RdErl. d. MK vom 15.12.1999 - 404-83212/21-1/99
Vom 15. Dezember 1999 (SVBl. 2000 S. 97)
- VORIS 22410 00 00 00 075 -
Abschnitt 1 BfschPrAErl
Nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. e bis g der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722) beauftragt die Oberste Schulbehörde des Landes, in dem die Bundeswehrfachschule ihren Sitz hat,
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das Vorsitzende Mitglied und
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Lehrkräfte als Fachbeisitzer.
Diese Aufgabe übertrage ich den Bezirksregierungen für die Bundeswehrfachschulen, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben.