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Schulrecht / Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.07.2025
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 170
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 170).

Vom 14. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 170 - VORIS 22410 -) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 61)

Aufgrund des § 113 Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806), wird verordnet:

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 438

Fußnoten
(1) Red. Anm.:SVBl. S. 438

§ 1 SchultrHzVO

Für die Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Schule in

  1. der Freien und Hansestadt Hamburg oder

  2. der Freien Hansestadt Bremen

besuchen, aber ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in dem Gebiet eines Schulträgers der entsprechenden öffentlichen Schule in Niedersachsen haben, erstattet der Schulträger dem Land nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 einen Teil der Ausgleichszahlungen, die das Land an die anderen Länder leistet.

§ 2 SchultrHzVO

Je Schülerin oder Schüler nach § 1 Nr. 1, die oder der in der Freien und Hansestadt Hamburg aufgrund des Abkommens vom 10. Juli 1963 über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch öffentlicher Schulen (SVBl. 1965 S. 35) und des Abkommens vom 13. Juni 1996 zur Ergänzung des Abkommens über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch von öffentlichen Schulen vom 10. Juli 1963 (SVBl. 1999 S. 156, 159), zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 23. Mai/28. Juni 2025, eine staatliche Sonderschule besucht, sind jährlich für den Besuch einer Schule

1.für Körperbehinderte6 105,41 Euro
2.für Sinnesgeschädigte (Gehörlose, Schwerhörige, Blinde und Sehbehinderte)4 952,74 Euro

zu erstatten.

§ 3 SchultrHzVO

(1) Für den Besuch von öffentlichen Schulen in der Freien Hansestadt Bremen aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen vom 18. September 2017, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 26. August/3. September 2025, haben die Schulträger öffentlicher Schulen jährlich insgesamt 881 027 Euro zu erstatten.

(2) Der von dem einzelnen Schulträger zu erstattende Betrag wird dadurch errechnet, dass

  • 1. der in Absatz 1 genannte Betrag durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler nach § 1 Nr. 2 abzüglich der Gesamtzahl der entsprechenden bremischen Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen eine öffentliche Schule besuchen, geteilt und

  • 2. der so ermittelte Betrag mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler nach § 1 Nr. 2 aus dem Gebiet des Schulträgers abzüglich der Zahl der entsprechenden bremischen Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Schule des Schulträgers besuchen, vervielfacht wird.

§ 4 SchultrHzVO

Die Erstattungsbeträge werden vom Land auf der Grundlage der jeweiligen Zahl der Schülerinnen und Schüler am 15. Oktober für jedes Schuljahr festgesetzt.

§ 5 SchultrHzVO

Die festgesetzten Erstattungsbeträge sind jeweils zum 1. Februar des laufenden Schuljahres zu zahlen.

§ 6 SchultrHzVO

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Hannover, den 14. Mai 2002

Niedersächsisches Kultusministerium

Jürgens-Pieper
Ministerin