Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Schulrecht / Private bergmännische berufsbildende Schulen; hier: Schulaufsicht

Ministerieller Erlass.
📖 Vollständige Norm
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

Private bergmännische berufsbildende Schulen; hier: Schulaufsicht

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.10.1970
Amtliche Fundstelle SVBl. S. 295
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (SVBl. S. 295).

Erlaß des Nds. KultM vom 23. September 1970 - III/5 (C) - 987/70 -

Vom 23. September 1970 (SVBl. S. 295)

- GültL KultM 192/6 -

- VORIS 22410 01 00 50 003 -

Abschnitt 1 BergSchulARE

Die privaten bergmännischen berufsbildenden Schulen unterliegen der Schulaufsicht nach dem Privatschulgesetz in der Fassung vom 16.3.1967 (Nds. GVBl. S. 71). Schulaufsichtsbehörde der Mittelinstanz im Sinne des § 18 des Privatschulgesetzes ist für diese Schulen auf Grund der §§ 2 und 6 des Gesetzes über die Bergschulvereine vom 12.1.1921 (Nds. GVBl. Sb. II. S. 407) das Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld, das sich in grundsätzlichen Fragen der Schulaufsicht mit der für den Sitz der Schule zuständigen allgemeinen Schulaufsichtsbehörde ins Benehmen setzt. Im übrigen bleiben die Zuständigkeiten der allgemeinen Schulaufsichtsbehörden nach dem Privatschulgesetz unberührt.

Wenn an den o. a. Schulen, soweit sie Ersatzschulen nach § 3 PrSchG sind, eine staatliche Abschlußprüfung von einem staatlichen Prüfungsausschuß abgenommen wird, dessen Vorsitzender nach den allgemeinen Bestimmungen der zuständige schulfachliche Dezernent des Regierungspräsidenten/Präsidenten des Verwaltungsbezirks ist, tritt an seine Stelle der vom Oberbergamt bestimmte Vorsitzende. Der schulfachliche Dezernent der zuständigen allgemeinen Schulaufsichtsbehörde gehört dem Prüfungsausschuß als stimmberechtigtes Mitglied an. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Zusammensetzung der staatlichen Prüfungsausschüsse.

Bei privaten bergmännischen berufsbildenden Ergänzungsschulen wird im Falle des § 16 Abs. 2 PrSchG der staatliche Kommissar vom Oberbergamt bestellt.