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Schulrecht / Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.11.1996
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 432
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 432).

Vom 17. Oktober 1996 (Nds. GVBl. S. 432 - VORIS 22410 01 62 00 000 -) (1)

Auf Grund des § 110 Abs. 4 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 27. September 1993 (Nds. GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 232), wird verordnet:

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 458

Fußnoten
(1) Red. Anm.:SVBl. S. 458

§ 1 KomSchABerV - Einleitung des Berufungsverfahrens

(1) Die kommunalen Schulträger teilen den Gruppenvertretungen und Organisationen, die nach den §§ 2 bis 5 berechtigt sind, Mitglieder der kommunalen Schulausschüsse zur Berufung vorzuschlagen, mit, für welche Zahl von Mitgliedern sie jeweils vorschlagsberechtigt sind. Zweckverbände als Schulträger verfahren entsprechend. In der Mitteilung ist eine angemessene Frist zur Abgabe der Vorschläge zu setzen.

(2) Neben den Mitgliedern soll mindestens die einfache Zahl von Ersatzmitgliedern vorgeschlagen werden.

§ 2 KomSchABerV - Vorschläge der Lehrkräfte

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden jeweils für den Bereich der allgemeinbildenden oder der berufsbildenden Schulen von den Schulpersonalvertretungen aller allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen des Schulträgers vorgeschlagen.

(2) Vorgeschlagen werden dürfen nur hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte, die an einer Schule des Schulträgers tätig sind.

§ 3 KomSchABerV - Vorschläge der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden in den Gemeinden und Städten durch den Gemeinde- oder Stadtschülerrat, in den Landkreisen durch den Kreisschülerrat vorgeschlagen. Besteht kein Gemeinde- oder Stadtschülerrat, so steht das Vorschlagsrecht den Schülerräten gemeinsam zu.

(2) Ist ein Ausschußsitz nur für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden oder der berufsbildenden Schulen vorgesehen, so steht das Vorschlagsrecht in der jeweiligen Schülervertretung nur den Mitgliedern aus den entsprechenden Schulformen zu.

(3) Es können nur Schülerinnen und Schüler vorgeschlagen werden, die eine Schule des Schulträgers besuchen.

(4) Ist ein kommunaler Schulträger lediglich Träger von Grundschulen, so werden Schülervertreterinnen und Schülervertreter nicht berufen, weil das Mindestalter nach § 110 Abs. 2 Satz 5 NSchG zum Zeitpunkt der Wahl regelmäßig nicht erreicht wird.

§ 4 KomSchABerV - Vorschläge der Eltern

Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten werden in den Gemeinden und Städten durch den Gemeinde- oder Stadtelternrat, in den Landkreisen durch den Kreiselternrat vorgeschlagen. Besteht kein Gemeinde- oder Stadtelternrat, so steht das Vorschlagsrecht den Schulelternräten gemeinsam zu. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 und 3 entsprechend. Erziehungsberechtigte, die an einer Schule des Schulträgers tätig sind, die Aufsicht über eine solche Schule führen oder die von einer solchen Tätigkeit beurlaubt sind, können nicht vorgeschlagen werden.

§ 5 KomSchABerV - Vorschläge der Organisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände

Für Angelegenheiten, die berufsbildende Schulen betreffen, werden die Vertreterinnen und Vertreter der Organisationen der

  1. Arbeitgeberverbände von deren regionalen Organisationen vorgeschlagen, die der Unternehmerverbände Niedersachsen e. V. benennt;

  2. Arbeitnehmerverbände von deren regionalen oder Kreisorganisationen vorgeschlagen; hierbei sind die Organisationen nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl unter entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vorschlagsberechtigt.

§ 6 KomSchABerV - Berufung, Amtszeit, Sitzverlust

(1) Wird ein Vorschlag nicht fristgemäß eingereicht, so kann der Schulausschuß dennoch gebildet werden. Ein verspätet eingehender Vorschlag wird in einem nachträglichen Berufungsverfahren entsprechend Absatz 4 berücksichtigt. Die berufenen Ersatzmitglieder sind zugleich stellvertretende Mitglieder.

(2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden für die Dauer der halben, die übrigen nach dieser Verordnung zu berufenden Mitglieder der Schulausschüsse werden für die Dauer der vollen Wahlperiode der Vertretungskörperschaft der Schulträger berufen.

(3) Ein Mitglied verliert seinen Sitz, wenn es sein Mandat niederlegt oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die nach dieser Verordnung bei der Berufung erfüllt sein müssen. Bei den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern tritt ein Sitzverlust nicht ein, wenn die Erziehungsberechtigung wegen Volljährigkeit der Kinder erlischt.

(4) Sobald eine der in § 110 Abs. 2 und 3 NSchG genannten Gruppen nicht mehr in dem Schulausschuß vertreten ist, ist für diese Gruppe erneut ein Berufungsverfahren durchzuführen. Ein erneutes Berufungsverfahren kann bereits im Falle eines Sitzverlustes nach Absatz 3 Satz 1 für die betroffene Gruppe durchgeführt werden. Die Mitglieder werden bis zum Ablauf der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft des Schulträgers berufen. Ein erneutes Berufungsverfahren findet jedoch nicht statt, wenn die Wahlperiode der Vertretungskörperschaft innerhalb der nächsten sechs Monate endet.

§ 7 KomSchABerV - Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse vom 20. Oktober 1976 (Nds. GVBl. S. 285) außer Kraft.

Hannover, den 17. Oktober 1996

Niedersächsisches Kultusministerium

Wernstedt
Minister