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Schulrecht / Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.07.2026
Amtliche Fundstelle SVBl. S. 374
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (SVBl. S. 374).

RdErl. d. MK v. 24.4.2023 - 34-84 033 - VORIS 22410 -

Vom 24. April 2023 (SVBl. S. 374)

Geändert durch RdErl. vom 1. Juli 2026 (SVBl. S. 380)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung1
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung2
Allgemein bildende Schulen ohne Förderschulen3
Schlussbestimmungen4

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juli 2026 (SVBl. S. 380)

Abschnitt 1 SoUMAZuwRdErl - Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung

In den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung werden für die pädagogische Begleitung im Unterricht und für damit zusammenhängende Arbeiten sowie für therapeutische Maßnahmen insgesamt

  • bei ganztägigem Unterricht 46 Zeitstunden pro Klasse und

  • bei halbtägigem Unterricht 35 Zeitstunden pro Klasse

für Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereitgestellt.

Damit sind die Präsenzzeiten (Unterricht und Pausen) und die Stunden für weitere Tätigkeiten abgedeckt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juli 2026 (SVBl. S. 380)

Abschnitt 2 SoUMAZuwRdErl - Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

An allen öffentlichen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung werden

  • bei ganztägigem Unterricht 36 Zeitstunden pro Klasse und

  • bei halbtägigem Unterricht 30 Zeitstunden pro Klasse

für Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur pädagogischen Begleitung im Unterricht bereitgestellt.

Damit sind die Präsenzzeiten (Unterricht und Pausen) und die Stunden für weitere Tätigkeiten abgedeckt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juli 2026 (SVBl. S. 380)

Abschnitt 3 SoUMAZuwRdErl - Allgemein bildende Schulen ohne Förderschulen

Diesen Schulen können je Schülerin oder je Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung bedarfsorientiert bis zu 5 Stunden für eine Pädagogische Mitarbeiterin oder einen Pädagogischen Mitarbeiter bereitgestellt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juli 2026 (SVBl. S. 380)

Abschnitt 4 SoUMAZuwRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.7.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2028 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juli 2026 (SVBl. S. 380)