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Schulrecht / Gewaltprävention und -intervention zur Sicherheit in Schulen in Zusammenarbeit mit Kinder- und Jugendhilfe, Polizei und Staatsanwaltschaft

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Gewaltprävention und -intervention zur Sicherheit in Schulen in Zusammenarbeit mit Kinder- und Jugendhilfe, Polizei und Staatsanwaltschaft

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.08.2026
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2026 Nr. 374
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2026 Nr. 374).

Gem. RdErl. d. MK, d. MS, d. MI u. d. MJ v. 06.08.2026 - 22-81411 -

Vom 6. August 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 374) (1)

- VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zielsetzung1
Begriffsbestimmung von Gewalt2
Prävention3
Intervention4
Zusammenarbeit und Vernetzung5
Schlussbestimmungen6

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 482

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des RdErl. vom 6. August 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 374, SVBl. S. 482)

Fußnoten
(1) Red. Anm.:SVBl. S. 482

Abschnitt 1 SiGewPMRdErl - Zielsetzung

Der staatliche Bildungsauftrag setzt voraus, dass die Schule allen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in schulischer Verantwortung (Schülerinnen und Schüler) wie auch den Beschäftigten der Schule einen Ort der Sicherheit, der Verlässlichkeit und des Vertrauens bietet. Dies durch schulische Präventions- und Interventionsmaßnahmen zu gewährleisten ist zunächst Aufgabe aller an Schule Beteiligten: Schulleitung, Lehrkräfte, nichtlehrendes Personal und Erziehungsberechtigte sowie Schulträger - unter aktiver Beteiligung der Schülerinnen und Schüler selbst.

Der Erlass richtet sich an alle öffentlichen Schulen in Niedersachsen. Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, sich daran zu orientieren.

Dieser Gem. RdErl. soll

  • durch Leitlinien Handlungssicherheit und Unterstützung bieten, jeder Form von Gewalt vorzubeugen und sehr frühzeitig zu begegnen, und

  • zugleich klare Handlungswege aufzeigen, wenn es Gewaltvorkommnisse gegeben hat, die aufgrund ihrer Schwere oder ihrer Auswirkungen eine konsequente Intervention erfordern.

Hierzu werden auf dem Bildungsportal umfassende Handlungshilfen zur Prävention und zur Intervention zur Verfügung gestellt (Link: https://bildungsportal-niedersachsen.de/allgemeinbildung/uebergreifende-bildungsaufgaben/gewaltpraevention-und-gewaltintervention).

Gewaltprävention und -intervention in Schulen setzt ein Zusammenwirken der Schulen, der RLSB, der Kinder- und Jugendhilfe, der Polizei und der Staatsanwaltschaft voraus. Ziel aller beteiligten Institutionen ist es, gemeinsam und im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler wie auch der Beschäftigten in der Schule zu gewährleisten und Gewalt sowie Straftaten im schulischen Bereich wirksam zu verhindern. Im Sinne dieser gemeinsamen Zielsetzung ist die vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen ein kontinuierlicher Prozess.

Die beteiligten Ressorts gewährleisten jeweils in ihrem eigenen und nachgeordneten Geschäftsbereich durch geeignete Maßnahmen, dass dieser Gem. RdErl. dem entsprechenden Adressatenkreis mindestens einmal jährlich bekannt gegeben wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des RdErl. vom 6. August 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 374, SVBl. S. 482)

Abschnitt 2 SiGewPMRdErl - Begriffsbestimmung von Gewalt

Im vorliegenden Gem. RdErl. werden bei schulischen Präventions- und Interventionsmaßnahmen alle Abweichungen vom Prinzip des respektvollen und fairen Umgangs miteinander als Formen von Gewalt bewertet. Diesem Gem. RdErl. liegt zudem ein umfassendes Gewaltverständnis zugrunde, das alle Formen der Gewalt im analogen und digitalen Raum beinhaltet. Dies sind insbesondere physische Gewalt, emotionale/psychische Gewalt, sexualisierte Gewalt, politisch motivierte Gewalt, emotionale/psychische Vernachlässigung, physische Vernachlässigung und das Miterleben von Gewalt.

Dabei wird davon ausgegangen, dass im Rahmen von kindlicher und adoleszenter Entwicklung Normabweichungen i. S. dieser Gewaltdefinition erwartbar und entwicklungsadäquat sind. Entwicklungsaufgabe von Kindern und Jugendlichen ist es demnach, die Einhaltung der Norm der Gewaltfreiheit zu erlernen und einzuüben. Aufgabe pädagogischen und erzieherischen Handelns in der Schule ist es, diesen Entwicklungsprozess zu ermöglichen, zu fördern und bei Bedarf auch erzieherisch in diesen einzugreifen.

Daher wird in der Folge zwischen Gewaltvorkommnissen unterschieden,

  • die von Schülerinnen und Schülern als entwicklungsadäquate Normabweichungen ausgehen und denen pädagogisch und erzieherisch zu begegnen ist,

  • die von Schülerinnen und Schülern ausgehen und denen aufgrund ihrer Schwere, ihrer Auswirkungen für die Betroffenen oder im Hinblick auf die ganzheitliche Entwicklung der Person mit einer besonderen Intervention zu begegnen ist, die über pädagogische und erzieherische Maßnahmen hinausgeht, und

  • die von anderen an Schule beteiligten Personen, insbesondere auch Beschäftigten der Schule, ausgehen und damit in besonderem Maße dem Schutzauftrag der Schule entgegenstehen.

Diese Gewaltformen umfassen sowohl Gewalt unter Schülerinnen und Schülern als auch Gewalt von und gegenüber Beschäftigten der Schule sowie Gewalt von anderen Personen im Kontext Schule.

Nähere Erläuterungen zu den unterschiedlichen Gewaltformen sind den Handlungshilfen zu entnehmen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des RdErl. vom 6. August 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 374, SVBl. S. 482)

Abschnitt 3 SiGewPMRdErl - Prävention

Unter Prävention i. S. dieses Gem. RdErl. werden alle Maßnahmen verstanden, die geeignet sind, die Entstehungsbedingungen von Gewalt vermeidend zu beeinflussen. Dies beinhaltet die Verringerung von gewaltbegünstigenden Risikofaktoren und die Stärkung der Gewalt entgegenstehenden Schutzfaktoren. Zu den Risikofaktoren gehören u. a. eine gewaltbegünstigende Schulkultur und mangelnde Möglichkeiten zur Meldung von Ereignissen und zur Inanspruchnahme von Hilfe und Unterstützung. Zu den Schutzfaktoren gehören u. a. soziale und emotionale Kompetenzen sowie individuelle Problemlösestrategien von Schülerinnen und Schülern, die für Lernerfolg, Persönlichkeitsentwicklung und soziale Integration gleichermaßen bedeutsam sind.

Das hier zugrunde gelegte und mit dem Bildungsauftrag verbundene Präventionsverständnis soll nicht nur Straftaten vorbeugen, sondern auch sonstige Gefährdungen des Schulfriedens berücksichtigen. Dazu zählen Gefährdungen, die einerseits der individuellen Entwicklung, dem Recht auf Bildung sowie dem gewaltfreien Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen entgegenstehen und andererseits die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz Schule gefährden können.

3.1 Schulisches Gesamtkonzept Gewaltprävention: Prävention, Intervention & Nachsorge bei Gewalt

Jede Schule hat ein an ihre spezifischen Rahmenbedingungen angepasstes Gesamtkonzept zur Gewaltprävention (Gewaltpräventionskonzept) vorzuhalten.

Das Gewaltpräventionskonzept sollte bestehen aus:

  • einem schulischen Präventionskonzept, das Ziele und Maßnahmen zur Verringerung von gewaltbegünstigenden Risikofaktoren, zur Stärkung der Gewalt entgegenstehenden Schutzfaktoren sowie zur pädagogischen und erzieherischen Reaktion auf Abweichungen von der Norm zur Gewaltfreiheit beschreibt; das Konzept sollte zudem Maßnahmen zur Evaluation der Wirksamkeit und Umsetzung beschreiben;

  • einem schulischen Schutzkonzept zur Prävention sexualisierter Gewalt auf Grundlage des Leitfadens der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland; das Schutzkonzept sollte sowohl das Risiko analoger und digitaler sexualisierter Gewalt in der Schule reduzieren als auch Verfahrenswege beschreiben, wie Schülerinnen und Schüler, die andernorts sexualisierte Gewalt erleiden, in der Schule professionelle Ansprechpersonen finden;

  • schulspezifischen Verfahrenswegen zur Reaktion auf erhebliche Gewaltvorkommnisse inklusive schulspezifischer Verfahrenswege zur Gewährleistung der Sicherheit der von Gewaltvorkommnissen Betroffenen;

  • schulspezifischen Verfahrenswegen zur (psychosozialen) Nachsorge für alle Beteiligten nach Gewaltvorkommnissen unter Einbeziehung externer Unterstützungsangebote.

Gewaltpräventionskonzepte verfolgen einen prozessualen Ansatz. Nicht alle Schulen sind gleichermaßen von Gewalterfahrungen betroffen; Risiko- und Schutzfaktoren sind unterschiedlich ausgeprägt. Daher sind auch die Präventionserfordernisse entsprechend der spezifischen Situation der Schule zu definieren. Sie sind gewaltformübergreifend und systematisch angelegt und bieten allen an der schulischen Prävention Beteiligten eine Orientierungsfunktion.

Dabei ist auf Besonderheiten der verschiedenen Gruppen von Verursachern und von Gewalt Geschädigten i. S. d. besonderen Fürsorgeverantwortung für Schülerinnen und Schüler wie auch für Beschäftigte der Schule einzugehen.

Zur Unterstützung bei der Erstellung und Fortschreibung des Gewaltpräventionskonzeptes sowie der Durchführung von schulischen Präventionsmaßnahmen können Schulen insbesondere

  • das Beratungs- und Unterstützungssystem der RLSB im Geschäftsbereich des MK,

  • die Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, die Kinderschutz-Zentren und entsprechende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie

  • die polizeilichen Präventionsfachkräfte

einbeziehen.

3.2 Aufgabe der Schule

Aufgabe jeder Schulleitung ist es, das Thema schulische Gewaltprävention und -intervention regelmäßig zum gemeinsamen Gegenstand in Dienstbesprechungen und den schulinternen Gremien zu machen.

Hierbei kann sie auf die Unterstützung der RLSB, von Kinder- und Jugendhilfe sowie Polizei und Staatsanwaltschaft zurückgreifen.

Gewaltpräventionskonzepte sind Teil des Schulprogramms nach § 32 Abs. 2 NSchG. Das Gewaltpräventionskonzept ist auf Vorschlag des Schulvorstandes durch die Gesamtkonferenz zu beschließen. Bei der Erstellung sind Beschäftigte, Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten zu beteiligen.

Das Gewaltpräventionskonzept ist in die Schulprogrammentwicklung einzubeziehen.

Es ist den Schülerinnen und Schülern, den Erziehungsberechtigten sowie allen an Schule Tätigen in geeigneter Form mindestens einmal im Schuljahr zur Kenntnis zu geben.

Die Schule überprüft regelmäßig im Rahmen einer Gesamtkonferenz, ob das Gewaltpräventionskonzept mit seinen Zielen und schulischen Präventionsmaßnahmen noch bedarfsgerecht ist.

Nähere Ausführungen sind den Handlungshilfen zu entnehmen.

Die Schule hat die Aufgabe, eine Ansprechperson für die Polizei und Staatsanwaltschaft zu benennen. Die Ansprechperson ist durch ein Mitglied der Schulleitung oder eine beauftragte geeignete Person des Kollegiums zu stellen. Die Vertretung dieser Person ist sicherzustellen.

Die benannte Ansprechperson bewertet anlassbezogen gemeinsam mit der Polizei die Zusammenarbeit und dokumentiert diese Bewertung ggf. in einem abgestimmten Protokoll. Die Staatsanwaltschaft wird bei Bedarf involviert. Auf Nummer 3.5 wird hingewiesen.

Die gewonnenen Erkenntnisse führen zeitnah zur Fortschreibung des schuleigenen Gewaltpräventionskonzeptes.

3.3 Aufgabe der RLSB

Die RLSB unterstützen die Schulen bei der Umsetzung der landesweiten Vorgaben zur Präventions- und Interventionsarbeit und stellen die regionale Steuerung sowie die Qualitätssicherung sicher. Sie beraten Schulleitungen und schulisches Personal in Fragen des Schutzes vor Gewalt, der Gesundheitsförderung und der Weiterentwicklung schulischer Präventionskonzepte.

3.4 Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz (§ 14 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB VIII]) umfasst den Auftrag, junge Menschen zu befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und mit sich und anderen verantwortlich umgehen zu können. Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz arbeitet präventiv und richtet sich sowohl an Schülerinnen und Schüler als auch an Erziehungsberechtigte, pädagogische Fachkräfte und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren. Die Maßnahmen sind in die Regelangebote der Kinder- und Jugendhilfe eingebettet (u. a. Jugendzentren, Jugendverbände, Familienbildung) und können lokal unterschiedlich sein. Nähere Informationen hält der jeweils örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe vor.

3.5 Aufgabe der Polizei

Für die Zusammenarbeit benennt die örtlich zuständige Polizeidienststelle jeweils namentlich eine Ansprechperson.

Für die Polizei wird die Aufgabe grundsätzlich von der Leitung des Fachkommissariats für Jugendsachen oder der örtlich zuständigen Beauftragten für Jugendsachen oder dem örtlich zuständigen Beauftragten für Jugendsachen allein oder gemeinsam wahrgenommen. Die Dienststellenleitung kann auch eine andere fachlich geeignete Person im Polizeidienst damit beauftragen.

Die benannte Ansprechperson bewertet anlassbezogen gemeinsam mit der Schule die Zusammenarbeit und dokumentiert diese Bewertung ggf. in einem abgestimmten Protokoll. Die Staatsanwaltschaft wird bei Bedarf involviert. Auf Nummer 3.2 wird hingewiesen.

3.6 Aufgabe der Justiz

Die Behördenleitungen der Staatsanwaltschaften benennen jeweils mindestens eine geeignete Staatsanwältin oder einen geeigneten Staatsanwalt als Ansprechperson für Schule und Polizei. Die Ansprechperson der Staatsanwaltschaft wird im Einzelfall und in der Regel erst in entsprechenden Fällen nach vorheriger Abstimmung zwischen Polizei und Schule in die Zusammenarbeit eingebunden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des RdErl. vom 6. August 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 374, SVBl. S. 482)

Abschnitt 4 SiGewPMRdErl - Intervention

Unter Intervention im Sinne dieses Gem. RdErl. werden alle Maßnahmen verstanden, die eine Reaktion auf Gewaltvorkommnisse darstellen, denen auf Grund ihrer Schwere, ihrer Auswirkungen für die Betroffenen oder im Hinblick auf die ganzheitliche Entwicklung der verursachenden Person mit einer besonderen Intervention zu begegnen ist oder die von anderen an Schule beteiligten Personen, insbesondere auch Beschäftigten der Schule, ausgehen. Zielsetzung ist hier zusätzlich zur pädagogischen und erzieherischen Einwirkung insbesondere, für alle an Schule Beteiligten angemessene Sicherheit zu gewährleisten, die Belange der durch Gewalttaten Geschädigten zu berücksichtigen und bei strafrechtlich relevantem Verhalten die Einbindung von Polizei und Staatsanwaltschaft sicherzustellen.

In allen Fällen der Intervention im schulischen Kontext sind Maßnahmen zu treffen, die Wiederholungen und Eskalationen verhindern sowie zukünftig die Unversehrtheit von Personen gewährleisten.

Die Verantwortlichkeit zur Umsetzung von pädagogischen und erzieherischen Maßnahmen liegt bei der Schule. Bei entsprechenden Fällen sind Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 61 NSchG durch die Schule zu ergreifen.

Zur erforderlichen Einbindung von Polizei und Staatsanwaltschaft bei strafrechtlich relevantem Verhalten wird auf Nummer 4.1 verwiesen.

Die Polizei unterstützt die Schule im Einzelfall auf Anforderung durch die Schulleitung bei Bedarf und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und Erfordernisse. Soweit die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich erscheint, leistet die Polizei Vollzugshilfe.

Zur Beratung und Unterstützung von Schule durch die Kinder- und Jugendhilfe wird auf Nummer 4.2 verwiesen.

4.1 Aufgabe der Schule

Bei Gewalt im Kontext Schule ist es Aufgabe der Schule, entsprechend der schulspezifischen Verfahrenswege angemessen auf diese zu reagieren. Dafür stellt die Schule schnellstmöglich Sicherheit für die betroffenen Personen her, dokumentiert das Gewaltvorkommnis und stellt eine (psychosoziale) Nachsorge im Rahmen der schulspezifisch definierten Verfahrenswege sicher (siehe Handlungshilfen). Die Schulleitung trägt die Fürsorgeverantwortung für von Gewalt betroffene Personen. Die RLSB beraten hierzu sowohl schulfachlich als auch schulrechtlich und bieten bei Bedarf psychosoziale Beratung an.

Gewaltvorkommnisse sind dem zuständigen RLSB zu melden, wenn aufgrund ihrer Schwere, ihrer Auswirkungen für die Betroffenen oder im Hinblick auf die ganzheitliche Entwicklung der verursachenden Person mit einer besonderen Intervention zu begegnen ist.

Neben der allgemeinen sich aus § 138 StGB ergebenden Anzeigepflicht für bestimmte geplante Straftaten sind Lehrkräfte und Beschäftigte der Schule darüber hinaus auch verpflichtet, bei Kenntnisnahme von strafrechtlich relevanten Geschehnissen oder bedeutsamen Gefährdungssachverhalten die Schulleitung zu unterrichten.

Sobald die Schulleitung Kenntnis davon erhält, dass eine Straftat an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule begangen worden ist oder eine solche Straftat bevorsteht, sowie bei bedeutsamen Gefährdungssachverhalten, hat die Schulleitung unverzüglich die Polizei sowie das jeweils zuständige RLSB zu informieren. Weitere Hinweise sind den Handlungshilfen zu entnehmen. Der Opferwille der Geschädigten ist angemessen zu berücksichtigen.

Regelungen zur Schweigepflicht bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus werden alle weiteren an Schule Tätigen aufgefordert, diesem Grundsatz zu folgen.

Die Intervention bei strafrechtlich relevanten Geschehnissen im schulischen Kontext soll im engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Dabei soll auf das jeweilige Ereignis individuell im Zusammenwirken der unter Nummer 3 aufgeführten Institutionen reagiert werden. Zudem sind die Erziehungsberechtigten sowie ggf. Ausbildungsbetriebe nach Möglichkeit einzubeziehen und ihnen ist Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung regelt § 4 KKG das weitere Vorgehen. Vor der Einleitung weiterer Maßnahmen soll zunächst mit den Erziehungsberechtigten gemeinsam ein Gespräch geführt und auf entsprechende Hilfe hingewirkt werden, sofern dies den Schutz des Kindes nicht beeinträchtigt. Weitere Informationen unter anderem zur Mitteilung an den öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) sind dem Leitfaden “Kindeswohlgefährdung” (in Handlungshilfen Intervention) zu entnehmen.

Die Schulleitung stellt der Polizei einsatzrelevante Informationen für das Schulgebäude und Ansprechpersonen zur Verfügung. Der Schulträger ist hierbei einzubinden. Dies sind insbesondere Erreichbarkeiten für den Notfall, Grundrisse sowie Lage- und Raumpläne. Die Informationen sind regelmäßig zu aktualisieren. Empfohlen wird eine jährliche sowie anlassbezogene Aktualisierung.

4.2 Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe

Das staatliche Wächteramt, d. h. der Schutzauftrag zugunsten von Kindern und Jugendlichen, die in ihrem Wohl gefährdet sind, ist von der öffentlichen Jugendhilfe wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund haben in Schulen Tätige gemäß § 8b SGB VIII Anspruch auf Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte, um Anhaltspunkte auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung einzuschätzen. Es handelt sich um speziell geschulte Personen. Sie unterstützen bei der Beurteilung, ob und welche Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (Gefährdungseinschätzung). Der örtliche, öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) ist verpflichtet, dieses Beratungsangebot vorzuhalten. Die Schule kann sich zur Vermittlung von konkreten Kontaktpersonen an diesen wenden.

4.3 Aufgabe der Polizei

Die Polizei unterrichtet die Schulleitung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und Erfordernisse über Personen, Sachverhalte oder Sicherheitslagen, die für den schulischen Bereich zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind.

Die gesetzlichen Aufträge der Polizei bleiben hiervon unberührt.

4.4 Aufgabe der Justiz

Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die Schulleitung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 JGG oder gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 JGG in geeigneten Fällen über die Einleitung und den Ausgang von Ermittlungsverfahren gegen Schülerinnen und Schüler. Sie unterrichtet zudem nach Maßgabe der geltenden Vorschriften (siehe Nummern 15, 16 und 27 MiStra) die zuständige Aufsichtsbehörde im Hinblick auf Strafsachen von Lehrkräften (§ 50 NSchG) und übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes (§ 53 NSchG).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des RdErl. vom 6. August 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 374, SVBl. S. 482)

Abschnitt 5 SiGewPMRdErl - Zusammenarbeit und Vernetzung

Bei der Behandlung von Themen, die die Zusammenarbeit betreffen, soll die wechselseitige Teilnahme der Ansprechpersonen aus Schule, Kinder- und Jugendhilfe, Polizei und Staatsanwaltschaft bei Besprechungen ermöglicht und von allen Beteiligten unterstützt werden.

Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben gemäß § 81 SGB VIII mit Schulen, Polizei und Staatsanwaltschaften als andere Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation von Schülerinnen und Schülern und ihren Familien auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse strukturell zusammenzuarbeiten.

Themen der Prävention - insbesondere im Kontext Kriminalität und Gewalt - sollen verstärkt Eingang als Querschnittsaufgabe in die verschiedenen Formen der Unterrichtsgestaltung und des außerunterrichtlichen schulischen Angebots finden. Wie die Kinder- und Jugendhilfe, die Polizei und die Staatsanwaltschaft in diese Arbeit einbezogen werden können, wird im Rahmen bedarfsorientierter Besprechungen zwischen den Beteiligten erörtert. Für die Wirksamkeit der Präventionsarbeit ist das Zusammenwirken der Akteurinnen und Akteure von großer Bedeutung. In das schulische Gewaltpräventionskonzept sollen alle diesbezüglichen Präventionsmaßnahmen eingebettet werden, welche im Rahmen einer Vor- und Nachbereitung durch Schulen getragen werden (siehe Handlungshilfen).

Darüber hinaus können auch zusätzliche Vereinbarungen, wie Kooperationen über die Zusammenarbeit von Schule mit Kinder- und Jugendhilfe, Polizei und Staatsanwaltschaft, geschlossen werden.

Der gegenseitige Zugang zu regionalen sowie überregionalen bereichsspezifischen Fortbildungsveranstaltungen, die Schnittstellen dieser Zusammenarbeit betreffen, soll geöffnet werden. Dazu sollen auch gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen unter Beteiligung aller Akteurinnen und Akteure genutzt werden.

Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen im Rahmen ihrer Ausbildung durch die Studienseminare und die Ausbildungsschulen die Möglichkeit erhalten:

  • Einblicke in die Arbeitsweise von Polizei und Justiz zu gewinnen, insbesondere zur schulischen Gewaltprävention,

  • die rechtlichen Rahmenbedingungen von Jugendstrafverfahren kennenzulernen und

  • Handlungsstrategien im Bereich schulischer Gewaltprävention zu erarbeiten.

Beschäftigten sollen durch die Schulen entsprechende Fortbildungsangebote zur Professionalisierung in den Themenfeldern Gewaltprävention, Kooperation mit externen Stellen und Krisenintervention ermöglicht werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des RdErl. vom 6. August 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 374, SVBl. S. 482)

Abschnitt 6 SiGewPMRdErl - Schlussbestimmungen

Der Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.08.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des RdErl. vom 6. August 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 374, SVBl. S. 482)

An
die öffentlichen Schulen
die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung
das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
die Polizeibehörden und Polizeidienststellen
die Generalstaatsanwaltschaften
die Staatsanwaltschaften
die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe
die Träger der öffentlichen Schulen