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Schulrecht / Übertragung von Aufgaben nach der Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Übertragung von Aufgaben nach der Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 18.09.2002
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 699
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 699).

RdErl. d. MK v. 30.8.2002 - 306-83 001/1.1 -

Vom 30. August 2002 (Nds. MBl. S. 699)

- VORIS 22410 -

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Abschnitt 1 STrHzVORdErl

Gemäß Artikel II § 2 Abs. 1 Satz 2 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28.6.1977 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch § 80 Abs. 10 des Gesetzes vom 5.6.2001 (Nds. GVBl. S. 348), wird der BezReg Lüneburg der Vollzug der Aufgaben nach der Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen vom 14.5.2002 (Nds. GVBl. S. 170) als Vor-Ort- Aufgabe übertragen.

An die Bezirksregierungen
Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Samtgemeinden