Vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 79 - VORIS 22450 -) (1)
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Ziel des Gesetzes | 1 |
| Anspruch auf Bildungszeit | 2 |
| Dauer der Bildungszeit | 3 |
| Verfahren der Inanspruchnahme von Bildungszeit | 4 |
| Krankheitsfall | 5 |
| Höhe der Entgeltfortzahlung | 6 |
| Teilnahmebescheinigung | 7 |
| Bildungsveranstaltungen | 8 |
| Anerkennungsverfahren | 9 |
| Veranstalterpflichten | 10 |
| Bericht an den Landtag | 11 |
| Evaluierung | 12 |
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts über den Bildungsurlaub vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 79)
Fußnoten
(1) Red. Anm.: | Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts über den Bildungsurlaub vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 79)
§ 1 NBildZG - Ziel des Gesetzes
(1) Bildungszeit dient der Erwachsenenbildung im Sinne des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes.
(2) Niemand darf wegen der Inanspruchnahme von Bildungszeit nach diesem Gesetz benachteiligt werden.
§ 2 NBildZG - Anspruch auf Bildungszeit
(1) 1Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bildungszeit zur Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Bildungsveranstaltungen. 2Während der Bildungszeit sind sie von ihrem Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
-
die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
-
behinderte Menschen, die nach § 221 Abs. 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), auch in Verbindung mit § 60 Abs. 4 SGB IX, in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, und
-
andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Niedersachsen haben.
(3) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes sowie Richterinnen und Richter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes. 2Für sie tritt der Dienstherr an die Stelle des Arbeitgebers und die Weitergewährung der Bezüge an die Stelle der Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
(4) Haben Beschäftigte an Schulen oder Hochschulen ihren Erholungsurlaub in der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, so gilt das Gleiche für den Anspruch auf Bildungszeit.
(5) Der Anspruch auf Bildungszeit kann erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
(6) Der Anspruch auf Erholungsurlaub sowie der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach anderen Rechtsvorschriften und tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 NBildZG - Dauer der Bildungszeit
(1) 1Der Anspruch auf Bildungszeit umfasst fünf Arbeitstage innerhalb des laufenden Kalenderjahres. 2Arbeiten Beschäftigte regelmäßig an mehr oder an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche, so ändert sich der Anspruch auf Bildungszeit entsprechend.
(2) Der Anspruch auf Bildungszeit kann zusammenhängend oder für mehrere einzelne Bildungsveranstaltungen in ganzen Arbeitstagen geltend gemacht werden.
(3) 1Soweit der oder dem Beschäftigten für eine nach diesem Gesetz anerkannte Bildungsveranstaltung nach anderen Rechtsvorschriften, tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zusteht, wird dieser Zeitraum auf den Anspruch auf Bildungszeit angerechnet. 2Dasselbe gilt, wenn der oder dem Beschäftigten die Freistellung nach den anderen Regelungen nur deshalb nicht zusteht, weil diese bereits für andere Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen wurde.
(4) 1Ein im vergangenen Kalenderjahr nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Bildungszeit kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. 2Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann auch der nicht ausgeschöpfte Bildungszeitanspruch aus den beiden Kalenderjahren vor dem vergangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. 3Erteilt der Arbeitgeber eine Zustimmung nach Satz 2, kann die oder der Beschäftigte diese in Textform verlangen.
(5) 1Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wird die Bildungszeit, die bei dem bisherigen Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr und in den drei vergangenen Kalenderjahren in Anspruch genommen worden ist, auf den Anspruch auf Bildungszeit gegenüber dem neuen Arbeitgeber für das jeweilige Kalenderjahr angerechnet. 2Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat auf Verlangen der oder des Beschäftigten der Arbeitgeber in Textform zu bescheinigen, in welchem Umfang im laufenden Kalenderjahr und in den vergangenen drei Kalenderjahren Bildungszeit in Anspruch genommen worden ist.
(6) In Anspruch genommener oder nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaub nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz in der Fassung vom 25. Januar 1991 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 430), gilt als in Anspruch genommene oder nicht ausgeschöpfte Bildungszeit nach diesem Gesetz.
§ 4 NBildZG - Verfahren der Inanspruchnahme von Bildungszeit
(1) Die Inanspruchnahme von Bildungszeit ist dem Arbeitgeber mindestens acht Wochen vorher unter Angabe der Bildungsveranstaltung in Textform mitzuteilen.
(2) 1Der Arbeitgeber kann die mitgeteilte Inanspruchnahme ablehnen, wenn die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr von seinen Beschäftigten für Zwecke der Bildungszeit nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache der Zahl der Beschäftigten am 30. April dieses Jahres erreicht hat. 2Die Ablehnung bedarf der Textform. 3Die Ablehnung nach Satz 1 steht der Inanspruchnahme in folgenden Kalenderjahren nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 nicht entgegen.
