Erl. d. MK v. 17.06.2025 - 23.80109 -
Vom 17. Juni 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 376)
Zuletzt geändert durch Erl. vom 17. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 354)
- VORIS 22410 -
Bezug:
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a) RdErl. v. 01.03.2021 (SVBl. S. 110)
- VORIS 22410 - -
b) RdErl. v. 11.05.2021 (SVBl. S. 293)
- VORIS 22410 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
| Gegenstand der Förderung | 2 |
| Zuwendungsempfänger | 3 |
| Bewilligungsvoraussetzungen | 4 |
| Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
| Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
| Anweisungen zum Verfahren | 7 |
| Schlussbestimmungen | 8 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 8. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 336)
Abschnitt 1 DBetSchFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Durchführung von Projekten zur Förderung von demokratischer Beteiligung von Schülerinnen und Schülern an und mit Schulen in Niedersachsen.
1.2 Durch die Zuwendung soll die demokratische Beteiligung von Schülerinnen und Schülern in der Schule und ihrem gesellschaftlichen Umfeld ausgeweitet werden, um sie in ihrer Selbstwirksamkeit, ihrem Engagement und ihrer Handlungskompetenz zu stärken. Schülerinnen und Schülern soll im Rahmen von Projekten vermittelt werden, dass ihre Beteiligung und Teilhabe in Schule und Gesellschaft gewollt, willkommen und wirksam ist. Ihnen sollen Möglichkeitsräume eröffnet werden, um sich in gemeinschaftlicher Gestaltung, Mitverantwortung und in demokratischen Aushandlungsprozessen zu üben und ein aktives Verständnis von Demokratie zu entwickeln.
Die Zielgruppe im Rahmen dieser Richtlinie sind Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Schulleitungen, sonstiges pädagogisches Personal und weitere Mitglieder der Schulgemeinschaft als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren.
Die Grundlage der Projekte bilden die RdErl. des MK “Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) an öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Schulen in freier Trägerschaft” (Bezugserlass zu a) - https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/schulerinnen_und_schuler_eltern/bildung_fur_nachhaltige_entwicklung_bne/bildung-fuer-nachhaltige-entwicklung-bne-90480.html - und “Stärkung der Demokratiebildung an öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Schulen in freier Trägerschaft” (Bezugserlass zu b) - https://bildungsportal-niedersachsen.de/demokratiebildung/demokratie-in-der-schule/demokratische-schulentwicklung -. Dabei verpflichten sich die Projekte den grundlegenden Prinzipien politischer Bildung, insbesondere des Beutelsbacher Konsenses.
An der Durchführung der Projekte muss ein erhebliches Landesinteresse bestehen, das insbesondere dann vorliegt, wenn die Projekte einen hohen Beitrag zur innovativen Entwicklung und Verbreitung der Demokratiebildung und Partizipation an niedersächsischen Schulen leisten.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 8. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 336)
Abschnitt 2 DBetSchFördErl - Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte zur Förderung der demokratischen Beteilung von Schülerinnen und Schülern an und mit Schulen aller Schulformen und Jahrgänge in Niedersachsen sowie deren gesellschaftliches Umfeld, die
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von den Schülerinnen und Schülern selbst initiiert und durchgeführt werden,
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von Akteurinnen und Akteuren mit den Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden, wenn diese die Schülerinnen und Schüler motivieren und aktivieren, eigene Projekte zu entwickeln und umzusetzen,
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die Partizipation von Schülerinnen und Schülern in der Schule und im gesellschaftlichen Umfeld fördern,
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die Handlungskompetenz und Selbstwirksamkeit von Schülerinnen und Schülern fördern,
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die Lehrkräfte, Schulleitungen, sonstiges pädagogisches Personal und weitere Mitglieder der Schulgemeinschaft als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren befähigen, demokratische Beteiligung und Partizipation von Schülerinnen und Schülern weiter zu entwickeln und zu stärken,
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eine große Eigenaktivität von Schülerinnen und Schülern befördern,
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eine große Reichweite an niedersächsischen Schulen entwickeln, sei es durch eine beispielhafte Entwicklung und Erprobung von Projekten mit Modellcharakter oder durch eine große Zahl von beteiligten Schulen,
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eine langfristige Wirkung und Verstetigungsperspektive haben.
Eine Durchführung der Projekte in den Ferien ist möglich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 8. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 336)
Abschnitt 3 DBetSchFördErl - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
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im Bereich der politischen Bildung sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung tätige, anerkannte Einrichtungen,
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die nach dem NEBG anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen,
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freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, welche durch eigenes Personal oder beauftragte Dritte die Voraussetzungen für eine sachgemäße Bildungsarbeit bieten. Die Einrichtungen sollten gemeinnützig sein. Ausnahmen können von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden;
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Fördervereine von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, die eigene Projekte von Schülerinnen und Schülern in der Schule oder im gesellschaftlichen Umfeld fördern. Eine Kooperation von Fördervereinen mit den o. g. Einrichtungen ist dabei möglich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 8. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 336)
Abschnitt 4 DBetSchFördErl - Bewilligungsvoraussetzungen
4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn in der Regel mindestens 20 angemeldete Schülerinnen und Schüler einschließlich eventueller Multiplikatorinnen und Multiplikatoren erreicht werden. Ausnahmen sind im Einzelfall mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.
4.2 Gefördert werden nur Projekte, zu denen bis zum 01.10.2026 ein vollständiger Förderantrag eingegangen ist (Ausschlussfrist) und die bis zum 18.08.2027 vollständig umgesetzt sind (Bewilligungszeitraum).
4.3 Zur Durchführung und Begleitung der Projekte sind qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen, die insbesondere über Erfahrungen im Bereich der Bildung in schulischen Kontexten verfügen müssen. Der Zuwendungsempfänger hat durch den Einsatz von geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sicherzustellen, dass das Kindeswohl im Rahmen des Projekts jederzeit gewährleistet ist. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
4.4 Der Zuwendungsempfänger hat unter Berücksichtigung der örtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen die Projektentwicklung und -durchführung gemeinsam und in enger Abstimmung mit den beteiligten Schulen und ggf. mit weiteren am Projekt beteiligten Personen umzusetzen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 8. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 336)
Abschnitt 5 DBetSchFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Einbringung von Eigenmitteln (einschließlich Beiträgen von Teilnehmenden) und Drittmitteln ist erwünscht.
5.2 Der Zuschuss kann bis zu 10 000 EUR betragen. Der Mindestförderbetrag gemäß VV Nr. 1.1 Satz 3 zu § 44 LHO ist zu beachten. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine geringere Förderung auf Antrag gewährt werden. Dies gilt auch für Gebietskörperschaften.
5.3 Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Ausgaben für Personal-, Honorar- und Sachausgaben, die bei dem Zuwendungsempfänger oder bei von diesem beauftragten Dritten durch die Planung und Durchführung der beantragten Projekte zusätzlich entstehen. Übernachtungskosten können bis maximal 60 EUR je teilnehmende Person bezuschusst werden.
5.4 Doppelförderungen sind unzulässig (Kumulierungsverbot). Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Projekte ist ausgeschlossen.
5.5 Der Bewilligungszeitraum endet am 01.10.2026. Zahlungen sind bis zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 8. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 336)
Abschnitt 6 DBetSchFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-P (Anlage 2 zu VV 5.1 zu § 44 LHO) oder die ANBest-Gk (Anlage zu VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
6.2 Es sollen nicht mehr als zwei Anträge pro Antragsteller gestellt werden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten.
6.4 Der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist zur Weiterleitung der Zuwendung i. S. von VV Nrn. 12.5 und 12.6 zu § 44 LHO in privatrechtlicher Form an Letztempfänger berechtigt, wenn diese förderfähige Angebote im Rahmen dieser Richtlinie anbieten und dafür Leistungen für förderfähige Ausgaben bei den Erstempfängern beantragen. Letztempfänger sind die mit der Durchführung der Projekte vom Erstempfänger betrauten Einrichtungen, Vereine, Verbände, Bildungsregionen usw.
Gebietskörperschaften können die Zuwendung gemäß VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO in öffentlich-rechtlicher Form an Letztempfänger weiterleiten. Der Erstempfänger trägt die Verantwortung dafür, dass der Letztempfänger die weitergeleiteten Mittel zweckentsprechend verwendet.
6.5 Der LRH ist berechtigt, auch beim Letztempfänger die Verwendung der Mittel zu prüfen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 8. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 336)
Abschnitt 7 DBetSchFördErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB), Bödekerstraße 16, 30161 Hannover.
7.3 Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
7.4 Die Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge (Windhundverfahren).
7.5 Nach VV Nr. 5.1.5 zu § 44 LHO wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
7.6 Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde nach dem Muster des Projektantrags mit allen entsprechenden Anlagen schriftlich in einfacher Ausfertigung zu stellen.
7.7 Neben dem Verwendungsnachweis ist als Sachbericht das durchgeführte Programm, die Anzahl der im Rahmen des Projekts erreichten Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte sowie die Anzahl an Projekttagen und/oder Stunden vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde, spätestens bis zum 30.10.2026, vorzulegen. Originalbelege sind der Bewilligungsbehörde und den Prüfbehörden im Einzelfall auf Anfrage nachzureichen. Für Bewilligungen nach dem 01.07.2026 sind die Verwendungsnachweise ebenfalls vier Wochen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, spätestens bis zum 18.09.2027, der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.8 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sich an der vorgesehenen Evaluation u. a. zur Erfahrung von Wirksamkeit und Beteiligung der teilnehmenden Schülerinnen und Schülern zu beteiligen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 8. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 336)
Abschnitt 8 DBetSchFördErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 01.08.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 8. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 336)
An die
Agentur für Erwachsenenbildung (AEWB)