Vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 317 - VORIS 22300 -) (1)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
|---|---|
| Zustimmung zu dem Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie dem Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - | 1 |
| Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes | 2 |
| Inkrafttreten | 3 |
| Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - | Anlage 1 |
| Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - | Anlage 2 |
(1) Red. Anm.:
SVBl. 12/2008 S. 422
| Fußnoten | |
|---|---|
| (1) Red. Anm.: | SVBl. 12/2008 S. 422 |
[Art. 1 IKGZG - Zustimmung zu dem Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
sowie
dem Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts - ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/79b450ab-d6f2-3c91-881c-3b288e5c4c2e)
(1) Dem am 3. Januar 2008 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie dem am 3. Januar 2008 unterzeichneten Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wird zugestimmt.
(2) Die Verträge werden als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.
Art. 2 IKGZG - Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 246), wird wie folgt geändert:
-
1. In § 106 Abs. 7 Satz 1 wird die Verweisung “nach den Absätzen 1, 2 und 4” durch die Verweisung “nach den Absätzen 1 bis 3 und 5” ersetzt.
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2. In § 117 Abs. 5 Satz 2 wird die Verweisung “in den Absätzen 1 und 2” durch die Verweisung “in den Absätzen 1 bis 3” ersetzt.
Art. 3 IKGZG - Inkrafttreten
(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 8. Oktober 2008
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Hermann D i n k l a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian W u l f f
[Anlage 1 IKGZG - Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts - ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/7a33b6ff-3c82-3ad8-acbf-2cf03d66b22e)
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
[Anlage 2 IKGZG - Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts - ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/b63a872e-83fd-361c-86d5-25edff0b3e5f)
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -