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Schulrecht / Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten zur Aufklärung von Schülerinnen und Schülern über die Vielfalt der sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten (Förderrichtlinie Vielfalt in Schulen - FRViS)

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten zur Aufklärung von Schülerinnen und Schülern über die Vielfalt der sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten (Förderrichtlinie Vielfalt in Schulen - FRViS)

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.01.2026
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2025 Nr. 580
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2025 Nr. 580).

[Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten zur Aufklärung von Schülerinnen und Schülern über die Vielfalt der sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten

(Förderrichtlinie Vielfalt in Schulen - FRViS) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/00b402aa-98e8-349b-b4b7-ca863a426c51)

Erl. d. MK v. 26.11.2025 - 22-43461 -

Vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 580)

- VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 580)

Abschnitt 1 FRViS - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten zur Bildung und Aufklärung von Schülerinnen und Schülern über die Vielfalt der sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten sowie das Leben und die Probleme gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen. Ziel der Förderung ist der Abbau von Vorurteilen und die Prävention von diskriminierendem Verhalten in der Schule.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 580)

Abschnitt 2 FRViS - Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen in Niedersachsen, insbesondere die

2.1
Qualifizierung und Fortbildung von Personen für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit Schulen über geschlechtliche und sexuelle Vielfalt,

2.2
Beratung, Unterstützung und Vernetzung von Schulen bezüglich der Aufklärung und Sensibilisierung zu sexueller und geschlechtlicher Vielfalt,

2.3
Koordination landesweiter Angelegenheiten sowie die pädagogische Beratung und Begleitung der Personen und Schulen für die in den Nummern 2.1 und 2.2 benannten Maßnahmen,

2.4
Arbeit mit Medien zur Aufklärung über die Vielfalt sexueller Orientierungen und geschlechtlicher Identitäten sowie Leben und Probleme von queeren Menschen für Schülerinnen und Schüler sowie Schulpersonal.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 580)

Abschnitt 3 FRViS - Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist das Queere Netzwerk Niedersachsen e. V. (QNN e. V.) als zentrale Koordinierungsstelle. Das QNN e. V. leitet die Zuwendungen an lokale Träger oder Selbsthilfegruppen (Letztempfänger) weiter, die sich durch die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern für die Vielfalt der sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten sowie das Leben und Probleme gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen einsetzen und den Abbau von Vorurteilen und somit die Prävention von diskriminierendem Verhalten in der Schule verfolgen.

3.2 Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger müssen die Rechtsfähigkeit i. S. von Handlungs- und Geschäftsfähigkeit besitzen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 580)

Abschnitt 4 FRViS - Bewilligungsvoraussetzungen

Es darf keine weitere Finanzierung aus anderen Landesprogrammen erfolgen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 580)

Abschnitt 5 FRViS - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Förderfähig sind zusätzliche, notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben. Zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • Honorare für externe Personen im Rahmen von Vortragstätigkeiten,

  • Personalausgaben für projektbezogen eingesetztes eigenes Personal der Letztempfängerinnen und Letztempfänger, sofern die Personalausgaben zusätzlich, notwendig und angemessen sind und im Rahmen der Maßnahme entstehen,

  • Reisekosten gemäß NRKVO,

  • Sachkosten für Veranstaltungsdurchführung (z. B. Raummiete, Technik),

  • Druck- und Materialkosten für Informationsmedien,

  • Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 580)

Abschnitt 6 FRViS - Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das MK.

6.3 Förderanträge sind mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Hierfür ist das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular an die Bewilligungsbehörde zu senden. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig.

6.4 Antragsfrist für das jeweilige Jahr ist der 1. Dezember des Vorjahres.

6.5 Den Antrag auf Förderung stellt das QNN e. V. auf Grundlage der Anträge der Letztempfängerinnen und Letztempfänger. Es prüft die Förderfähigkeit der Maßnahmen und bestätigt das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen gegenüber der Bewilligungsbehörde. Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind über die Förderbedingungen zu informieren und zur Einhaltung der Vorgaben dieser Richtlinie zu verpflichten.

6.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis mit Sachbericht und summarischer Einnahmen-Ausgaben-Darstellung ist zugelassen.

6.7 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, spätestens zum 1. März des Folgejahres, vorzulegen.

6.8 Die erforderlichen Antrags- und Nachweisvordrucke werden von der Bewilligungsbehörde bereitgestellt und sind in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden.

6.9 Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Maßnahmen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums vollständig abgeschlossen sein.

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Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 580)

Abschnitt 7 FRViS - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 580)

An das
Niedersächsische Kultusministerium