(3) 1Wird die mitgeteilte Inanspruchnahme nicht nach Absatz 2 abgelehnt, hat der Arbeitgeber die Bildungszeit für den mitgeteilten Zeitraum zu genehmigen, wenn keine zwingenden betrieblichen oder zwingenden dienstlichen Belange und keine Erholungswünsche anderer Beschäftigter, denen unter sozialen Gesichtspunkten eine Verlegung des Erholungsurlaubs nicht zuzumuten ist, entgegenstehen. 2Bei der Genehmigung der Bildungszeit haben jene Beschäftigten Vorrang, die im Verhältnis zu den übrigen Beschäftigten die Bildungszeit im laufenden und im vergangenen Kalenderjahr in geringerem Umfang in Anspruch genommen haben. 3Ist im vergangenen Kalenderjahr einer oder einem Beschäftigten die Bildungszeit für den mitgeteilten Zeitraum nicht genehmigt worden, so können ihr oder ihm im laufenden Kalenderjahr keine zwingenden betrieblichen oder zwingenden dienstlichen Belange entgegengehalten werden. 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 hat der Arbeitgeber den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Bildungszeit für den mitgeteilten Zeitraum zu genehmigen, wenn keine zwingenden betrieblichen oder zwingenden dienstlichen Ausbildungsmaßnahmen entgegenstehen. 5Die Entscheidung über die Genehmigung bedarf der Textform.
(4) Hat der Arbeitgeber vier Wochen vor Beginn der nach Absatz 1 mitgeteilten Bildungsveranstaltung weder nach Absatz 2 die Inanspruchnahme abgelehnt noch nach Absatz 3 über die Genehmigung entschieden, so gilt die Bildungszeit für den mitgeteilten Zeitraum als genehmigt.
(5) 1Der Arbeitgeber kann in dringenden Fällen die Genehmigung der Bildungszeit für den mitgeteilten Zeitraum widerrufen, wenn unvorhersehbare Umstände, die der Genehmigung entgegengestanden hätten, nachträglich eingetreten sind. 2In diesen Fällen hat der Arbeitgeber entstehende Stornierungsgebühren zu erstatten.
§ 5 NBildZG - Krankheitsfall
Können Beschäftigte die genehmigte Bildungszeit aufgrund von Krankheit nicht wahrnehmen und haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt, so werden die dem Arbeitgeber durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesenen Tage der Krankheit auf den Bildungszeitanspruch nicht angerechnet.
§ 6 NBildZG - Höhe der Entgeltfortzahlung
Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts wird entsprechend den für die jeweiligen Beschäftigten im Krankheitsfall geltenden Regelungen berechnet.
§ 7 NBildZG - Teilnahmebescheinigung
Die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung ist dem Arbeitgeber durch die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung in Textform nachzuweisen.
§ 8 NBildZG - Bildungsveranstaltungen
(1) Eine Bildungsveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes setzt voraus, dass
-
sie ausschließlich der Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 dient,
-
sie mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Tag umfasst, an Tagen der An- und Abreise mindestens vier Unterrichtsstunden,
-
sie ein einheitliches Thema, eine einheitliche Leitung und einen gleichbleibenden Teilnehmerkreis mit in der Regel höchstens 50 Personen hat,
-
sie jeder Person offensteht, es sei denn, dass eine bestimmte Auswahl des Teilnehmerkreises aus besonderen pädagogischen Gründen geboten ist,
-
ihr Programm rechtzeitig im Internet veröffentlicht wird,
-
der Träger hinsichtlich seiner Einrichtungen und materiellen Ausstattung, seiner Lehrkräfte und Bildungsziele eine sachgemäße Bildungsarbeit gewährleistet,
-
die Ziele des Trägers und der Inhalt der Bildungsveranstaltung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung im Einklang stehen,
-
der Träger, wenn er keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllt oder besonders qualifizierte Leistungen im Sinne der Nummer 6 nachweist, und
-
eine synchrone Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden erfolgen kann, auch wenn Videokonferenztechnik eingesetzt wird.
(2) 1Die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung darf nicht von der Zugehörigkeit zu Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften oder ähnlichen Vereinigungen abhängig gemacht werden. 2Die Bildungsveranstaltung darf nicht
-
unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele,
-
ausschließlich betrieblichen oder dienstlichen Zwecken,
-
der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- oder Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten,
-
dem Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten oder
-
dem Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen
dienen.
