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Schulrecht / Regelungen zur Einführung des Faches Werte und Normen als Pflichtfach an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Primarbereichs

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Regelungen zur Einführung des Faches Werte und Normen als Pflichtfach an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Primarbereichs

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.08.2026
Amtliche Fundstelle SVBl. S. 247
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (SVBl. S. 247).

RdErl. d. MK v. 13.04.2026 - 36-82105-59 - VORIS 22410 -

Vom 13. April 2026 (SVBl. S. 247)

Bezug:

  • a) RdErl. “Werte und Normen in der Grundschule; hier: Beginn der Übergangsphase zum Schuljahr 2022/2023” v. 21.02.2022 (SVBl S. 129)
    - VORIS 22410 -

  • b) RdErl. “Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen” v. 01.01.2025 (SVBl. S. 13, 75)
    - VORIS 22410 -

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2030 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. April 2026 (SVBl. S. 247)

Abschnitt 1 PBPFWuNERdErl

Das Fach Werte und Normen wird ab dem Schuljahr 2026/2027 als Pflichtfach in den öffentlichen allgemeinbildenden Grundschulen, Förderschulen (außer Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) sowie Primarbereichen an verbundenen Schulformen aufsteigend ab dem Schuljahrgang 1 eingeführt. Schulen mit Eingangsstufe in den Schuljahrgängen 1 und 2 nach § 6 Abs. 4 NSchG sowie Schulen mit Kombiklassen nach Nr. 3.2 des Bezugserlasses zu b richten entsprechend Lerngruppen für Werte und Normen ein.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2030 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. April 2026 (SVBl. S. 247)

Abschnitt 2 PBPFWuNERdErl

Schulen, die das Fach darüber hinaus aufgrund ihrer Unterrichtsversorgung vorzeitig in weiteren Jahrgangsstufen einrichten möchten, können dies im Rahmen einer Übergangsphase mit der Maßgabe, dass eine Zuweisung zusätzlicher Lehrkräftestunden mit der Einrichtung von Lerngruppen für Werte und Normen nicht verbunden ist, umsetzen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2030 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. April 2026 (SVBl. S. 247)

Abschnitt 3 PBPFWuNERdErl

Sind an einer Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtet sind oder die nach Art. 4 GG und § 124 NSchG vom konfessionellen Religionsunterricht abgemeldet wurden, vorhanden, so ist für sie nach § 128 NSchG das Fach Werte und Normen einzurichten. Der Unterricht wird grundsätzlich zweistündig erteilt. Die Möglichkeiten von klassen-, jahrgangsübergreifendem oder schulübergreifendem Unterricht sind zu nutzen.

Die durchschnittliche Größe von Lerngruppen soll die Hälfte der Schülerhöchstzahl nach Bezugserlass zu b nicht unterschreiten. Im Übrigen wird auf Nr. 5.6 des Bezugserlasses zu b verwiesen; Nr. 5.6 Satz 1 ist dabei bezüglich Werte und Normen schuljahrgangsweise aufsteigend anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2030 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. April 2026 (SVBl. S. 247)

Abschnitt 4 PBPFWuNERdErl

Der Unterricht wird auf der Grundlage des Kerncurriculums Werte und Normen / Schuljahrgänge 1-4 durchgeführt, das vom Niedersächsischen Kultusministerium zum 01.08.2026 in Kraft gesetzt wird. Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln. Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die nicht an der Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet werden, werden nach den Kerncurricula für diesen Förderschwerpunkt unterrichtet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2030 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. April 2026 (SVBl. S. 247)

Abschnitt 5 PBPFWuNERdErl

Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler wird wie folgt im Zeugnis dokumentiert:

5.1 Pflichtunterricht:

In den Schuljahrgängen 3 und 4 wird die Leistungsbewertung im Pflichtunterricht Werte und Normen auf dem Zeugnis eingetragen.

5.2 Übergangsphase:

Die Teilnahme am Unterricht Werte und Normen im Rahmen der Übergangsphase nach Nr. 2 wird im Zeugnis der Schülerin / des Schülers wie folgt dokumentiert:

  • Im 2. Schuljahrgang erfolgt dies im Feld “Bemerkungen” (”… hat im Rahmen der Übergangsphase zur Einführung des Faches am Unterricht Werte und Normen teilgenommen.”).

  • Im 3. und 4. Schuljahrgang wird die Teilnahme am Unterricht Werte und Normen bewertet, die Benotung erfolgt im Zeugnis ebenfalls im Feld “Bemerkungen” (”… hat im Rahmen der Übergangsphase zur Einführung des Faches am Unterricht Werte und Normen mit … (Zensur in Worten) Erfolg teilgenommen.”).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2030 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. April 2026 (SVBl. S. 247)

Abschnitt 6 PBPFWuNERdErl

Das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) bietet regelmäßig Fortbildungen zur Fachdidaktik Werte und Normen für den Primarbereich an. Eine Teilnahme der Lehrkräfte, die Werte und Normen fachfremd unterrichten, wird vonseiten des Niedersächsischen Kultusministeriums empfohlen.

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Außer Kraft am 1. August 2030 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. April 2026 (SVBl. S. 247)

Abschnitt 7 PBPFWuNERdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.08.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.07.2030 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2030 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. April 2026 (SVBl. S. 247)