Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Schulrecht / Kurse an Schulen zum Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

Kurse an Schulen zum Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.08.2025
Amtliche Fundstelle SVBl. S. 426
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (SVBl. S. 426).

Gem. RdErl. d. MK u. d. MW v. 04.06.2025 - 23.6 - 82112/N6

Vom 4. Juni 2025 (SVBl. S. 426)

- VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Rechtliche Grundlagen1
Anerkennungsverfahren2
Antrag auf Anerkennung3
Durchführung der Kurse4
Schlussbestimmung5

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 4. Juni 2025 (SVBl. S. 426)

Abschnitt 1 MofaKRdErl - Rechtliche Grundlagen

Für das Führen von Mofas (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV) sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h, die den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FeV entsprechen, gelten die Bestimmungen des § 5 FeV. Danach ist der Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung Voraussetzung für den Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2 b) FeV, die nach erfolgreicher Prüfung von der Technischen Prüfstelle der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG (TP) ausgestellt wird. Eine Ausbildungsbescheinigung dürfen außer Fahrschulen auch öffentliche Schulen und Ersatzschulen gemäß § 142 NSchG erteilen, wenn eine Anerkennung nach § 5 Abs. 3 S. 1 FeV erfolgt ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 4. Juni 2025 (SVBl. S. 426)

Abschnitt 2 MofaKRdErl - Anerkennungsverfahren

Die Anerkennung einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule gemäß § 142 NSchG als Träger der Ausbildung kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

2.1
Leiterin oder Leiter des Kurses ist eine Lehrkraft, die eine Fahrerlaubnis der Klassen (alte FE-Klasse in Klammern) A (1) oder B (3) besitzt und für die Durchführung dieser Kurse besonders vorbereitet ist. Die Vorbereitung ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die eine von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragte Stelle bei erfolgreicher Teilnahme an einem entsprechenden Qualifizierungskurs ausstellt. Auch eine pädagogische Mitarbeiterin oder ein pädagogischer Mitarbeiter an den öffentlichen Schulen kann mit einer Fahrerlaubnis der Klassen A (1) oder B (3) diese Qualifizierung durchlaufen. Nach Ausbildung und Berufserfahrung geeignete Personen (z. B. Polizeibeamtinnen und -beamte) können bei der Durchführung dieser Kurse unterstützend tätig werden.

2.2
Der Schule steht ein für Fahrübungen geeigneter, außerhalb öffentlicher Straßen gelegener Übungsplatz zur Verfügung (z. B. Schulhof). Ein Übungsplatz ist geeignet, wenn er nach seiner baulichen Beschaffenheit die Möglichkeit zur Durchführung folgender Übungen zur Fahrzeugbeherrschung bietet sowie die eindeutige Kennzeichnung der zu benutzenden Fläche erfolgt ist:

  • Handhabung des Mofas

  • Anfahren und Halten

  • Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit

  • Fahren eines Kreises (mind. 10 m Durchmesser)

  • Wenden

  • Abbremsen

  • Ausweichen (Länge der Fahrstrecke mind. 50 m)

2.3
Für jeweils etwa vier bis fünf Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer ist ein Mofa oder ein Kraftfahrzeug, das den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FeV entspricht, vorhanden. Es wird empfohlen, auch ein Mofa oder Kraftfahrzeug mit elektronischem Antrieb vorzuhalten. Die Bereitstellung von Fahrzeugen mit elektronischem Antrieb ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung gem. Nr. 3.

2.4
Der Kurs, der den Mindestanforderungen der Anlage 1 FeV entsprechen muss, wird nach dem entsprechenden Kursprogramm zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h der Deutschen Verkehrswacht oder einem vergleichbaren, auf 18 Doppelstunden ausgelegten Lern-/Unterrichtsprogramm für Mofa-Kurse durchgeführt. Das zugehörige Material (Lehrerhandbuch, Foliensatz, Arbeitshefte, Übungsfragenhefte, Lernkontrollbogen u. ä.) muss an der Schule in ausreichender Zahl vorhanden sein.

2.5
Der Kurs umfasst mindestens 36 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 6 Std. in der Praxis durchgeführt werden. Er schließt mit einer schulinternen Lernzielkontrolle ab. Diese Lernzielkontrolle ersetzt nicht die bei der TP abzulegende Prüfung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 4. Juni 2025 (SVBl. S. 426)

Abschnitt 3 MofaKRdErl - Antrag auf Anerkennung

3.1
Eine Schule, die solche Kurse durchführen will, klärt zunächst mit dem Schulträger die mit der Durchführung der Kurse einschließlich der Beschaffung und Wartung der benötigten Fahrzeuge verbundenen Kosten. Stimmt der Schulträger zu, dass die Schule Träger der Ausbildung wird, so beantragt die Schule bei dem jeweils zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) die Anerkennung. In dem Antrag (Anlage 1) ist darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieser Kurse nach den Nrn. 2 und 3.1 Satz 1 und 2 gegeben sind.

3.2
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erkennt das RLSB die Schule im Auftrag des Niedersächsischen Kultusministeriums als Träger der Ausbildung an. Schulen, die vor dem 01.11.2017 als Träger der Mofakursleiterausbildung anerkannt wurden, weisen das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Nrn. 2 und 3.1 Satz 1 und 2 dem RLSB nach.

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn notwendige Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind. Die Schule ist verpflichtet, dem RLSB entsprechende Änderungen mitzuteilen.

3.3
Die jeweils zuständigen RLSB führen ein Verzeichnis über die nach Nr. 2 anerkannten Schulen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 4. Juni 2025 (SVBl. S. 426)

Abschnitt 4 MofaKRdErl - Durchführung der Kurse

4.1
Die Kurse können an Schulen im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen im Lernbereich Mobilität auf der Basis des Curriculums Mobilität durchgeführt werden. Zielsetzung der Kurse ist es,

  • verkehrsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr zu vermitteln,

  • sicherheitsbetonte Einstellungen und Verhaltensweisen einzuüben,

  • verantwortungs- und umweltbewusstes Handeln sowie rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu fördern,

  • das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen zu verhindern und

  • die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.

4.2
Die Kurse werden in der Regel im 9. Schuljahrgang (ab dem Alter von 14 Jahren und 6 Monaten) allgemein bildender Schulen oder in der Grundstufe der Berufsschulen, der einjährigen Berufsfachschulen und in den Klassen 1 der zweijährigen Berufsschulen als Arbeitsgemeinschaft durchgeführt. Die Prüfung bei der TP kann ab 8 Wochen vor dem Erlangen des 15. Lebensjahres erfolgen.

4.3
Die Teilnahme nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler an diesen Kursen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

4.4
Die von einer als Träger der Ausbildung anerkannten Schule durchgeführten Kurse gelten als anerkannte Ausbildungskurse im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 2 FeV. Die Schule stellt einer Schülerin oder einem Schüler nach erfolgreicher Absolvierung eines solchen Kurses eine Ausbildungsbescheinigung nach dem anliegenden Muster (Anlage 2) aus.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 4. Juni 2025 (SVBl. S. 426)

Abschnitt 5 MofaKRdErl - Schlussbestimmung

Dieser Gem. RdErl. tritt am 01.08.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. Vorlagen für Anträge an das RLSB sowie für eine Ausbildungsbescheinigung sind online auf dem Bildungsportal des Landes hier hinterlegt: https://t1p.de/MofaKurse

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 4. Juni 2025 (SVBl. S. 426)