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Schulrecht / Gesetz zu dem Vertrag zur Änderung des Konkordats mit dem Heiligen Stuhle

Vom Landtag beschlossenes Gesetz — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Gesetz zu dem Vertrag zur Änderung des Konkordats mit dem Heiligen Stuhle

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.08.2012
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 304
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 304).

Vom 12. Juli 1994 (Nds. GVBl. S. 304 - VORIS 22300 17 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Übereinkunft vom 8. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 244)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 NdsK-ÄndVtrG 1994

(1) Dem in Hannover am 29. Oktober 1993 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26. Februar 1965 wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2 NdsK-ÄndVtrG 1994 - Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Änderungen hier nicht wiedergegeben.

Art. 3 NdsK-ÄndVtrG 1994 - Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Änderungen hier nicht wiedergegeben.

Art. 4 NdsK-ÄndVtrG 1994 - Hochschulrechtliche Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von § 147 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes erfolgt die erstmalige Berufung der Mitglieder des Hochschulrats durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten im Benehmen mit der Katholischen Kirche; dabei sind sechs Mitglieder für die Dauer von drei Jahren zu berufen. Bei der erstmaligen Bildung des Hochschulrats obliegt die Leitung einem bei der Berufung bestimmten Mitglied.

(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität Osnabrück, die bei Inkrafttreten des Artikels II Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes dem Standort Vechta zugeordnet sind, werden zu diesem Zeitpunkt Mitglieder und Angehörige der Hochschule Vechta.

(3) Der Studiengang für das Lehramt an Gymnasien der Hochschule Vechta wird mit Ablauf des Wintersemesters 1994/95 aufgehoben.

(4) Während einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Artikels II Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes nimmt der Hochschulrat unter Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur die Aufgaben des Senats der Hochschule Vechta gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes wahr. Vor seiner Beschlußfassung hat der Hochschulrat den Senat zu hören. Die Leitung der Hochschule, die Frauenbeauftragte sowie die Vertretung der Studentenschaft nach § 147 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes können in entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 7 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes die erneute Beratung einer Angelegenheit durch den Hochschulrat verlangen.

Art. 5 NdsK-ÄndVtrG 1994 - In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

  1. 1.

mit Wirkung vom 1. Januar 1994:
Artikel III Nr. 5 Buchst. b,

  1. 2.

am 1. Januar 1995:
Artikel II Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 sowie Artikel IV Abs. 2 bis 4.

Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur trifft die erforderlichen Regelungen darüber, wer vom 1. Januar 1995 an bis zur Neubildung von Organen der Universität Osnabrück und der Hochschule Vechta deren Aufgaben wahrnimmt.

(3) Der Tag, an dem der Vertrag zur Änderung des Konkordats mit dem Heiligen Stuhle in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Anlage 1 NdsK-ÄndVtrG 1994 - Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26. Februar 1965

(Text hier nicht wiedergegeben)