(3) 1Bildungsveranstaltungen dürfen von Absatz 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 5 abweichen, wenn sie
-
der beruflichen Weiterbildung,
-
der Aus- und Fortbildung nebenberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem betreffenden Gebiet oder
-
der Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten
dienen. 2In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 darf die Hälfte der Veranstaltungsdauer durch die praktische Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit ersetzt werden.
(4) Bildungsveranstaltungen dürfen von Absatz 2 Satz 2 Nrn. 3 und 4 abweichen, wenn sie aus pädagogischen oder didaktischen Gründen eine praktische Einübung einer Tätigkeit auf den betreffenden Gebieten von insgesamt nicht mehr als der Hälfte der Veranstaltungsdauer enthalten.
§ 9 NBildZG - Anerkennungsverfahren
(1) Eine Bildungsveranstaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn die Voraussetzungen des § 8 erfüllt sind.
(2) 1Die Anerkennung spricht eine vom Fachministerium bestimmte Anerkennungsstelle aus. 2Das Fachministerium kann diese Aufgabe auch einer nichtstaatlichen Stelle übertragen, die zu deren Übernahme bereit ist. 3Die Stelle handelt dabei im Auftrag des Fachministeriums und ist an dessen Weisungen gebunden.
(3) 1Der Antrag auf Anerkennung ist spätestens vier Monate vor Beginn der Bildungsveranstaltung elektronisch zu stellen; er ist zu begründen. 2Der Antrag kann zugleich für Wiederholungsveranstaltungen gestellt werden, die bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres durchgeführt werden. 3Antragsberechtigt sind
-
der Träger der Bildungsveranstaltung und
-
Beschäftigte, wenn die Bildungsveranstaltung außerhalb Niedersachsens stattfindet und der Träger der Bildungsveranstaltung seinen Sitz nicht in Niedersachsen hat und selbst keinen Antrag auf Anerkennung gestellt hat.
(4) Zu den Anträgen auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen, die überwiegend der beruflichen Bildung dienen, sind in Zweifelsfällen die niedersächsischen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu hören.
(5) Bildungsveranstaltungen, die von Einrichtungen der öffentlich geförderten Erwachsenenbildung gemäß § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes veranstaltet werden, gelten als anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 8 erfüllen.
(6) Als anerkannt gelten auch Bildungsveranstaltungen, die veranstaltet werden
-
von einer Institution der Europäischen Union,
-
vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, insbesondere die auf Einladung von Bundestagsabgeordneten erfolgenden Informationsfahrten zum Deutschen Bundestag,
-
von der Bundeszentrale für politische Bildung,
-
von einer Landeszentrale für politische Bildung oder
-
vom Niedersächsischen Landtag,
wenn sie der politischen Bildung dienen und die Voraussetzungen des § 8 erfüllen.
(7) Bildungsveranstaltungen, die nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz anerkannt worden sind, gelten für den im Anerkennungsbescheid genannten Zeitraum als anerkannte Bildungsveranstaltungen nach diesem Gesetz.
§ 10 NBildZG - Veranstalterpflichten
(1) Wer eine Bildungsveranstaltung veranstaltet, ist verpflichtet,
-
der oder dem teilnehmenden Beschäftigten rechtzeitig eine Anmeldebestätigung zur Vorlage beim Arbeitgeber in Textform zu übermitteln,
-
der oder dem teilnehmenden Beschäftigten im Nachgang zu der Bildungsveranstaltung eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber in Textform zu übermitteln,
-
der Anerkennungsstelle im Nachgang zu der Bildungsveranstaltung, spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres, selbständig eine statistische Auskunft über die Bildungsveranstaltung und die teilnehmenden Beschäftigten nach einem vom Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlichten Muster zu erteilen sowie
-
Beauftragten der Anerkennungsstelle zu dem Zweck, sich über den Verlauf der Bildungsveranstaltung zu informieren, nach vorheriger Ankündigung den Zutritt zu dieser zu gestatten.
(2) Die Anmeldebestätigung und die Teilnahmebescheinigung müssen enthalten:
-
Name und Anschrift des Veranstalters,
-
Thema, Termin und Ort der Bildungsveranstaltung,
-
Datum und Aktenzeichen der Anerkennung nach § 9 Abs. 2 oder eine Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 oder 6 sowie
-
Name und Anschrift des teilnehmenden Beschäftigten.
§ 11 NBildZG - Bericht an den Landtag
Das Fachministerium berichtet dem Landtag einmal in jeder Wahlperiode über die Durchführung dieses Gesetzes.
§ 12 NBildZG - Evaluierung
Das Fachministerium evaluiert dieses Gesetz drei Jahre nach seinem Inkrafttreten.