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Schulrecht / Verordnung über die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses (Bekenntnisschulen-Aufnahmeverordnung)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Verordnung über die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses (Bekenntnisschulen-Aufnahmeverordnung)

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.02.2013
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 278
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 278).

[Verordnung über die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses

(Bekenntnisschulen-Aufnahmeverordnung) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0dcba2a8-7380-3690-a9d1-02aa1b2d7b11)

Vom 11. August 2011 (Nds. GVBl. S. 278 - VORIS 22410 -)

Geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 23)(1)

Aufgrund des § 129 Abs. 3 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 206), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ausnahme zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern1
Aufnahmeverfahren2
Inkrafttreten3

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 66

§ 1 BekSch-AufnV - Ausnahme zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern

1Eine Ausnahme nach § 129 Abs. 3 Satz 2 NSchG kann nur zugelassen werden, wenn dadurch

  • 1. an den Grundschulen des Schulträgers ein Ausgleich der Anteile von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund angestrebt wird oder

  • 2. eine gemeinsame Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schülern ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erleichtert wird.

2Die Ausnahme ist auf höchstens vier Schuljahre zu befristen.

§ 2 BekSch-AufnV - Aufnahmeverfahren

(1) Über die Aufnahme von bekenntnisfremden Schülerinnen und Schülern in eine Grundschule für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) 1Liegen für die Aufnahme in eine Bekenntnisschule mehr Anmeldungen für bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler vor, als die Schule aufnimmt, so sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, denen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG der Besuch einer Bekenntnisschule gestattet ist oder die eine Schwester oder einen Bruder haben, die oder der den 1., 2. oder 3. Schuljahrgang der Schule besucht. 2Im Übrigen ist in Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters des Schulträgers ein Losverfahren durchzuführen.

§ 3 BekSch-AufnV - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.

Hannover, den 11. August 2011

Niedersächsisches Kultusministerium
A l t h u s m a n n
Minister