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Schulrecht / Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (RL ÜBS)

Ministerieller Erlass.
📖 Vollständige Norm
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (RL ÜBS)

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.01.2024
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 1905
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 1905).

Erl. d. MK v. 1. 12. 2021 - 45-87 200/6-5 -

Vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Geändert durch Erl. vom 17. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 314)

- VORIS 22420 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisung zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu KompetenzzentrenAnlage 1
Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu KompetenzzentrenAnlage 2

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Abschnitt 1 RL ÜBS - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) sowie für die Errichtung und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen zu Kompetenzzentren, einschließlich der Entwicklung von Leitprojekten, Transferstrategien und Qualifizierungskonzepten durch Kompetenzzentren.

Soweit die der Förderung nach dieser Richtlinie zugrundeliegenden Maßnahmen nicht im Rahmen des staatlichen Ausbildungsauftrags durchgeführt werden, wird die Förderung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30. 6. 2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) - gewährt.

Ziel dieser Förderung ist es, eine adäquate Infrastruktur der ÜBS durch Modernisierung und/oder Umstrukturierung zu gewährleisten und dadurch an die veränderten bildungspolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Vorrangiges Ziel dieser Förderung ist, die überbetriebliche Berufsausbildung für Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zu stärken. Unterstützt wird auch die multifunktionale Nutzung der ÜBS für Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung.

Kompetenzzentren bieten neben ihren bisherigen Aufgaben als ÜBS Information und Beratung an und verbinden dies mit ihrem Bildungsauftrag. Sie greifen die betrieblichen Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen auf, generieren innovationsfördernde und problemlösende Qualifizierungsleistungen und setzen diese betriebsnah um. Sie müssen aufeinander abgestimmte Schwerpunkte bilden und sich mit Kooperationspartnern wissensbasiert vernetzen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Abschnitt 2 RL ÜBS - Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind

2.1.1
die Modernisierung und/oder Umstrukturierung von ÜBS,

2.1.2
die Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren,

2.1.3
die Entwicklung von Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten der ÜBS als Kompetenzzentren für die berufliche Aus- und Fortbildung.

2.2 Die Umstrukturierung bestehender ÜBS umfasst insbesondere die fachliche Neuausrichtung und die örtliche Konzentration von ÜBS-Berufsbildungskapazitäten.

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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Abschnitt 3 RL ÜBS - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten im Bereich Handwerk, Landwirtschaft oder Stufenausbildung Bau sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Abschnitt 4 RL ÜBS - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden können Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ergänzende überbetriebliche Berufsbildung an Personen in betrieblichen Ausbildungs- und/oder Beschäftigungsverhältnissen (Meistervorbereitung, Fort- und Weiterbildung) nach dem BBiG oder der Handwerksordnung vermittelt wird.

Zuwendungen für die Modernisierung bestehender ÜBS oder zur Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren können nur bewilligt werden, wenn die Bildungsstätte überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % ihrer Kapazität, für die ergänzende überbetriebliche Berufsbildung genutzt wird. Die Modernisierung oder Umstrukturierung bestehender ÜBS soll nur gefördert werden, wenn das Vorhaben überwiegend für die ergänzende überbetriebliche Berufsbildung genutzt wird. Die Auslastungszahlen werden durch einen unabhängigen Gutachter festgestellt.

Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ausschließlich oder überwiegend außerbetriebliche Berufsausbildung durchgeführt wird oder die überwiegend dem Zweck eines einzelnen Unternehmens dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Der Sitz der Berufsbildungsstätte muss sich in Niedersachsen befinden.

4.2
Bei der Antragstellung ist vom Antragsteller Folgendes nachzuweisen:

4.2.1
die wirtschaftlich angemessene Auslastung der Bildungsstätte,

4.2.2
die Eignung des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts,

4.2.3
die Ausrichtung des Projekts am Bedarf der Betriebe und der zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen,

4.2.4
die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben,

4.2.5
die Sicherung der Gesamtfinanzierung und

4.2.6
die Einhaltung des allgemeinen Diskriminierungsverbots, insbesondere die Gewährung des barrierefreien Zugangs.

4.3 Die Eigenbeteiligung des Antragstellers muss mindestens 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, in strukturschwachen Regionen, die durch den jeweils geltenden Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” festgelegt sind, mindestens 10 %.

Als Eigenbeteiligung gelten Eigenmittel (liquides Eigenkapital - das Eigenkapital muss nicht kapitaldienstfrei aufgebracht werden).

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Finanzierung der Folgekosten nach Ende der Förderung sicherstellen kann.

Der Antragsteller muss über eine eigene Finanzplanung und Kostenrechnung verfügen (vgl. Nummer 3.3.1 VV zu § 44 LHO [VV-Gk]).

Die Kosten der ÜBS oder der ÜBS als Kompetenzzentrum und des geförderten Vorhabens müssen eindeutig von sonstigen bei dem jeweiligen Träger entstehenden Kosten abgegrenzt sein.

Zur Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Eigenbeteiligung und der Sicherung der Finanzierung der Folgekosten hat der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse gegenüber der Bewilligungsstelle offen zu legen.

4.4 Die Förderung nach Nummer 2.1.1 wird im Rahmen eines Scoring-Modells - Anlage 1 - nach den dort aufgeführten Qualitätskriterien bewertet.

4.5 Die Förderung nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 wird zusätzlich im Rahmen eines Scoring-Modells - Anlage 2 - nach den dort aufgeführten Qualitätskriterien bewertet.

4.6 Die Gewichtung der Qualitätskriterien nach den Nummern 4.4 und 4.5 (Scoring-Modelle) erfolgt gemäß den Anlagen 1 und 2 dieser Richtlinie. Die Auswahl der Projekte erfolgt durch die Bewilligungsstelle auf der Grundlage der Investitionsliste im Einvernehmen mit den jeweiligen Bewilligungsgebern unter Berücksichtigung der regionalen Förderprioritäten des Landes.

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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Abschnitt 5 RL ÜBS - Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Landesseitig wird grundsätzlich von einer anteiligen Bundesförderung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung oder durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgegangen.

5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen, die der Schaffung, Modernisierung, Umstrukturierung oder Ausstattung notwendiger, funktionstüchtiger Werkstatträume, Unterrichtsräume, Verwaltungsräume und sonstiger direkt der Aus-, Fort- und Weiterbildung zuzurechnenden Räumlichkeiten dienen. Vorrangig gefördert werden Investitionen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung, d. h. dem Vorhalten von Ausbildungskapazitäten, dienen. Nur mittelbar der Aufgabenerfüllung dienende Investitionen (z. B. Internate) können im Einzelfall gefördert werden, wenn sie für die Funktionsfähigkeit der ÜBS erforderlich sind und keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

Gefördert werden Investitionen zur Schaffung von Kapazitäten für neue und neu geordnete Ausbildungsberufe. Weitere Schwerpunkte können gebildet werden, um nach entsprechendem Bedarf gezielt bestimmte Bereiche abzudecken (z. B. Einführung neuer Informations- und Kommunikationstechniken, Multimedia).

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für

  • Maßnahmen der Bauunterhaltung und Instandsetzungen,

  • Verwaltungstätigkeit (ausgenommen Projektsteuerung),

  • Finanzierung,

  • Verbrauchsmittel und laufende Betriebskosten,

  • Unterrichtsmaterial,

  • Umzug.

5.4 Zusätzlich können Personal- und Sachausgaben gefördert werden, jedoch nur, soweit sie dem Auf- und/oder Ausbau eines Kompetenzzentrums oder der Durchführung eines Leitprojektes dienen. Die Förderung von hinreichend qualifiziertem Personal ist möglich für zusätzliches oder freigestelltes Personal, für das eine Nachbesetzung erfolgt, und dessen Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen.

Grundlage zur Berechnung der Personalausgaben sind die Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben, wie sie vom MF ausgegeben werden. Die Pauschalsätze legen Obergrenzen für die Personalausgabenförderung fest.

Sachausgaben, die dem allgemeinen Geschäftsbedarf zuzuordnen sind, sind zu einem Pauschalsatz von 10 % der notwendigen Personalausgaben zuwendungsfähig. Ausgaben für Reisen sind nach Maßgabe des BRKG zuwendungsfähig.

Honorar- und Sachausgaben für Auftragsvergaben an Dritte im Rahmen von Leistungen für das Kompetenzprojekt, die vom Antragsteller nicht selbst erbracht werden können, sind in begründeten Fällen förderfähig.

