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Schulrecht / Gesetz zu dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen

Vom Landtag beschlossenes Gesetz — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Gesetz zu dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 08.06.1978
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 524
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 524).

Vom 31. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 524 - VORIS 22410 06 00 00 000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. I FernunterG

Dem am 16. Februar 1978 in Bonn unterzeichneten Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen wird zugestimmt.

Art. II FernunterG

(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 16 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. April 1979 (Bek. vom 18 April 1979, Nds. GVBl. S. 116).

Fußnoten
(1) Red. Anm.:In Kraft getreten am 1. April 1979 (Bek. vom 18 April 1979, Nds. GVBl. S. 116).

Art. III FernunterG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

H a n n o v e r, den 31. Mai 1978.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

A l b r e c h t

Der Niedersächsische Kultusminister

R e m m e r s

Anlage 1 FernunterG - Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen

Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen