[Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer diskriminierungskritischen und diversitätssensiblen politischen Bildung in Niedersachsen
(RL Förderung Diversität) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/062d5afc-17ff-3908-bb1f-28cb4cd38a1c)
RdErl. d. MWK v. 17.12.2025 - 01599-06-35 -
Vom 17. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 640)
- VORIS 22450 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
| Gegenstand der Förderung | 2 |
| Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger | 3 |
| Bewilligungsvoraussetzungen | 4 |
| Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
| Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
| Anweisungen zum Verfahren | 7 |
| Schlussbestimmungen | 8 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 17. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 640)
Abschnitt 1 FRL Diversität-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur fachlichen und strukturellen Verankerung von Diversität in der niedersächsischen politischen Bildungslandschaft.
1.2 Der Zuwendungszweck besteht darin, diskriminierungskritische sowie diversitätssensible Bildungsangebote in Niedersachsen auszubauen und die Vielfalt der politischen Bildungslandschaft zu stärken. Das übergeordnete Ziel ist der Abbau sozialer Ungleichheiten sowie die Förderung von Chancengleichheit und gesellschaftlicher Teilhabe.
1.3 Konkrete Ziele der Förderung gliedern sich in die drei Themenbereiche Sensibilisierung/Qualifizierung, Empowerment und Vernetzung, wobei die zu beantragenden Maßnahmen Förderziele aus allen drei Bereichen fokussieren können und Synergien zwischen ihnen gewünscht sind:
1.3.1 Sensibilisierung/Qualifizierung:
-
a) Stärkung eines gesamtgesellschaftlichen Diversitätsbewusstseins sowie eines demokratischen Grundverständnisses vom Wert der Vielfalt, der Gleichberechtigung und der Teilhabe aller durch die:
-
Auseinandersetzung mit verschiedenen Diskriminierungsformen (z. B. Antisemitismus, Sexismus, Rassismus, Antiziganismus, Klassismus, Queerfeindlichkeit, Ableismus), z. B. hinsichtlich Ursachen, Erscheinungsformen und Verschränkungen,
-
(selbst-)kritische Beschäftigung mit bestehenden Machtverhältnissen sowie der eigenen Position(ierung) innerhalb der Gesellschaft,
-
Entwicklung eines differenzierten Verständnisses von der Pluralität menschlicher Identitäten unter Berücksichtigung verschiedener Dimensionen von Diversität (Geschlecht, Alter, sexuelle Orientierung, ethnischer Hintergrund etc.),
-
-
b) Diversitätssensible Öffnung von Bildungsträgern und Verbänden zur Stärkung vielfältiger Perspektiven und Erfahrungen in der niedersächsischen politischen Bildungslandschaft;
1.3.2 Empowerment:
-
Förderung der Partizipation und Teilhabe gesellschaftlich marginalisierter Gruppen durch zielgruppenspezifische Bildungs- und Beteiligungsformate,
-
Stärkung der Selbstorganisation von Betroffenen von Diskriminierung zur Erhöhung ihrer gesellschaftlichen Sichtbarkeit sowie zur Förderung ihrer individuellen und kollektiven Handlungsfähigkeit,
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Stärkung und strukturelle Verankerung vielfältiger Perspektiven und Erfahrungswelten in der niedersächsischen Bildungslandschaft zur Förderung einer diversitätssensiblen politischen Bildung, die die gesellschaftliche Vielfalt inhaltlich und strukturell widerspiegelt,
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Entwicklung und Implementierung intersektionaler Empowermentstrategien, welche die Mehrdimensionalität von Diskriminierung berücksichtigen und den variierenden Erfahrungen, Bedürfnissen und Interessen der Betroffenen gerecht werden;
1.3.3 Vernetzung:
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Stärkung der Vernetzung von diskriminierungskritisch und diversitätssensibel arbeitenden Bildungsträgern und Initiativen in Niedersachsen zur Förderung einer nachhaltigen Infrastruktur der politischen Bildung,
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Förderung des Erfahrungsaustauschs und Wissenstransfers zwischen Bildungseinrichtungen, um fachliche Expertise zu den Themenfeldern des Förderprogramms zu erweitern und Bildungsangebote qualitativ weiterzuentwickeln,
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Förderung communityübergreifender Netzwerke, um intersektionale Perspektiven und Praktiken zu stärken,
-
wirksame Bearbeitung gesellschaftlicher Problemlagen im Zusammenhang mit Diskriminierung durch organisationsübergreifende Bündelung von Ressourcen und Kompetenzen.
1.4 Die Zuwendungen erfolgen beihilfefrei i. S. der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).
1.5 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Abschnitt 2 FRL Diversität-RdErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Vorhaben, die den spezifischen Förderzielen in den Themenbereichen Sensibilisierung/Qualifizierung, Empowerment und Vernetzung zuzuordnen sind. Hierzu zählen folgende Maßnahmen, die digital oder analog stattfinden können:
-
Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Seminare, Workshops, Fachtagungen o. Ä.),
-
Alternativ- und Kreativangebote (Kunstprojekte, Performances, Ausstellungen, Filmvorstellungen o. Ä.),
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Konzeptionelle Arbeit (Erarbeitung und ggf. Verbreitung von Informationsmaterialien, Arbeitshilfen, innovativen Methoden der politischen Bildung o. Ä.),
-
Netzwerktreffen (thematische Arbeitsgruppen, regionale Vernetzungstreffen o. Ä.).
2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:
-
Veranstaltungen, die ausschließlich der internen Aus- oder Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen,
-
Vorhaben mit kommerziellem Charakter,
-
Vorhaben, die eine geschlossene Zielgruppe aufweisen (z. B. in Form einer Schulklasse).
2.3 Kooperationsvorhaben mit anderen Institutionen im Bereich der politischen Medienkompetenz sind förderfähig, sofern die Bewilligungsbehörde dies gestattet und die Verantwortung für das Kooperationsvorhaben bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger liegt.
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Abschnitt 3 FRL Diversität-RdErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind folgende Zielgruppen:
-
Träger, Einrichtungen und Verbände der politischen Bildung,
-
Fachkräfte, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie Ehrenamtliche in der politischen Bildung,
-
politische, kulturelle und soziale Initiativen, die zu den Themenschwerpunkten des Förderprogrammes arbeiten,
-
Selbstorganisationen gesellschaftlich marginalisierter Gruppen.
3.2 Antragsberechtigt sind:
-
gemeinnützige, nicht gewinnorientierte, rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. in der Rechtsform eines e. V., einer gGmbH oder einer gUG),
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nicht gewinnorientierte, juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Stiftungen und Personalkörperschaften ohne gewinnorientierten Charakter),
-
Institutionen und Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft und Gebietskörperschaften (z. B. Volkshochschulen und Jugendzentren),
-
natürliche Personen (z. B. Initiativen von Privatpersonen und Interessensgruppen).
3.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss ihren oder seinen (Wohn-)Sitz, eine Niederlassung oder ihren oder seinen Arbeitsschwerpunkt in Niedersachsen haben und eine verantwortliche Ansprechperson bestimmen. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
3.4 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Einrichtungen und natürliche Personen über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für die Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.
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Abschnitt 4 FRL Diversität-RdErl - Bewilligungsvoraussetzungen
4.1 Grundsätzlich werden nur Angebote gefördert, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer in überwiegender Anzahl ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (Arbeitsplatz, Ausbildungs- oder Studienort etc.) vorwiegend in Niedersachsen haben. Der Veranstaltungsort ist - außer in begründeten Ausnahmefällen - Niedersachsen. Die Angebote sind öffentlich für Menschen in Niedersachsen anzubieten. Den jeweiligen Vorhabenzielen entsprechend können die Angebote in begründeten Fällen auf bestimmte Zielgruppen beschränkt werden.
4.2 Die Zuwendung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal-, Bundes-, EU- und weiteren Drittmitteln kombiniert werden. Das Verbot der Doppelfinanzierung ist zu beachten.
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Abschnitt 5 FRL Diversität-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung soll 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf der Förderanteil höher sein.
5.3 Bei dem zu erbringenden Eigenanteil kann auch ehrenamtliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten sowie die Bereitstellung von eigenen Räumlichkeiten als fiktive Ausgabe einbezogen werden. Ehrenamtliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen kann mit 15 EUR/Stunde, maximal bis zur Höhe von 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, als fiktive Ausgabe einbezogen werden. Auch in diesem Fall darf die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigen.
5.4 Bei zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Vorhaben bis zu einer Höhe von 7 000 EUR kann in begründeten Fällen eine Vollfinanzierung gewährt werden. Eine Vollfinanzierung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller keine eigenen finanziellen Ressourcen aufweisen kann und das Vorhaben in einem großen Umfang mit ehrenamtlicher Arbeit umsetzt. Für Gebietskörperschaften ist eine Vollfinanzierung ausgeschlossen.
5.5 Die Höhe der Förderung beträgt je Vorhaben mindestens 1 000 EUR und höchstens 7 000 EUR und wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel und den im Förderaufruf veröffentlichten Kriterien durch die Bewilligungsbehörde bestimmt.
5.6 Zuwendungsfähig können im Rahmen des Fördergegenstandes nach Nummer 2.1 folgende angemessenen Ausgaben sein, die unmittelbar dem Vorhaben zuzuordnen sind:
5.6.1 Sachausgaben:
-
Reisekosten und Unterkunft für Referentinnen und Referenten sowie andere Mitwirkende des Vorhabens nach Maßgabe der NRKVO (für Teilnehmerinnen und Teilnehmer lediglich in begründeten Ausnahmefällen),
-
Verpflegung bei der Durchführung vorhabenbezogener Veranstaltungen nach Maßgabe der NRKVO,
-
Miete von Räumen, Geräte, Medien o. Ä.,
-
Beschaffung und Miete von technischem Equipment,
-
Werbemaßnahmen (z. B. in Form von Plakaten, Flyern oder Anzeigen),
-
Herstellung und Beschaffung von Lehrmitteln, sofern diese nach dem Vorhaben archiviert werden und damit langfristig nutzbar bleiben,
-
vorhabenbezogene Materialausgaben sowie Lizenzausgaben.
5.6.2 Vorhabenbezogene Honorarausgaben, ausgenommen Personalausgaben für Festangestellte
5.6.3 Ausgaben für freiwillige Versicherungen sind im Einzelfall zuwendungsfähig, sofern sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und entsprechenden Risikoabwägungen begründet sind.
5.7 Nicht zuwendungsfähig sind Investitionen in Immobilien und Grundstücke sowie Miet- und Nutzungsausgaben für bereits vorhandene Räumlichkeiten und bereits vorhandene Technik der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger. Ebenfalls nicht zuwendungsfähig ist technisches Equipment, welches nicht notwendig und angemessen für das Vorhaben ist oder ausschließlich der digitalen Grundausstattung der Antragstellerin oder des Antragstellers dient.
5.8 Ausgaben, die nach Ende des Bewilligungszeitraumes geleistet werden, sind dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Rechtsverpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes eingegangen wurden.
5.9 Es werden ausschließlich abgegrenzte Vorhabenausgaben gefördert. Ausgaben, die dem laufenden Betrieb der antragstellenden Institution zuzuordnen sind, werden nicht gefördert.
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Abschnitt 6 FRL Diversität-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben die Zuwendung mit dem jeweils gültigen Logo (Wort-Bild-Marke) der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung (LpB) bei der öffentlichen Darstellung des geförderten Vorhabens kenntlich zu machen.
6.2 Die Förderungen des Landes können vom Land Niedersachsen veröffentlicht werden.
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Abschnitt 7 FRL Diversität-RdErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung, Georgsplatz 18/19, 30159 Hannover
7.3 Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Antragshilfen stehen auf den Internetseiten der LpB sowie des MWK zur Verfügung (einschließlich Antragsformular und Antragsfristen). Der Antrag ist fristgerecht an die LpB zu übermitteln. Der Antrag beinhaltet:
-
das ausgefüllte Antragsformular,
-
einen ausgeglichenen Ausgaben- und Finanzierungsplan.
Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig.
7.4 Ebenso wie Vielfalt ist auch Diskriminierung gesellschaftliche Realität. Die LpB erkennt dies an und möchte auf eine verstärkte Repräsentation marginalisierter Perspektiven in der politischen Bildungslandschaft hinwirken. Aus diesem Grund werden z. B. migrantische Selbstorganisationen, Zusammenschlüsse von People of Color, Jüdinnen und Juden sowie Menschen mit Behinderung in der Förderauswahl in besonderem Maße berücksichtigt.
7.5 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger vergangener Jahre zugunsten einer diversen und ausgewogenen Förderstruktur nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung, Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nicht zu berücksichtigen, erfolgt immer als Einzelfallentscheidung in der Gesamtbetrachtung aller eingereichten Anträge.
7.6 Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides. Eine zweckentsprechende Verwendungsfrist gilt hierbei nicht.
7.7 Für die Zuwendung wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P zugelassen. Ein Zwischennachweis nach Nummer 6.1 ANBest-P ist nicht zu führen.
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Abschnitt 8 FRL Diversität-RdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
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An
die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung
das Ministerium für Wissenschaft und Kultur