Vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 83)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
|---|---|
| Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes | 1 |
| Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes | 2 |
| Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes | 3 |
| Änderung der Verordnung für die Schulorganisation | 4 |
| Änderung der Verordnung über Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen | 5 |
| Inkrafttreten | 6 |
| Überleitungsübersicht | Anlage |
Art. 1 SchStNOG - Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2010 (Nds. GVBl. S. 517), wird wie folgt geändert:
-
1. § 5 wird wie folgt geändert:
-
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
-
aa) Es wird der folgende neue Buchstabe d eingefügt:
“d)
die Oberschule,”. -
bb) Die bisherigen Buchstaben d bis h werden Buchstaben e bis i.
-
-
b) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
-
aa) Es wird der folgende neue Buchstabe c eingefügt:
“c)
die 11. und 12. Schuljahrgänge der Oberschule,”. -
bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden Buchstaben d bis f.
-
-
-
2. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:
”§ 10a
Oberschule(1) 1In der Oberschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs unterrichtet. 2Die Oberschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen im Sekundarbereich I den Erwerb derselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen. 3Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen, aber auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen individuelle Schwerpunktbildungen. 4Die Schwerpunktbildung befähigt die Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs-, aber auch studienbezogen fortzusetzen. 5Der Umfang der Schwerpunktbildung richtet sich nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Schule. 6Die Oberschule arbeitet eng mit berufsbildenden Schulen zusammen.
(2) 1In der Oberschule werden die Hauptschule und die Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige geführt oder sie ist nach Schuljahrgängen gegliedert. 2Die Schule entscheidet jeweils nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 sowie des Absatzes 3 Satz 3, in welchen Schuljahrgängen und Fächern der Unterricht jahrgangsbezogen oder schulzweigspezifisch erteilt wird. 3In der Oberschule soll ab dem 9. Schuljahrgang der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen. 4Ist die Oberschule in Schulzweige gegliedert, so wird der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt.
(3) 1Die Oberschule kann um ein gymnasiales Angebot erweitert werden. 2§ 11 Abs. 1 gilt entsprechend. 3Für die Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Angebots soll ab dem 7. Schuljahrgang und muss ab dem 9. Schuljahrgang der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt werden. 4Der 10. Schuljahrgang des gymnasialen Schulzweigs ist zugleich die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe.”
-
3. § 12 erhält folgende Fassung:
”§ 12
Gesamtschule(1) 1Die Gesamtschule ist unabhängig von den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen nach Schuljahrgängen gegliedert. 2Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen. 3Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen und auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.
(2) 1In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. Schuljahrgangs unterrichtet. 2An der Gesamtschule können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen erworben werden. 3Im 10. Schuljahrgang wird die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe geführt. 4Die Schuljahrgänge 11 und 12 werden als Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe geführt. 5§ 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend. 6Eine Gesamtschule kann abweichend von Satz 1 auch ohne die Schuljahrgänge 11 und 12 geführt werden.”
-
4. § 23 Abs. 5 wird gestrichen.
-
5. § 38a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
-
a) Es wird die folgende neue Nummer 9 eingefügt:
“9.
die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,”. -
b) Die bisherigen Nummern 9 bis 14 werden Nummern 10 bis 15.
-
-
6. § 38b Abs. 6 wird wie folgt geändert:
-
a) In Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 werden die Worte “für zwei Schuljahre” gestrichen.
-
b) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
“3Die Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 werden für ein Schuljahr oder für zwei Schuljahre gewählt.”
-
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; darin wird die Verweisung “Die §§ 75 und 91” durch die Verweisung ”§ 75 Abs. 2 bis 4 und § 91” ersetzt.
-
-
7. § 39 wird wie folgt geändert:
-
a) In Absatz 3 wird das Wort “können” durch das Wort “kann” ersetzt.
-
b) In Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe “oder 2” gestrichen.
-
-
8. § 41 wird wie folgt geändert:
-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort “Konferenzen” ein Komma und die Worte “von Bildungsgangs- und Fachgruppen” eingefügt.
-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort “Konferenzen” ein Komma und die Worte “Bildungsgangs- und Fachgruppen” eingefügt.
-
-
9. In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ”§ 39 Abs. 1 und 2” durch die Verweisung ”§ 39 Abs. 1” ersetzt.
-
10. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort “Gesamtschulen” die Worte “und Oberschulen” eingefügt.
-
11. § 54a wird wie folgt geändert:
-
a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
-
b) Absatz 2 wird gestrichen.
-
-
12. § 59a wird wie folgt geändert:
-
a) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz ”(§ 106 Abs. 7 Satz 4)” durch den Klammerzusatz ”(§ 106 Abs. 8 Satz 4)” ersetzt.
-
b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
“(3) Die Aufnahme in Oberschulen kann nicht nach Absatz 1 beschränkt werden.”
-
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
-
-
13. § 61 wird wie folgt geändert:
-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
“(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
-
1. Ausschluss vom Unterricht in einem oder in mehreren Fächern oder ganz oder teilweise von dem den Unterricht ergänzenden Förder- oder Freizeitangebot bis zu einem Monat,
-
2. Überweisung in eine Parallelklasse,
-
3. Ausschluss vom Unterricht sowie von dem den Unterricht ergänzenden Förder- und Freizeitangebot bis zu drei Monaten,
-
4. Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder, wenn eine solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an eine Schule mit einem der bisherigen Beschulung der Schülerin oder des Schülers entsprechenden Angebot,
-
5. Verweisung von der Schule,
-
6. Verweisung von allen Schulen.”
-
-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
“(4) 1Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn. 3 bis 6 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. 2Die Verweisung von einer oder allen Schulen darf nur im Sekundarbereich II, jedoch nicht bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern, angeordnet werden. 3Für die Dauer einer Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 3 und nach Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 4, 5 oder 6 darf die Schülerin oder der Schüler das Schulgelände nicht betreten, während dort Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung stattfindet; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 4Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 6 kann auch nach Verlassen der Schule von der bislang besuchten Schule angeordnet werden.”
-
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten “Die Gesamtkonferenz kann sich” ein Komma und die Worte “einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe” eingefügt.
-
d) In Absatz 7 werden die Worte “derselben Schulform” durch ein Komma und die Worte “die Verweisung von der Schule” ersetzt.
-
-
14. § 63 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
-
a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort “oder” durch ein Komma ersetzt.
-
b) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:
“4.
einer Oberschule oder”. -
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
-
d) Der dritte Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
“-
im Fall der Nummer 3 eine Gesamtschule oder eine Oberschule,”. -
e) Es wird der folgende neue vierte Spiegelstrich eingefügt:
“-
im Fall der Nummer 4 eine Hauptschule, eine Realschule, eine Gesamtschule oder ein Gymnasium und”. -
f) Im letzten Spiegelstrich werden die Zahl “4” durch die Zahl “5” ersetzt sowie nach dem Wort “Realschule” ein Komma und die Worte “eine Oberschule” eingefügt.
-
-
15. Dem § 64 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
“(3) 1Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung nach näherer Bestimmung durch das Kultusministerium an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. 2Die Schule stellt bei den gemäß Absatz 1 Satz 1 künftig schulpflichtigen Kindern fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.”
-
16. In § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort “Schule” die Worte “einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3” eingefügt.
-
17. In § 80 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort “Schulvorstand” das Wort “oder” durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort “Konferenz” die Worte “oder den Bildungsgangs- und Fachgruppen” eingefügt.
-
18. In § 94 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte “im Schulvorstand” und das folgende Komma gestrichen.
-
19. In § 96 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort “Schulvorstand” das Wort “oder” durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort “Konferenz” die Worte “oder den Bildungsgangs- und Fachgruppen” eingefügt.
-
20. In § 97 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort “Realschulen” ein Komma und das Wort “Oberschulen” eingefügt.
-
21. § 105 wird wie folgt geändert:
-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa) In Nummer 2 wird die Verweisung ”§ 63 Abs. 4 Nrn. 1 und 4” durch die Verweisung ”§ 63 Abs. 4 Nrn. 1, 4 und 5” ersetzt.
-
bb) In Nummer 3 wird die Verweisung ”§ 61 Abs. 3 Nr. 2” durch die Verweisung ”§ 61 Abs. 3 Nr. 4” ersetzt.
-
-
b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe ”§ 59a Abs. 3 Satz 2” durch die Angabe ”§ 59a Abs. 4 Satz 2” ersetzt.
-
-
22. § 106 wird wie folgt geändert:
-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
“(2) Die Schulträger sind berechtigt, neben den Schulen nach den §§ 9 bis 11 Gesamtschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt und im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt der Besuch
-
1. einer Hauptschule und einer Realschule oder
-
2. einer Oberschule
sowie eines Gymnasiums unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.”
-
-
b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
“(3) 1Die Schulträger sind berechtigt, Oberschulen zu errichten, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt. 2Errichten die Schulträger Oberschulen, so sind sie von der Pflicht befreit, Hauptschulen und Realschulen zu führen. 3Die Erweiterung einer Oberschule um ein gymnasiales Angebot ist zulässig, wenn der Besuch eines Gymnasiums im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt und der Schulträger desjenigen Gymnasiums zustimmt, das die Schülerinnen und Schüler sonst im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt besuchen würden. 4Absatz 1 bleibt im Übrigen unberührt.”
-
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden Absätze 4 bis 9.
-
d) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
-
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
“1.
Grundschulen mit Hauptschulen oder mit Oberschulen ohne gymnasiales Angebot sowie”. -
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
-
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
-
-
e) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
-
aa) In Satz 1 werden die Verweisung “nach den Absätzen 1 bis 3 und 5” durch die Verweisung “nach den Absätzen 1 bis 4 und 6” und die Verweisung ”§ 12 Abs. 4 Satz 5” durch die Verweisung ”§ 12 Abs. 2 Satz 6” ersetzt.
-
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort “Landkreisordnung” die Angabe “sowie § 176 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes” eingefügt.
-
-
-
23. § 114 wird wie folgt geändert:
-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung ”§ 54a Abs. 2” durch die Verweisung ”§ 64 Abs. 3” ersetzt.
-
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung ”§ 61 Abs. 3 Nr. 2” durch die Verweisung ”§ 61 Abs. 3 Nr. 4” ersetzt.
-
-
24. § 129 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
“(3) 1Schülerinnen und Schüler, die diesem Bekenntnis nicht angehören, können aufgenommen werden, soweit dadurch der Anteil der bekenntnisfremden Schülerinnen und Schüler an der Gesamtschülerzahl den in § 157 Abs. 1 Satz 1 genannten Vomhundertsatz nicht überschreitet. 2Das Kultusministerium kann auf Antrag des Schulträgers, der nur im Einvernehmen mit der Schule gestellt werden kann, eine Ausnahme zulassen; über die Erteilung des Einvernehmens der Schule entscheidet der Schulvorstand. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Auswahl und das Aufnahmeverfahren, durch Verordnung zu regeln. 4Durch die Verordnung können vorübergehende oder auf örtlichen Besonderheiten beruhende Ausnahmen nach Satz 2 zugelassen werden. 5§ 52 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.”
-
25. § 135 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
“(5) 1Eine Schule nach § 129 soll in eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse umgewandelt werden, wenn bei einer Abstimmung die Mehrheit der Erziehungsberechtigten der Umwandlung zustimmt. 2Über die Umwandlung entscheidet der Schulträger; die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. 3Abstimmungen über eine Umwandlung finden statt, wenn
-
1. die Erziehungsberechtigten von mindestens 10 vom Hundert der Schülerinnen und Schüler dies schriftlich beantragen,
-
2. der Schulträger dies beschließt oder
-
3. der Anteil der bekenntnisfremden Schülerinnen und Schüler an der Gesamtschülerzahl den in § 157 Abs. 1 Satz 1 genannten Vomhundertsatz in vier aufeinander folgenden Schuljahren überschreitet.
4§ 134 ist entsprechend anzuwenden.”
-
-
26. § 138 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
“(2) Abweichend von § 129 Abs. 3 können auf Antrag der Erziehungsberechtigten auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die diesem Bekenntnis nicht angehören, wenn ihnen der Weg zu anderen Schulen nicht zugemutet werden kann.”
-
27. § 150 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
-
a) Es wird der folgende neue Buchstabe d eingefügt:
“d)
Oberschulen 1 968 Euro,”. -
b) Die bisherigen Buchstaben d und e werden Buchstaben e und f.
-
-
28. § 169 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
-
a) Es wird der folgende neue Buchstabe d eingefügt:
“d)
Oberschulen,”. -
b) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden Buchstaben e bis g.
-
-
29. § 170 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
-
a) Es wird der folgende neue Buchstabe c eingefügt:
“c)
Oberschulen,”. -
b) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden Buchstaben d bis f.
-
-
30. In § 176 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort “Schule” die Worte “einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3” eingefügt.
-
31. § 183 wird wie folgt geändert:
-
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
“Sonderregelungen für Hauptschulen und Realschulen”.
-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
“(3) 1Bis zum 31. Juli 2011 genehmigte organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschulen können weitergeführt werden. 2Eine bestehende organisatorische Zusammenfassung mit einer Grundschule oder einer Förderschule bleibt unberührt. 3§ 106 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt.”
-
c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
-
-
32. Nach § 183 werden die folgenden §§ 183a und 183b eingefügt:
”§ 183a
Sonderregelungen für Oberschulen(1) 1An neu errichteten Oberschulen sind die Vorschriften für die Oberschule im ersten Schuljahr nach ihrer Errichtung nur auf den ersten Schuljahrgang anzuwenden. 2Für die übrigen Schuljahrgänge sind die Vorschriften weiter anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten.
(2) 1An neu errichteten Oberschulen kann die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe geführt werden, wenn bei Errichtung der Oberschule gleichzeitig eine Gesamtschule aufgehoben wird, die die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe geführt hat. 2Abweichend von § 10a Abs. 1 werden dann auch Schülerinnen und Schüler des 11. und 12. Schuljahrgangs unterrichtet und es können auch alle Abschlüsse wie am Gymnasium erworben werden. 3§ 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend.
(3) Genehmigungen zur Errichtung von Oberschulen mit Wirkung ab 1. August 2011 können bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt werden.
§ 183b
Sonderregelungen für Gesamtschulen(1) Auf die bis zum 31. Juli 2008 genehmigten Gesamtschulen und auf die bis zum 31. Juli 2008 erteilten Genehmigungen nach § 106 Abs. 8 Satz 4 ist anstelle von § 106 Abs. 1 und 2 weiterhin § 106 Abs. 1 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) 1Am 31. Juli 2011 bestehende Kooperative Gesamtschulen können weitergeführt werden. 2§ 106 Abs. 1 bleibt unberührt. 3Auf sie ist § 12 Abs. 2 und § 183 Abs. 3 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) 1Bestehende Kooperative Gesamtschulen, denen abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung eine Gliederung nach Schuljahrgängen genehmigt wurde, können diese Gliederung beibehalten. 2Der Unterricht ist dann in schulzweigspezifischen und schulzweigübergreifenden Lerngruppen zu erteilen, wobei der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen muss.
(4) 1Soweit die Vorschriften des § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und des § 12 Abs. 2 Satz 1 bestimmen, dass auch die Integrierte Gesamtschule und die nach Schuljahrgängen gegliederte Kooperative Gesamtschule mit dem 12. Schuljahrgang enden, sind sie erstmals auf den Schuljahrgang anzuwenden, der sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. Schuljahrgang befindet. 2Im Übrigen sind stattdessen die bis zum 31. Juli 2010 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.”
-
33. Nach § 184 wird der folgende § 184a eingefügt:
”§ 184 a
Übergangsregelung für die Wahlen zum Landeseltern- und LandesschülerratDie nach § 169 Abs. 2 und § 170 Abs. 2 erforderlichen Wahlen getrennt nach den dort jeweils in Absatz 1 genannten Gruppen erfolgen erstmals für die auf den 1. August 2011 folgende Amtszeit nach § 172.”
Art. 2 SchStNOG - Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), wird wie folgt geändert:
-
1. § 93 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
-
a) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt:
“5. Oberschule,”.
-
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden Nummern 6 bis 8.
-
-
2. In § 101 Abs. 3 Nr. 2 wird die Verweisung ”§ 106 Abs. 6 NSchG” durch die Verweisung ”§ 106 Abs. 8 NSchG” ersetzt.
-
3. Dem § 121 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
“(3) 1Nach Einführung der Fachgruppe Oberschule bestehen die gewählten Schulstufenvertretungen bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit fort. 2Die Vorschriften über die vorzeitige Neuwahl der Stufenvertretungen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 23) bleiben unberührt.”
Art. 3 SchStNOG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
§ 1
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Die Anlage 1 (zu § 2) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 631), wird wie folgt geändert:
-
1. Die Niedersächsische Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
-
a) In der Besoldungsgruppe 14 werden die folgenden Ämter eingefügt:
“Zweite Oberschulkonrektorin, Zweiter Oberschulkonrektor
- einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -
Zweite Oberschulkonrektorin, Zweiter Oberschulkonrektor
- einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 1 0003) -
Oberschulkonrektorin, Oberschulkonrektor
-
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 -
-
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 361 bis 5403) -
Oberschulrektorin, Oberschulrektor
-
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von 288 bis 540 -
-
als Leiterin oder Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl bis 180 -
-
als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 181 bis 3603) -
-
als Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II einer Oberschule3) -
-
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 -3) ”.
-
b) In der Besoldungsgruppe 15 werden
-
aa) beim Amt “Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreter” beim Funktionszusatz “als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters” die Bezeichnungen “einer Oberschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000” und “einer Oberschule mit Oberstufe3) oder einer Schülerzahl von mehr als 1 0003) ” eingefügt,
-
bb) die folgenden Ämter eingefügt:
“Oberschuldirektorin, Oberschuldirektor
- als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1000 -3)
Oberschulrektorin, Oberschulrektor
-
als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 361 bis 540 -
-
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -”.
-
-
c) In der Besoldungsgruppe 16 wird das Amt “Oberschuldirektorin, Oberschuldirektor - als Leiterin oder Leiter einer Oberschule mit Oberstufe oder mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -” eingefügt.
-
-
2. In der Niedersächsischen Besoldungsordnung B wird in der Besoldungsgruppe 2 das Amt “Präsidentin oder Präsident der Niedersächsischen Schulinspektion” gestrichen.
§ 2
Überleitungen
Beamtinnen und Beamte in Ämtern, deren Amtsbezeichnung sich am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ändert, werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht (Anlage) übergeleitet; sie führen die neue Amtsbezeichnung.
Art. 4 SchStNOG - Änderung der Verordnung für die Schulorganisation
Die Verordnung für die Schulorganisation vom 17. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 62) wird wie folgt geändert:
-
1. § 4 wird wie folgt geändert:
-
a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
-
aa) In Nummer 2 Spalte 4 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung ”§ 106 Abs. 5” durch die Verweisung ”§ 106 Abs. 6” ersetzt.
-
bb) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:
“4 Oberschule im Sekundarbereich I 4.1 Oberschule ohne gymnasiales Angebot 2 6 4.2 Oberschule mit gymnasialem Angebot 3, bei Schulzweiggliederung davon mindestens 1 im gymnasialen Schulzweig 9”. -
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Nummern 5 bis 9.
-
dd) In der neuen Nummer 7 erhält die Spalte 1 folgende Bezeichnung:
“Oberschule, Gymnasium und Gesamtschule im Sekundarbereich II”.
-
ee) In der neuen Nummer 9 Spalte 4 wird die Verweisung ”§ 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3” durch die Verweisung ”§ 106 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2” ersetzt.
-
-
b) In Absatz 3 wird die Tabelle wie folgt geändert:
-
aa) Nach der Zeile
“Realschule 27” werden die folgenden Zeilen eingefügt:
“Oberschule ohne gymnasiales Angebot 24 Diese Schülerzahl darf bis zum 31. Juli 2015 unterschritten werden, wenn bei Errichtung der Oberschule gleichzeitig eine organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschule aufgehoben wird. Oberschule im Sekundarbereich I mit gymnasialem Angebot im gymnasialen Angebot 27 im Übrigen 24”. -
bb) In der Zeile “Integrierte Gesamtschule im Sekundarbereich I” wird in der Spalte “Schülerzahl je Zug oder Lerngruppe” die Zahl “26” durch die Zahl “24” ersetzt.
-
cc) In der Zeile “Gymnasium und Gesamtschule im Sekundarbereich II” werden vor dem Wort “Gymnasium” das Wort “Oberschule” und ein Komma eingefügt.
-
-
-
2. In § 5 Abs. 1 wird der Klammerzusatz ”(§ 106 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NSchG)” durch den Klammerzusatz ”(§ 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG)” ersetzt.
-
3. In § 6 Abs. 1 wird die Verweisung ”§ 106 Abs. 1 und 2” durch die Verweisung ”§ 106 Abs. 1 bis 3” ersetzt.
Art. 5 SchStNOG - Änderung der Verordnung über Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 23. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 254) wird wie folgt geändert:
-
1. Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
-
2. Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:
“5.
Fachkonferenzleiterinnen und Fachkonferenzleiter an Oberschulen mit einer Schülerzahl von mehr als 287 eine Stellenzulage von 150,00 Euro monatlich; die Sätze 1 und 2 der Vorbemerkung Nummer 5 zu den Niedersächsischen Besoldungsordnungen A, B, C und W gelten entsprechend.”
Art. 6 SchStNOG - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Hannover, den 16. März 2011
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Hermann Dinkla
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
David McAllister
Anlage SchStNOG - Überleitungsübersicht
(zu Artikel 3 § 2)
| Bisherige Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung, Funktion | Neue Besoldungsgruppe | Neue Amtsbezeichnung, Funktion |
|---|---|---|
| Besoldungsgruppe A 13 | ||
| Konrektorin, Konrektor als Dezernentin oder Dezernent beim Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung | — | Konrektorin, Konrektor als Dezernentin oder Dezernent beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung |
| Besoldungsgruppe A 14 | ||
| Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als Dezernentin oder Dezernent beim Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung | — | Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als Dezernentin oder Dezernent beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung |
| Oberstudienrätin, Oberstudienrat als Dezernentin oder Dezernent beim Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung | — | Oberstudienrätin, Oberstudienrat als Dezernentin oder Dezernent beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung |
| Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor als Dezernentin oder Dezernent beim Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung | — | Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor als Dezernentin oder Dezernent beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung |
| Besoldungsgruppe A 15 | ||
| Direktorin oder Direktor beim Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung | — | Direktorin oder Direktor beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung |
| Besoldungsgruppe A 16 | ||
| Leitende Direktorin oder Leitender Direktor beim Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung | — | Leitende Direktorin oder Leitender Direktor beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung |
| Besoldungsgruppe B 2 | ||
| Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Lehrerbildung und Schulentwicklung | — | Präsidentin oder Präsident des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung |