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Sozialrecht / Hilfen nach den §§ 34 und 35, § 35a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Hilfen nach den §§ 34 und 35, § 35a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.01.2024
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 651
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 651).

[Hilfen nach den §§ 34 und 35, § 35a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII;

Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/5a7ada98-c99a-3dec-8dd0-0878bccd9a6c)

RdErl. d. MS v. 24. 8. 2023 - 301.23-51436 -

Vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)

Geändert durch RdErl. vom 10. November 2023 (Nds. MBl. S. 934)

- VORIS 21133 -

Bezug: RdErl. v. 24. 8. 2018 (Nds. MBl. S. 800), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1. 12. 2022 (Nds. MBl. S. 1719)
- VORIS 21133 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anlass1
Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich2
Barbeträge nach Altersstufen3
Barbetrag für junge Volljährige4
Anpassung der Barbeträge5
Erhöhung der Barbeträge6
Auszahlungsverfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage

Abschnitt 1 SGB VIII-TG-RdErl 2024 - Anlass

Nach § 39 Abs. 2 SGB VIII umfassen Leistungen zum notwendigen Unterhalt bei Hilfen nach den §§ 34 und 35, § 35a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes, der oder des Jugendlichen oder jungen Volljährigen (Taschengeld).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)

Abschnitt 2 SGB VIII-TG-RdErl 2024 - Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich

Die in der Anlage abgedruckten monatlichen Barbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstigen betreuten Wohnformen sowie bei intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung werden gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII verbindlich festgesetzt. Die Festsetzung für junge Volljährige berücksichtigt, dass auch diesen gemäß § 41 i. V. m. den §§ 34 und 35, § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII im Einzelfall noch Jugendhilfeleistungen gewährt werden können.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)

Abschnitt 3 SGB VIII-TG-RdErl 2024 - Barbeträge nach Altersstufen

Die monatlichen Barbeträge für Kinder und Jugendliche sind nach Altersstufen gestaffelt. Berechnungsgrundlage für die Höhe und die Staffelung der monatlichen Barbeträge für Kinder und Jugendliche ist der Barbetrag für junge Volljährige (siehe Nummer 4), von dem die aus der Anlage ersichtlichen prozentualen Anteile für die Altersstufenstaffelung festgesetzt sind. Die mithilfe der festgesetzten prozentualen Anteile berechneten monatlichen Barbeträge sind auf volle 0,10 EUR auf- oder abgerundet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)

Abschnitt 4 SGB VIII-TG-RdErl 2024 - Barbetrag für junge Volljährige

Berechnungsgrundlage für die Höhe des monatlichen Barbetrages für junge Volljährige ist die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII, von der - wie aus der Anlage ersichtlich - der auf volle EUR auf- oder abgerundete prozentuale Anteil von 27 % festgesetzt ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)

Abschnitt 5 SGB VIII-TG-RdErl 2024 - Anpassung der Barbeträge

Eine Anpassung der Barbeträge erfolgt bei einer Änderung der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)

Abschnitt 6 SGB VIII-TG-RdErl 2024 - Erhöhung der Barbeträge

6.1 Minderjährige, die den neunten Schuljahrgang durchlaufen haben oder das Berufsvorbereitungsjahr mit zusätzlichem handlungsorientierten Förderkonzept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses durchlaufen haben und

  • die Schule weiter besuchen, um einen Schulabschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss zu erwerben,

  • eine Berufseinstiegsschule besuchen oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen

oder

  • ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis aufgenommen haben,

erhalten einen Barbetrag in Höhe des 1,5-fachen des für die jeweilige Altersstufe geltenden Barbetrages.

6.2 Junge Volljährige, die eine der in Nummer 6.1 genannten Maßnahmen besuchen, erhalten eine monatliche Zulage von 10,- EUR.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)

Abschnitt 7 SGB VIII-TG-RdErl 2024 - Auszahlungsverfahren

7.1 Der Barbetrag soll den jungen Menschen am Monatsanfang ausgezahlt werden. Aus pädagogischen Gründen können jedoch auch kürzere Auszahlungszeiträume für einzelne Jugendliche festgelegt werden. Kindern soll in der Regel der Barbetrag in wöchentlichen Abständen ausgezahlt werden.

7.2 Es sollen gewährt werden bei Eintritt

  • bis zum 10. eines Monats der volle Betrag,

  • vom 11. bis zum 20. eines Monats 2/3 des Betrages,

  • ab dem 21. eines Monats 1/3 des Betrages.

Bei Austritt soll diese Regelung sinngemäß Anwendung finden.

7.3 Bei Beurlaubungen bis zu vier Wochen soll der Barbetrag weiter gewährt werden. Dies gilt auch für Freizeit- und Ferienmaßnahmen.

7.4 Die Auszahlung des Barbetrages ist von der Einrichtung zu dokumentieren.

7.5 Einseitige Kürzungen oder der Entzug des Barbetrages sind nicht zulässig. Der Barbetrag soll nur im Einvernehmen mit dem jungen Menschen für Schadensregulierungen, Geldbußen, Geldstrafen oder sonstige Verpflichtungen verwendet werden. Es soll darauf geachtet werden, dass in diesen Fällen Teilzahlungen erfolgen, damit dem jungen Menschen ein Betrag erhalten bleibt, mit dem er seinen Mindestbedarf decken kann.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)

Abschnitt 8 SGB VIII-TG-RdErl 2024 - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)

An
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Anlage SGB VIII-TG-RdErl 2024

Berechnungsgrundlage
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII563,00 EUR
Junge Volljährige (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)27 %152,00 EUR
Altersstaffelung:
Prozentualer AnteilBetrag in EUR
3 Jahre6 %9,10
4 Jahre6 %9,10
5 Jahre7 %10,60
6 Jahre10 %15,20
7 Jahre11 %16,70
8 Jahre13 %19,80
9 Jahre15 %22,80
10 Jahre18 %27,40
11 Jahre22 %33,40
12 Jahre26 %39,50
13 Jahre31 %47,10
14 Jahre35 %53,20
15 Jahre44 %66,90
16 Jahre52 %79,00
17 Jahre65 %98,80

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)