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Schulrecht / Qualitätsmanagement-Prozessberatung für berufsbildende Schulen in Niedersachsen (QM-Prozessberatung-BBS)

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Qualitätsmanagement-Prozessberatung für berufsbildende Schulen in Niedersachsen (QM-Prozessberatung-BBS)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 01.05.2024
Amtliche Fundstelle SVBl. S. 250
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (SVBl. S. 250).

[Qualitätsmanagement-Prozessberatung für berufsbildende Schulen in Niedersachsen

(QM-Prozessberatung-BBS) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/8ac0ebad-7153-3779-945f-fe751e2c9bbc)

RdErl. d. MK v. 01.05.2024 - 42.2-81821 - 22410 -

Vom 1. Mai 2024 (SVBl. S. 250)

Bezug:

  • a) RdErl. “Schulisches Qualitätsmanagement an berufsbildenden Schulen auf der Grundlage des Kernaufgabenmodells-BBS (KAM-BBS)” v. 16.02.2022 (SVBl. S. 402)
    - VORIS 22410 -

  • b) RdErl. “Steuerung der berufsbildenden Schulen durch Zielvereinbarungen” v. 23.05.2022 (SVBl. S. 400)
    - VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Ziele, Adressatinnen und Adressaten1
Aufgabenbereiche2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 QM-PB-BBS-RdErl - Ziele, Adressatinnen und Adressaten

QM-Prozessberaterinnen und QM-Prozessberater begleiten adressatenbezogen und bedarfsgerecht die öffentlichen berufsbildenden Schulen (BBS) und Studienseminare für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (LbS) im (schulweiten) Qualitätsentwicklungsprozess.

Die Beratungsangebote richten sich an Schulleitungen, Schulleitungsteams, Studienseminarleitungen sowie an schulische Gremien, Steuer- und Projektgruppen.

Verbindliche Grundlage für die Beratungstätigkeit (siehe auch “Gemeinsames Beratungsverständnis - Beraterinnen und Berater des Beratungs- und Unterstützungssystems (BuU)”, abrufbar unter: t1p.de/BuU) ist:

  • der Strategische Handlungsrahmen-BBS,

  • das Kernaufgabenmodell für berufsbildende Schulen in Niedersachsen (KAM-BBS),

  • die Steuerung der berufsbildenden Schulen durch Zielvereinbarungen (ZV-BBS)

in der jeweils gültigen Fassung sowie weitere verbindliche und innovative Elemente des Qualitätsmanagementsystems-BBS.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (SVBl. S. 250)

Abschnitt 2 QM-PB-BBS-RdErl - Aufgabenbereiche

Der schulindividuelle Qualitätsentwicklungsprozess wird zielgerichtet unterstützt u. a. durch:

  • qualitative Betrachtung, Impulse und Interpretation zu bestehenden (schulischen) Prozessen

  • Strategieentwicklung, auch im Hinblick auf die Weiterentwicklung curricularer Arbeit

  • Weiterentwicklung des Leitbildes und Schulprogramms mit Blick auf ein Jahresaktionsprogramm

  • Entwicklung schulweiter Konzepte (z. B. Lernen und Lehren zur Förderung von selbstverantwortlichen Lernprozessen, auch im Distanzunterricht)

  • Aufbau, Weiterentwicklung und Pflege regionaler Netzwerke

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (SVBl. S. 250)

Abschnitt 3 QM-PB-BBS-RdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.05.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (SVBl. S. 250)