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Schulrecht / Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülerakademien

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülerakademien

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.02.2024
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 1344
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 1344).

RdErl. d. MK v. 22.8.2019 - 53.3-81633-04

- VORIS 22410 -

Vom 22. August 2019 (Nds. MBl. S. 1344) (1)

Geändert durch RdErl. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Antrags- und Bewilligungsverfahren6
Schlussbestimmungen7
Kriterienkatalog für die Bewertung von Zuwendungsanträgen für SchülerakademienAnlage

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 572

Abschnitt 1 SchAkFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Organisation und Durchführung von überregionalen und regionalen Schülerakademien in Niedersachsen im Rahmen der Förderung besonderer Begabungen von Kindern und Jugendlichen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)

Abschnitt 2 SchAkFördRdErl - Gegenstand der Förderung

Zuwendungen werden gewährt für Sach- und Personalausgaben, die im Rahmen der Organisation und Durchführung der Schülerakademien entstehen. Nicht gefördert werden unbare Eigenleistungen des Maßnahmeträgers.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)

Abschnitt 3 SchAkFördRdErl - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die niedersächsischen Bildungsträger, die Schülerakademien durchführen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)

Abschnitt 4 SchAkFördRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Schülerakademien müssen in Einrichtungen der Akademieträger entsprechend dem Kriterienkatalog ( Anlage) durchgeführt werden.

4.2 Zur Durchführung der Maßnahme sind im jeweiligen Fachgebiet einschlägig qualifizierte Referentinnen und Referenten einzusetzen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)

Abschnitt 5 SchAkFördRdErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Die Zuwendungshöhe beträgt 25 % der Gesamtsumme des durchzuführenden Projekts, maximal jedoch 5 000 EUR je Zuwendungsempfänger.

5.3 Honorare für Referentinnen und Referenten sind in der Regel förderfähig bis zu 35 EUR pro Stunde. Höhere Honorarsätze sind besonders zu begründen.

Abweichend von VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen auch unter 2 500 EUR Zuwendungshöhe bewilligt werden.

5.4 Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Das Projekt sollte innerhalb des Kalenderjahres durchgeführt und abgeschlossen werden. Die Anträge sind bis zum 1. März eines jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Anträge im Kalenderjahr 2019 sind bis zum 1.10.2019 zu stellen.

5.5 Maßnahmen, die über den Jahreswechsel hinausgehen, benötigen eine gesonderte Begründung. Sie erfordern bis zum 30. November des Antragsjahres eine Rückmeldung an die Bewilligungsbehörde, ob alle Mittel ausgeschöpft werden. Bei einer Nichtausschöpfung der Mittel ist eine Aktualisierung des Finanzierungsplans erforderlich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)

Abschnitt 6 SchAkFördRdErl - Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das MK.

6.3 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke zu stellen. Anträge müssen spätestens vier Monate vor Akademiebeginn bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Dem Antrag ist ein Konzept für die Gestaltung und Durchführung der Akademie beizufügen.

Die Anträge der von Bildung & Begabung - Zentrum für Begabungsförderung in Deutschland anerkannten niedersächsischen JuniorAkademien sind vorrangig zu berücksichtigen.

6.4 Die Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn kann auf Antrag erteilt werden. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung.

6.5 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Ein Zwischennachweis ist nicht erforderlich. Der Vordruck für den zahlenmäßigen Nachweis wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)

Abschnitt 7 SchAkFördRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.8.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)

An die
Träger von Schülerakademien

Anlage SchAkFördRdErl - Kriterienkatalog für die Bewertung von Zuwendungsanträgen für Schülerakademien

1. Zielvorstellung

Schülerakademien dienen der Förderung besonders begabter, interessierter, neugieriger und leistungsfähiger Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs, der Sek I und der Sek II.

Mit der Teilnahme an einer solchen Akademie sollen die Schülerinnen und Schüler eine ganzheitliche Herausforderung erleben. Darum sollte neben fachlichen Inhalten gleichwertig auch die Möglichkeit zur intensiven Zeit der Begegnung, zum Zusammensein mit anderen ähnlich interessierten Gleichaltrigen gegeben sein.

Deswegen muss eine solche Akademie ein Angebot von Kursen/Werkstätten verschiedenen Inhalts bereitstellen, aber ebenso darüber hinaus vielfältige Möglichkeiten, gemeinschaftlich zu lernen und Neues zu erleben.

2. Akademieinhalte und -ausgestaltung

  • Möglichst breit gefächertes Angebot aus den Bereichen MINT, Sprachen, Geistes- und Gesellschaftswissenschaften sowie aus dem musisch-künstlerischen Bereich,

  • zusätzlich zu den fachlichen Inhalten kursübergreifende Angebote,

  • Anspruchsniveau hinsichtlich Breite, Tiefe, Intensität deutlich über das jeweilige Niveau des schulischen Unterrichts hinausgehend,

  • abschließende Präsentation und Dokumentation der erzielten Ergebnisse,

  • Feedback der Kursleitungen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

  • Mindestanzahl von drei Kursen,

  • Gesamtzahl aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Akademie in der Regel nicht größer als 100,

  • Mindestdauer 4 Tage, Höchstdauer 14 Tage,

  • Kursangebote durch fachlich qualifizierte Referentinnen und Referenten,

  • pädagogische Betreuung ist sicherzustellen,

  • eine durchgehende Ausübung der Aufsichtspflicht ist zu gewährleisten.

3. Auswahl der Schülerinnen und Schüler aller Schulformen

Anmeldung in Verbindung mit Empfehlung der Schule. Eigenbewerbungen sind zugelassen.

Zusätzlich erwünscht sind eine qualifizierte außerschulische Referenz oder der Nachweis einer erfolgreichen Wettbewerbsteilnahme.

Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt durch den Veranstalter. Die Auswahlkriterien sollen transparent sein und pädagogische Gesichtspunkte berücksichtigen.

4. Kosten für Teilnehmende

Für die Teilnahme an einer Schülerakademie können Teilnehmerbeiträge bis zu 300 EUR erhoben werden. Für hinreichende Fördermöglichkeiten im Fall finanzieller Bedürftigkeit ist zu sorgen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)