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Schulrecht / Personalveränderungen an öffentlichen allgemein bildenden Schulen

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Personalveränderungen an öffentlichen allgemein bildenden Schulen

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.01.2022
Amtliche Fundstelle SVBl. S. 644
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (SVBl. S. 644).

RdErl. d. MK v. 7.10.2021 - 34 - 84 002

Vom 7. Oktober 2021 (SVBl. S. 644)

- VORIS 22410 -

Bezug:

  • a) RdErl. “Personalveränderungen” v. 2.4.2014 (SVBl. S. 206), geändert durch RdErl. v. 27.8.2019 (SVBl. S. 518)
    - VORIS 22410 -

  • b) RdErl. “Qualifizierungen” v. 4.12.2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)
    - VORIS 20411 -

Abschnitt 1 AbSPersVRdErl

Beamtete und unbefristet im niedersächsischen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte können generell nicht am Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemein bildenden Schulen teilnehmen.

Entsprechend den Terminvorgaben zu den Versetzungsverfahren können sich formlos auf dem Dienstweg bis zum 31.1. bzw. 31.7. eines jeden Jahres bei dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung bewerben,

  • a) Lehrkräfte an öffentlichen allgemein bildenden Schulen, die nach einer erfolgreich absolvierten Qualifizierungsmaßnahme für ein anderes Lehramt nach den Nummern 3.1 und 4 des Bezugserlasses zu b) eine entsprechende Ergänzungsqualifikation erworben haben oder deren Ergänzungsqualifikation nach den Nummern 5 oder 6 des Bezugserlasses zu b) festgestellt wurde, wenn sie entsprechend ihrer Ergänzungsqualifikation eingesetzt werden möchten,

oder

  • b) Lehrkräfte an öffentlichen allgemein bildenden Schulen, die nicht gemäß dem ihrer Lehrbefähigung zugeordneten Einstiegsamt oder der entsprechenden Entgeltgruppe eingestellt wurden und auf eine diesem Einstiegsamt oder der Entgeltgruppe entsprechende Stelle an einer öffentlichen allgemein bildenden Schule wechseln möchten.

Die Bewerbung um Übertragung eines ihrer Lehrbefähigung oder ihrer Ergänzungsqualifikation entsprechenden jeweiligen Einstiegsamtes oder einer der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechenden Stelle mit ggf. damit verbundener Versetzung zu Beginn des darauffolgenden Schulhalbjahres muss Angaben zur gewünschten Schulform und den gewünschten örtlichen Einsatzmöglichkeiten beinhalten. Ein Anspruch auf Übertragung des angestrebten Amtes oder auf Versetzung besteht nicht.

Grundsätzlich kann einer Bewerbung aus Gründen der Unterrichtskontinuität frühestens drei Jahre nach der Einstellung entsprochen werden.

Alle anderen Lehrkräfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind auf das landesweite Versetzungsverfahren (LV-Online) zu verweisen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Oktober 2021 (SVBl. S. 644)

Abschnitt 2 AbSPersVRdErl

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a) tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Oktober 2021 (SVBl. S. 644)