5.5 Die Weiterentwicklung einer ÜBS zu einem Kompetenzzentrum (Aufbauphase) kann durch die Bezuschussung von Personal- und Sachausgaben für längstens vier Jahre gefördert werden.

5.6 Im Rahmen eines weiteren Antragsverfahrens können nach Abschluss der Aufbauphase und erfolgreichen Evaluation Personal- und Sachausgaben zur Entwicklung von Leitprojekten im Bereich der beruflichen Bildung für bis zu drei weitere Jahre bezuschusst werden. Diese Entwicklungsarbeiten müssen im Zusammenhang mit dem fachlichen Schwerpunkt des Kompetenzzentrums stehen und Neuheitscharakter haben.

5.7 Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von weniger als 50 000 EUR sind grundsätzlich nicht förderfähig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Abschnitt 6 RL ÜBS - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit Überprüfungen des Landes Niedersachsen oder von diesem beauftragten Stellen zuzulassen. Ergänzend ist der LRH berechtigt, nach § 91 LHO bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

6.2 Die Zweckbindungsfrist für geförderte Neu- und Erweiterungsbauten beträgt 25 Jahre, für andere bauliche Maßnahmen mindestens 10 Jahre, für Ausstattungsgegenstände 5 Jahre. Die Zweckbindungsfrist soll notwendigen Umstrukturierungen und Konzentrationsprozessen nicht entgegenstehen. Die Änderung der Zweckbindungsfrist geschieht im Einvernehmen der jeweiligen Bewilligungsgeber.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Abschnitt 7 RL ÜBS - Anweisung zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind.

7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Zwischen den einzelnen Anträgen soll ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Abschnitt 8 RL ÜBS - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Anlage 1 RL ÜBS - Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren

Bei der Bewertung der Anträge gemäß der Nummer 4.4 sind die nachstehenden Kriterien wie folgt zu gewichten:

KriterienPunktzahlMaximal-PunktzahlProjekt-Punktzahl
Die angestrebte Auslastung (in %) der ÜBS lt. eines unabhängigen Gutachtens (0,5 Punkte pro aufgerundetem Prozentpunkt)50
-Überbetriebliche Ausbildung%
-Berufsorientierung%
-Fort- und Weiterbildung%
Summe
Die Investition dient:30
-der Vermittlung von Ausbildungsinhalten für neue und neugeordnete Ausbildungsberufe1-10
-dem Vorhalten von Ausbildungskapazitäten1-10
-der Modernisierung notwendiger, funktionsfähiger
-Werkstatträume5
-Theorie- und Unterrichtsräume5
Summe
Umwelt10
-Belange des Klimaschutzes1-5
-Belange des Immissionsschutzes1-5
Summe
Nachhaltige Entwicklung und Chancengleichheit10
-Positive Stellungnahme des Schulträgers4
-Berücksichtigung des “Gender Mainstreaming” bzw. der Chancengleichheit1-3
-Barrierefreiheit des Projektes1-3
Summe
Maximal Punktzahl/ Projektpunktzahl100

Antragsstichtage - keine,

Bearbeitung - sofort nach Antragseingang.

Ab einer Punktzahl von 70 Punkten wird das Projekt in die vom Niedersächsischen Kultusministerium geführte Investitionsliste aufgenommen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)

Anlage 2 RL ÜBS - Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren

Bei der Bewertung der Anträge gemäß der Nummer 4.5 sind die nachstehenden Kriterien wie folgt zu gewichten:

KriterienPunktzahlMaximal-PunktzahlProjekt-Punktzahl
Die Maßnahme dient:50
-der Sicherung des zukünftigen Fachkräftebedarfes1-20
-der Entwicklung eines fachlich/inhaltlichen Schwerpunktes1-10
-der Entwicklung von Managementsystemen, Vernetzungs- und Kooperationsstrategien1-10
-der Entwicklung und Durchführung von Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten1-10
Wirkung der Maßnahme:20
-landesweit10
-bundesweit10
Maximale Punktzahl/ Projektpunktzahl70

Antragsstichtage - keine,

Bearbeitung - sofort nach Antragseingang.

Ab einer Punktzahl von 40 Punkten wird das Projekt in die vom Niedersächsischen Kultusministerium geführte Investitionsliste Kompetenzzentren aufgenommen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)