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Schulrecht / Prüfungsausschuss an Bundeswehrfachschulen

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Prüfungsausschuss an Bundeswehrfachschulen

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 15.12.1999
Amtliche Fundstelle SVBl. 2000 S. 97
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (SVBl. 2000 S. 97).

RdErl. d. MK vom 15.12.1999 - 404-83212/21-1/99

Vom 15. Dezember 1999 (SVBl. 2000 S. 97)

- VORIS 22410 00 00 00 075 -

Abschnitt 1 BfschPrAErl

Nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. e bis g der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722) beauftragt die Oberste Schulbehörde des Landes, in dem die Bundeswehrfachschule ihren Sitz hat,

  1. das Vorsitzende Mitglied und

  2. Lehrkräfte als Fachbeisitzer.

Diese Aufgabe übertrage ich den Bezirksregierungen für die Bundeswehrfachschulen, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben.