[Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten
(RL Förderung Sprachkurse) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/54a245ec-816d-3d5b-8f88-baaade8459a4)
RdErl. d. MWK v. 01.02.2026 - 35-47501-02-08 -
Vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)
- VORIS 22450 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Zuwendungszweck, Rechtgrundlage | 1 |
| Gegenstand der Förderung | 2 |
| Zuwendungsempfänger | 3 |
| Bewilligungsvoraussetzungen | 4 |
| Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
| Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
| Anweisungen zum Verfahren | 7 |
| Schlussbestimmungen | 8 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)
Abschnitt 1 RL FördSpK-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen im Bereich der Sprachförderung von erwachsenen Geflüchteten mit dem Ziel des Erwerbs von Kenntnissen der deutschen Sprache. Die Sprachkurse richten sich an Personen, die nach ihrer Einreise und aufgrund ihrer Lebensumstände Bedarf an einem niedrigschwelligen Einstiegs- oder Orientierungsangebot haben. Dies sind vorrangig Schutzsuchende. Sind darüber hinaus Plätze vorhanden, können insbesondere auch folgende Personengruppen teilnehmen:
-
Schutzberechtigte und ihre Familien sowie andere Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt,
-
EU-Zugewanderte.
1.2 Das Ziel der Förderung besteht in der Sicherstellung eines flächendeckenden Angebots von zielgruppengerechten Sprachkursen für erwachsene Geflüchtete. Die Sprachkurse dienen dem Zweck, eine Orientierung über das Leben und die Kultur in Deutschland, das demokratische System und regionale Gepflogenheiten zu geben. Zudem können sie das Ziel verfolgen, auf eine Berufsausbildung, die Integration in den Arbeitsmarkt, das Nachholen eines Schulabschlusses im Zweiten Bildungsweg oder auf die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder eine gleichwertige Prüfung vorzubereiten.
1.3 Die Zuwendung erfolgt beihilfefrei gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)
Abschnitt 2 RL FördSpK-RdErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Sprachkurse auf allen Niveaustufen für erwachsene Geflüchtete, die nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs, einem Berufssprachkurs (BSK) oder einem anderen Sprachförderangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verpflichtet oder berechtigt sind.
2.2 Durchgeführt werden die Sprachkurse von nach dem NEBG anerkannten Trägern und Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Niedersachsen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)
Abschnitt 3 RL FördSpK-RdErl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind nach § 3 NEBG als finanzhilfeberechtigt anerkannte Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
3.2 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Einrichtungen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)
Abschnitt 4 RL FördSpK-RdErl - Bewilligungsvoraussetzungen
4.1 Das Vorliegen einer Verpflichtung oder Berechtigung zu einem anderen Sprachförderangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist vor Kursbeginn durch die Einrichtung auszuschließen. Nur ausnahmsweise kann eine Maßnahme trotz Vorliegens einer Verpflichtung oder Berechtigung besucht werden, wenn bei den genannten Kursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit einer Wartezeit von mehr als drei Monaten zu rechnen ist und dies von der durchführenden Einrichtung versichert wird.
4.2 Gefördert werden Sprachkurse unter nachfolgenden Rahmenbedingungen:
-
jeder Sprachkurs soll mindestens 15 Teilnehmende erreichen. Eine etwaige Absenkung der Mindestteilnehmendenzahl ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Ausnahme bedarf der Zustimmung der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB),
-
der Umfang der Sprachkurse soll mindestens 50 bis höchstens 500 Unterrichtsstunden betragen,
-
Exkursionen sind möglich,
-
die Sprachkurse sollen auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden abgestimmt sein. Um das passgenaue Angebot zu ermitteln, ist vor Kursbeginn ein Einstufungstest durchzuführen. Ausnahmen sind auf Antrag möglich, wenn der Sprachstand der Teilnehmenden erkennbar nicht ausreicht, um eine Prüfung durchzuführen,
-
Sprachkurse können in Voll- und Teilzeit sowie schul- und ausbildungsbegleitend stattfinden. Schulpflichtige dürfen nicht an den Kursen teilnehmen,
-
Sprachkurse können auf unterschiedlichem Sprachniveau, mit unterschiedlichen Zielgruppen und in unterschiedlichen Kursformaten angeboten werden. Vor Beginn des Sprachkurses werden Zielsetzungen festgelegt, die z. B. das Erreichen eines Sprachniveaus nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER), Aspekte der Alphabetisierung oder eine Kombination mit Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration umfassen,
-
zur Förderung der Teilnahme von Müttern mit kleinen Kindern ist bei Bedarf für die gesamte Kursdauer eine verlässliche Kinderbetreuung sicherzustellen,
-
Sprachkurse können online durchgeführt werden, wenn sie als synchrondurchgeführtes Bildungsangebot stattfinden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)
Abschnitt 5 RL FördSpK-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung gewährt.
