RdErl. d. MK v. 24.4.2023 - 34-84 033 - VORIS 22410 -
Vom 24. April 2023 (SVBl. S. 374)
Geändert durch RdErl. vom 1. Juli 2026 (SVBl. S. 380)
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung | 1 |
| Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung | 2 |
| Allgemein bildende Schulen ohne Förderschulen | 3 |
| Schlussbestimmungen | 4 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juli 2026 (SVBl. S. 380)
Abschnitt 1 SoUMAZuwRdErl - Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung
In den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung werden für die pädagogische Begleitung im Unterricht und für damit zusammenhängende Arbeiten sowie für therapeutische Maßnahmen insgesamt
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bei ganztägigem Unterricht 46 Zeitstunden pro Klasse und
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bei halbtägigem Unterricht 35 Zeitstunden pro Klasse
für Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereitgestellt.
Damit sind die Präsenzzeiten (Unterricht und Pausen) und die Stunden für weitere Tätigkeiten abgedeckt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juli 2026 (SVBl. S. 380)
Abschnitt 2 SoUMAZuwRdErl - Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
An allen öffentlichen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung werden
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bei ganztägigem Unterricht 36 Zeitstunden pro Klasse und
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bei halbtägigem Unterricht 30 Zeitstunden pro Klasse
für Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur pädagogischen Begleitung im Unterricht bereitgestellt.
Damit sind die Präsenzzeiten (Unterricht und Pausen) und die Stunden für weitere Tätigkeiten abgedeckt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juli 2026 (SVBl. S. 380)
Abschnitt 3 SoUMAZuwRdErl - Allgemein bildende Schulen ohne Förderschulen
Diesen Schulen können je Schülerin oder je Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung bedarfsorientiert bis zu 5 Stunden für eine Pädagogische Mitarbeiterin oder einen Pädagogischen Mitarbeiter bereitgestellt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juli 2026 (SVBl. S. 380)
Abschnitt 4 SoUMAZuwRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.7.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2028 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juli 2026 (SVBl. S. 380)