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Schulrecht / Schulweglotsendienst; Verkehrshelfer i. S. des § 42 Abs. 2 StVO - Zeichen 356 -

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Schulweglotsendienst; Verkehrshelfer i. S. des § 42 Abs. 2 StVO - Zeichen 356 -

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.01.2021
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 1512
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 1512).

Gem. RdErl. d. MK, d. MI u. d. MW v. 1. 12. 2020 - 23.6-82112 -

- VORIS 22410 -

Vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)

Abschnitt 1 SchWLDRdErl

Der Schulweglotsendienst hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler öffentlicher und privater Schulen auf ihrem Schulweg vor den Gefahren des Straßenverkehrs zu schützen. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)

Abschnitt 2 SchWLDRdErl

Träger des Schulweglotsendienstes sind die Schulen. Die Anregung zur Einrichtung eines Schulweglotsendienstes kann von der Schule, der örtlichen Polizeidienststelle, der Straßenverkehrsbehörde oder der Verkehrswacht ausgehen. Die Entscheidung über die Einrichtung trifft der Schulvorstand im Einvernehmen mit der Eltern- und Schülervertretung nach Anhörung der örtlichen Polizeidienststelle und der Straßenverkehrsbehörde. Die Zweckmäßigkeit ist nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen zu beurteilen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)

Abschnitt 3 SchWLDRdErl

Für den Schulweglotsendienst dürfen Schülerinnen und Schüler vom 7. Schuljahr an, sofern sie das 13. Lebensjahr vollendet haben, und Volljährige zugelassen werden. Voraussetzung sind Freiwilligkeit, persönliche Eignung und bei Minderjährigen das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Persönliche Eignung und notwendige Kenntnisse für die Schulweglotsentätigkeit sind auf geeignete Weise festzustellen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)

Abschnitt 4 SchWLDRdErl

Die Schulweglotsinnen und Schulweglotsen sind vor Beginn ihres Dienstes entsprechend auszubilden. Für die Ausbildung gelten die als Anlage beigefügten “Richtlinien für die Ausbildung von Schulweglotsinnen und Schulweglotsen”. An den einzelnen Ausbildungsstunden können eine Polizeibeamtin, ein Polizeibeamter und/oder eine Lehrkraft teilnehmen. Vor und bei Abschluss der Ausbildung sind die Schulweglotsinnen und Schulweglotsen darauf hinzuweisen, dass sie nicht regelnd in den Verkehr eingreifen dürfen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)

Abschnitt 5 SchWLDRdErl

Die Schulweglotsinnen und Schulweglotsen verwenden während ihres Dienstes die von der Verkehrswacht gestellte Ausrüstung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)

Abschnitt 6 SchWLDRdErl

Für jeden Schulweglotsen-Stützpunkt sollte eine erfahrene Polizeibeamtin, ein erfahrener Polizeibeamter oder ein Mitglied der örtlichen Verkehrswacht als Betreuerin oder Betreuer bestimmt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)

Abschnitt 7 SchWLDRdErl

Die Schule stellt mit Unterstützung einer Betreuerin oder eines Betreuers für die Schulweglotsinnen und Schulweglotsen im Einvernehmen mit der örtlichen Polizeidienststelle einen Plan auf, der die Dienstzeiten, die Fahrbahnübergänge und andere Stellen, an denen die Schulweglotsinnen und Schulweglotsen tätig sein sollen, festlegt. Über einen von diesem Plan abweichenden Dienst, z. B. bei Schulveranstaltungen, ist die örtliche Polizeidienststelle vorher zu unterrichten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)

Abschnitt 8 SchWLDRdErl

Während des ersten Monats ihres Dienstes soll die Betreuung auch eine partielle Unterstützung bei der praktischen Aufgabenwahrnehmung der Schulweglotsinnen und Schulweglotsen umfassen, bis diese die nötige Sicherheit und Erfahrung gewonnen haben. Danach sind die Schulweglotsinnen und Schulweglotsen im Rahmen des Streifendienstes von der Polizei zu beaufsichtigen; dies gilt besonders für Tage mit schlechten Sichtverhältnissen (Nebel, Schneefall).

Soweit möglich, sollte dann die Sicherung des Schulweges von der Polizei übernommen werden. Die Schülerinnen und Schüler sind ggf. zur Einstellung ihres Dienstes zu veranlassen.

Von Zeit zu Zeit führen die mit der Ausbildung Beauftragten mit den Schulweglotsinnen und Schulweglotsen einen Erfahrungsaustausch und praktische Übungen durch.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)

Abschnitt 9 SchWLDRdErl

In Ausübung ihrer Verkehrshelfertätigkeit genießen Schülerinnen, Schüler und Volljährige gesetzlichen Unfallversicherungsschutz beim örtlich zuständigen Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Etwaige aus dieser Tätigkeit resultierende Haftpflichtansprüche werden bei Schülerinnen und Schülern vom Kommunalen Schadenausgleich abgedeckt. Ein entsprechender Haftpflichtschutz ist bei erwachsenen Schulweglotsinnen und Schulweglotsen sicherzustellen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)

Abschnitt 10 SchWLDRdErl

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)

An die
Polizeibehörden und -dienststellen, Landkreise,
kreisfreien Städte und selbständigen Städte
Schulen

Anlage SchWLDRdErl - Richtlinien für die Ausbildung von Schulweglotsinnen und Schulweglotsen

1.Die Entwicklung des modernen Straßenverkehrs und der Verkehrsunfälle, Sinn und Zweck des Schulweglotsendienstes, Einführung in die StVO, Erläuterung der für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr wichtigen Vorschriften (insbesondere die §§ 1, 2, 8, 11, 25, 26, 37, 43, 48 StVO) sowie der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen4 Stunden.
2.Grundsätzliche Ausführungen über die Geschwindigkeit und den Bremsweg (Anhaltestrecke) von Kraftfahrzeugen und über das Verhalten bei Verkehrsgefahren (Straßen- und Wetterverhältnisse)2 Stunden.
3.Praktische Ausbildung auf dem Schulhof aufgrund der vermittelten theoretischen Kenntnisse, Auftreten, Ausrüstung und Aufgabe der Schulweglotsinnen und Schulweglotsen, Übungen zwecks Sicherung der Schulwege2 Stunden.
4.Praktische und theoretische Wiederholung des bisherigen Stoffes2 Stunden.
5.Einweisung am künftigen Einsatzort, Sicherung des Überweges2 Stunden.
6.Die Landesverkehrswacht stellt einen Leitfaden zur Verfügung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)