5.2 Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Durchführung eines Sprachkurses belaufen sich auf eine Höhe von 78 EUR pro Unterrichtsstunde.
5.3 Die Verteilung der Kurse erfolgt gemäß dem zwischen MWK und AEWB abgestimmten und in der Ausschreibung festgelegten Verteilschlüssel und den Verteilkriterien. Jedem Landkreis bzw. jeder kreisfreien Stadt ist ein Sockelbetrag von bis zu 600 Unterrichtsstunden zu garantieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)
Abschnitt 6 RL FördSpK-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Abschluss der Sprachkurse
6.1.1 In der Regel sollen die Sprachkurse mit einem nach dem GER geprüften Zertifikat entsprechend den internationalen Qualitätsstandards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beendet werden. Sprachprüfungen sollen durchgeführt werden, wenn sie gemäß didaktischem Kurskonzept sinnvoll und vorgesehen sind.
6.1.2 In begründeten Ausnahmefällen kann von einer Sprachprüfung abgesehen werden, wenn Teilnehmende aufgrund besonderer Problematiken, wie beispielsweise einem geringen Grad von Literalität, ein prüfbares Ziel nicht erreichen.
6.1.3 Wenn das angestrebte Niveau nicht erreicht wird, ist den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem Sprachkurs und die Lerninhalte auszustellen.
6.2 Die Zuwendungsempfänger haben die Zuwendung mit dem jeweils gültigen Logo (Wort-Bild-Marke) des MWK bei der öffentlichen Darstellung des geförderten Vorhabens kenntlich zu machen.
6.3 Die Zuwendungen des Landes können vom Land Niedersachsen und der AEWB veröffentlicht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)
Abschnitt 7 RL FördSpK-RdErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die AEWB. Sie führt das Förderverfahren nach dieser Richtlinie und auf Grundlage der Beauftragung des MWK in eigener Zuständigkeit durch.
7.3 Ein geförderter Sprachkurs ist geeignet, wenn er die gesellschaftliche/kulturelle und arbeitsmarktbezogene Teilhabe fördert und wenn er
-
die aktuelle Situation der Geflüchteten verbessert und eine gesellschaftliche und berufliche Orientierung begleitet oder
-
die Kommunikation zwischen Geflüchteten und in Deutschland Lebenden ermöglicht und verbessert oder
-
Übergänge in die Sprachförderangebote des Bundes, insbesondere die Integrationskurse und die Berufssprachkurse (BSK), unterstützt oder
-
Übergänge in Schul- oder Hochschulabschlüsse, Ausbildung und Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration gewährleistet.
7.4 Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen (wie z. B. Antragshilfen und Antragsformular) werden in einer im Förderjahr erscheinenden Ausschreibung auf der Internetseite der AEWB bekanntgegeben.
7.5 Das Antragsverfahren erfolgt zweistufig.
7.5.1 Im ersten Verfahrensschritt legen die Träger und Einrichtungen die beabsichtigten Stundenkontingente, geplanten Durchführungsorte sowie einen Finanzplan für den gesamten Förderzeitraum für die geplante Durchführung von Sprachkursen vor (Sammelantrag). Die AEWB bescheidet nach Prüfung aller eingegangenen Sammelanträge die Zuteilung der jeweiligen Gesamtstundenkontingente, die die Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Rahmen des Durchführungszeitraumes umsetzen können.
7.5.2 Im zweiten Verfahrensschritt beantragen die Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung unter Bezugnahme auf die erfolgte Zuteilung die einzelnen Kurse (Einzelanträge).
7.6 Im Antrag müssen die Notwendigkeit und Eignung der Sprachkurse zur Zielerreichung sowie der Umfang der Sprachkurse nachvollziehbar begründet werden. Die Ziele des Sprachkurses sind in den jeweiligen Einzelanträgen festzuhalten. Ein mündlicher Antrag ist unzulässig.
7.7 Verwendungsnachweise sind sechs Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes, in Form eines einfachen Verwendungsnachweises vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)
Abschnitt 8 RL FördSpK-RdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.03.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)
An
das Ministerium für Wissenschaft und Kultur
die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB)