RdErl. d. MK v. 01.12.2025 - 22.2.3 -52040 (S) - VORIS 22410 -
Vom 1. Dezember 2025 (SVBl. 2026 S. 368)
Bezug:
-
a) RdErl. “Die Arbeit in der Grundschule” v. 01.07.2024 (SVBl. S. 372) - VORIS 22410 -
-
b) RdErl. “Bezeichnung und Siegelführung der Schulen” v. 05.11.2021 (Nds. MBl. S. 1665, SVBl. S. 644) - VORIS 11410 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Regelungszweck | 1 |
| Voraussetzungen für die Beantragung der Genehmigung der Verwendung der Auszeichnung “Talentschule des Sports” | 2 |
| Antragstellung | 3 |
| Prüfung, Auszeichnung und Veröffentlichung | 4 |
| Verlängerung und Auslaufen der Genehmigung | 5 |
| Schlussbestimmungen | 6 |
| Anlage 1 | |
| Anlage 2 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des RdErl. vom 1. Dezember 2025 (SVBl. 2026 S. 368)
Abschnitt 1 TdS-RdErl - Regelungszweck
Öffentliche sowie in freier Trägerschaft geführte allgemeinbildende und berufsbildende Schulen in Niedersachsen können auf Antrag die Auszeichnung “Talentschule des Sports” verwenden, wenn ihre Arbeit den Voraussetzungen dieses RdErl. entspricht und dem Antrag nach Prüfung stattgegeben wird.
Grundsätzliche Ausführungen zur “Talentschule des Sports” und ihres Kontextes finden sich auch in der Kooperationsvereinbarung “Leistungssportförderung und Schule in Niedersachsen” zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und dem Landessportbund Niedersachsen e.V. vom 18.08.2017.
“Talentschulen des Sports” sind vorwiegend Schulen des Primarbereichs, in Ausnahmefällen weiterführende Schulen, die sich zum Leistungssport bekennen. Sie verpflichten sich, in Kooperation mit dem organisierten Sport motorisch begabte Schülerinnen und Schüler zu sichten und zu fördern. Sie richten das Leitbild, Schulprogramm bzw. dessen Schwerpunkt an diesem Profil aus. Entsprechende unterrichtsergänzende Aktivitäten sind fester Bestandteil des schulischen Lebens. Dabei findet eine breite Beteiligung der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, weiteren pädagogischen Personals sowie Erziehungsberechtigten statt.
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Abschnitt 2 TdS-RdErl - Voraussetzungen für die Beantragung der Genehmigung der Verwendung der Auszeichnung “Talentschule des Sports”
“Talentschulen des Sports”
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verfügen über eine Beschlusslage der Schule, “Talentschule des Sports” werden zu wollen,
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haben in ihrem Schulprogramm und Schulcurriculum dieses besondere Profil verankert,
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können die Zustimmung ihres Schulträgers zur Antragstellung nachweisen,
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kooperieren mit Sportvereinen und -verbänden mit Anbindung an das leistungssportliche Wettkampfsystem des jeweiligen Landesfachverbandes sowie ggf. mit dem Behinderten-Sportverband Niedersachsen oder Special Olympics Niedersachsen,
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verpflichten sich, in ihrem Sportunterricht und im außerunterrichtlichen Schulsport Talente zu sichten und zu fördern,
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gestalten ihren Sportunterricht inklusiv,
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informieren und beraten bewegungstalentierte Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu den Möglichkeiten der Leistungssportförderung,
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zeigen Schülerinnen und Schülern Vermittlungsmöglichkeiten mit Blick auf die Angebote des organisierten Sports auf,
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fordern und fördern alle Schülerinnen und Schüler im Sportunterricht im besonderen Maße durch Differenzierung und Individualisierung im Sinne des erweiterten Inklusionsbegriffs,
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bieten im Rahmen ihres außerunterrichtlichen Ganztagsangebotes vielfältige und attraktive Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote, besonders auch Formate zur Talentförderung,
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binden in die Umsetzung ihrer schulsportlichen Angebote externe Fachkräfte aus dem organisierten Sport mit ein,
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ergreifen Maßnahmen zur fachlichen Qualifizierung der Lehrkräfte im Bereich der Talentsichtung und Talentförderung,
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kooperieren bei der Nutzung von Sportstätten für ihre schulsportlichen Angebote mit der Kommune und den Sportvereinen,
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nehmen mit ihren Schülerinnen und Schülern regelmäßig an sportlichen Wettbewerben teil. Darunter fallen der Schulsportwettbewerb Jugend trainiert für Olympia & Paralympics und andere Wettbewerbe.
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Abschnitt 3 TdS-RdErl - Antragstellung
Schulen, die sich als “Talentschule des Sports” zertifizieren lassen möchten, reichen ihren Antrag bis zum 1. März des Jahres bei dem für sie zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) ein. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Schulträgers. Die Bewerbung zur “Talentschule des Sports” erfolgt gemeinsam mit mindestens einem Sportverein und einem Landesfachverband bzw. ggf. mit dem Behinderten-Sportverband bei dem zuständigen RLSB, das über die Bewerbung unter Berücksichtigung der mit dem Landessportbund Niedersachsen e.V. gemeinsam vereinbarten Anerkennungskriterien entscheidet und die Zertifizierung durchführt.
Der Antrag enthält:
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eine Selbsteinschätzung der Schule anhand des Scoringbogens (Anlage 1) und
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ein Stammdatenblatt der Schule (Anlage 2).
Im Scoringbogen ist ausführlich darzulegen und konkret zu erläutern, in welcher Ausprägung und durch welche Maßnahmen die Kriterien einer “Talentschule des Sports” (vergleiche Nr. 2) nach Selbsteinschätzung erfüllt werden.
Schulen können sich im Vorfeld einer Antragstellung vom zuständigen RLSB beraten lassen, die über ein umfangreiches Beratungs- und Unterstützungssystem verfügen. Auch im Bildungsportal sind entsprechende Informationen hinterlegt.
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Abschnitt 4 TdS-RdErl - Prüfung, Auszeichnung und Veröffentlichung
Voraussetzung für die Auszeichnung als “Talentschule des Sports” ist der erfolgreiche Nachweis der obligatorischen Anforderungen sowie das Erreichen von mindestens 150 Punkten entsprechend der Anlage 1.
Im jeweils zuständigen RLSB prüft der Fachbereich Schulsport, Dezernat 2, ob die Voraussetzungen nach diesem RdErl. vorliegen und setzt die erreichte Punktzahl anhand des jeweiligen Scoringbogens fest. Bei der Bewertung des Antrags und der Vergabe der Punkte sind die jeweiligen schulformspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
Die Genehmigung, die Auszeichnung “Talentschule des Sports” verwenden zu dürfen, wird zum jeweiligen Schuljahresbeginn für die Dauer von fünf Jahren durch das zuständige RLSB erteilt. Die RLSB berichten jährlich zu Schuljahresbeginn dem Niedersächsischen Kultusministerium über die neuen Genehmigungen und führen im Internet im Bildungsportal unter der Rubrik “Schulsport” ein aktuelles Verzeichnis der “Talentschulen des Sports”.
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Abschnitt 5 TdS-RdErl - Verlängerung und Auslaufen der Genehmigung
Schulen, denen die Verwendung der Auszeichnung “Talentschule des Sports” genehmigt wurde, können rechtzeitig vor Ablauf des Genehmigungszeitraums bis zum 01. März des Jahres die weitere Verwendung bei dem zuständigen RLSB beantragen. Bei diesem Antrag ist analog Nr. 3 unter Verwendung der Anlage 1 zu verfahren.
Schulen, die keinen erneuten Antrag stellen, sind nach Ablauf der Genehmigungsfrist nicht mehr berechtigt, die Auszeichnung “Talentschule des Sports” zu verwenden.
Erfährt das RLSB von schwerwiegenden Verstößen der Schule gegen die Kriterien, ist es befugt, nach Anhörung der Schule dieser die Genehmigung zur Verwendung der Auszeichnung “Talentschule des Sports” auch vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes abzuerkennen.
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Abschnitt 6 TdS-RdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.08.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
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Anlage 1 TdS-RdErl
Scoringbogen zur Verwendung der Auszeichnung “Talentschule des Sports”
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Anlage 2 TdS-RdErl
Stammdatenblatt der beantragenden Schule
Die Anlagen finden Sie unter: https://bildungsportal-niedersachsen.de/schulsport/zertifizierungen-1/talentschulen-des-sports.
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