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Schulrecht / Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim

Vom Landtag beschlossenes Gesetz — vollständiger Text.
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Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 27.04.1978
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 327
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 327).

Vom 20. April 1978 (Nds. GVBl. S. 327 - VORIS 22410 05 00 00 000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. 1 Ev-LuthLKVbgG

(1) Der am 30. November 1977 in Hildesheim unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim wird zugestimmt.

(2) Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2 Ev-LuthLKVbgG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem § 4 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)

H a n n o v e r, den 20. April 1978.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

A l b r e c h t

Der Niedersächsische Kultusminister

R e m m e r s

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. Juni 1978 (Bek. vom 24. Mai 1978, Nds. GVBl. S. 429).

Fußnoten
(1) Red. Anm.:In Kraft getreten am 1. Juni 1978 (Bek. vom 24. Mai 1978, Nds. GVBl. S. 429).

Anlage 1 Ev-LuthLKVbgG - Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers

Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers