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Sozialrecht / Entschädigung der Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und des Landesbeirats für Jugendarbeit

Ministerieller Erlass.
📖 Vollständige Norm
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Entschädigung der Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und des Landesbeirats für Jugendarbeit

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.01.2023
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 713
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 713).

Erl. d. MS v. 28. 3. 2022 - 305.3-51023/4 -

Vom 28. März 2022 (Nds. MBl. S. 713)

- VORIS 21130 -

Abschnitt 1 LJHA-EErl

1.1 Den Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB VIII und den beratenden Mitgliedern nach § 10 Abs. 6 Nds. AG SGB VIII steht für die von ihnen wahrgenommenen ehrenamtlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. § 7 Nds. AG SGB VIII und § 85 VwVfG die Erstattung von Auslagen nach Maßgabe dieses Erl. zu.

1.2 Das Land zahlt den nach Nummer 1.1 Anspruchsberechtigten Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Reisekostenregelungen.

1.3 Die nach Nummer 1.1 Anspruchsberechtigten erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen für jeden Sitzungstag ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 EUR. Sitzungen können sowohl in Präsenz als auch in digitaler Form stattfinden.

1.4 Das Land zahlt den nach Nummer 1.1 Anspruchsberechtigten ein zusätzliches Sitzungsentgelt in Höhe des infolge der Teilnahme an einer Sitzung des Gremiums nachgewiesenen Verdienstausfalls, jedoch nicht mehr, als ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach § 18 i. V. m. § 15 Abs. 2 des JVEG als Entschädigung für Verdienstausfall zusteht.

1.5 Landesbediensteten wird kein Sitzungsgeld nach den Nummern 1.3 und 1.4 gewährt.

1.6 Die Regelungen dieses Erl. finden auf stellvertretende Mitglieder und stellvertretende beratende Mitglieder für die von ihnen im Rahmen ihrer Stellvertretung wahrgenommenen ehrenamtlichen Aufgaben entsprechend Anwendung.

1.7 Werden vom Landesjugendhilfeausschuss oder einem Unterausschuss des Landesjugendhilfeausschusses Personen zur Beratung hinzugezogen, kann ihnen höchstens eine Entschädigung entsprechend den vorstehenden Regelungen gezahlt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des Erl. vom 28. März 2022 (Nds. MBl. S. 713)

Abschnitt 2 LJHA-EErl

Die Regelungen gelten für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landesbeirats für Jugendarbeit nach § 15 des Jugendförderungsgesetzes entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des Erl. vom 28. März 2022 (Nds. MBl. S. 713)

Abschnitt 3 LJHA-EErl

Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des Erl. vom 28. März 2022 (Nds. MBl. S. 713)

An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie