschaftlicher Strukturen unterstützen, und

2.3
überregionale Maßnahmen zur Unterstützung und Vernetzung der geförderten Einrichtungen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 2. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 392)

Abschnitt 3 RL MG-RdErl - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz in Deutschland, die Träger einer Einrichtung nach Nummer 2 in Niedersachsen oder niedersächsische Zusammenschlüsse der Einrichtungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 2. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 392)

Abschnitt 4 RL MG-RdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden

4.1.1
Mehrgenerationenhäuser, in denen möglichst niedrigschwellige und sich am regionalen Bedarf orientierende Angebote für alle Generationen durchgeführt werden,

  • a) vorrangig, soweit sie nach dem “Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander (2021-2028)” gefördert werden und soweit dieses eine kommunale Kofinanzierung voraussetzt. Inhaltliche Handlungsschwerpunkte der Mehrgenerationenhäuser sind der Förderrichtlinie “Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander” des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27.05.2020 zu entnehmen (Webseite: https://www.mehrgenerationenhaeuser.de/programm/was-ist-das-bundesprogramm).

  • b) nachrangig, soweit sie

    • die inhaltlichen Querschnittsaufgaben und Handlungsfelder nach dem “Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander (2021-2028)” erfüllen, und

    • ein Handlungskonzept zur Umsetzung dieser vorlegen, in dem insbesondere auf die Zusammenarbeit mit relevanten regionalen und lokalen Akteuren eingegangen wird.

4.1.2
Mütterzentren oder vergleichbare, selbstorganisierte Treffpunkte, die

  • a) überwiegend nach dem Laien-mit-Laien-Prinzip die Kompetenzen und Lebenserfahrungen von Müttern und Vätern durch freie, für alle Eltern offene und sich am Zeitrhythmus von Familien mit Kindern orientierende Bildungs-, Beratungs- und Kulturangebote stärken,

  • b) gleichzeitig ein betreutes Angebot für die Kinder vorhalten,

  • c) die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb und geeignete Aufenthaltsmöglichkeiten sowohl für Erwachsene als auch für Kinder vorhalten, und

  • d) mindestens an drei Tagen und mindestens 15 Stunden in der Woche geöffnet und eine durchschnittliche jährliche Öffnungszeit von 40 Wochen haben.

4.2 Für jede Einrichtung ist ein Votum der Standortkommune mit folgendem Inhalt vorzulegen:

  • a) eine Darstellung und Begründung des regionalen Bedarfs,

  • b) eine Erklärung, dass die Einrichtung als wesentlicher Bestandteil in die kommunale Planung der sozialen Infrastruktur einbezogen wird, und

  • c) eine Darlegung, wie die Einrichtung dauerhaft in die lokale Infrastruktur eingebettet und diese unterstützt wird.

Das Votum ist mit dem Erstantrag vorzulegen. Sofern sich das Votum auf mehrere Jahre bezieht, ist es nur dem Erstantrag dieses Zeitraums beizufügen.

Abweichend von Absatz 1 können Mehrgenerationenhäuser nach Nummer 4.1.1 Buchst. a die Antragsunterlagen nach dem “Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander (2021-2028)” vorlegen.

4.3 Die geförderten Einrichtungen haben sich mit den vor Ort vorhandenen Familienbüros, Familienzentren und weiteren Einrichtungen mit vergleichbarer Zielrichtung, z. B. Senioren- und Pflegestützpunkten (SPN), Freiwilligenagenturen oder Freiwilligenzentren, hinsichtlich ihrer Angebote zur Vermeidung von Doppelstrukturen abzustimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist zu dokumentieren.

4.4 Ein barrierefreier Zugang zu den Einrichtungen und zu sämtlichen Angeboten soll ermöglicht werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 2. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 392)

Abschnitt 5 RL MG-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Der Festbetrag darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.2 Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.

5.3 Die Zuwendung beträgt

5.3.1
bei Mehrgenerationenhäusern nach Nummer 4.1.1 Buchst. a bis zur Hälfte der kommunalen Kofinanzierung des Bundesprogramms, bei den übrigen Mehrgenerationenhäusern nach Nummer 4.1.1 Buchst. b bis zu 6 000 EUR.

5.3.2
bei Mütterzentren und vergleichbaren, selbstorganisierten Treffpunkten nach Nummer 4.1.2 bis zu 6 000 EUR. Ehrenamtliches und unentgeltliches Engagement für im Kernbereich von Mütterzentren und vergleichbaren, selbstorganisierten Treffpunkten tätige und nicht fest angestellte Personen kann abweichend von Nummer 5.1 Satz 2 mit pauschaler Aufwandsentschädigung von bis zu 10 EUR pro Stunde gefördert werden. Die Teilnahme an Angeboten des Treffpunkts oder die Betreuung von ausschließlich eigenen Kindern sind nicht förderungsfähig.

5.4 Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben kann bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten als fiktive Ausgabe von bis zu 10 EUR je Stunde einbezogen werden. Die Zuwendung darf die Summe der tatsächlichen Ist-Ausgaben nicht übersteigen.

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Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 2. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 392)

Abschnitt 6 RL MG-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.

6.3 Der Antrag ist mit dem Finanzierungsplan an das LS zu richten. Er bezieht sich auf das Kalenderjahr und soll bis spätestens 1. November eines jeden Vorjahres eingereicht werden. Mehrgenerationenhäuser nach Nummer 4.1.1 Buchst. a legen den Finanzierungsplan aus dem jährlichen Antragsverfahren beim Bund vor.

Bei Mütterzentren und vergleichbaren, selbstorganisierten Treffpunkten, die ausschließlich eine pauschale Aufwandsentschädigung für im Kernbereich der Einrichtungen ehrenamtlich und unentgeltlich tätige und nicht fest angestellte Personen beantragen, besteht der Finanzierungsplan aus der Aufstellung der Tätigkeitsstunden.

6.4 Die Verwendungsnachweise der Mehrgenerationenhäuser nach Nummer 4.1.1 Buchst. a prüft das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Die Mehrgenerationenhäuser legen eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises und des Ergebnisses der Prüfung des Verwendungsnachweises der Bewilligungsbehörde vor.

6.5 Für die Förderung nach Nummer 4.1.1 Buchst. b und Nummer 4.1.2 wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 2. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 392)

Abschnitt 7 RL MG-RdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 2. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 392)

An
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
die Region Hannover, Landkreise, Städte und Gemeinden