Vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
|---|---|
| Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes | 1 |
| Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen | 2 |
| Inkrafttreten | 3 |
Art. 1 NSchGÄndG - Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165), wird wie folgt geändert:
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1. In § 1 Abs. 5 Satz 3 wird die Verweisung ”§ 59a Abs. 3 und 4” durch die Verweisung ”§ 59a Abs. 4 und 5” ersetzt.
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2. § 5 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
“3.
der Sekundarbereich II; er umfasst-
a) die 11. bis 13. Schuljahrgänge des Gymnasiums, der Gesamtschule und der Förderschule,
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b) das Abendgymnasium und das Kolleg sowie
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c) die berufsbildenden Schulen.”
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3. § 6 Abs. 4 und 5 erhält folgende Fassung:
“(4) 1Grundschulen können den 1. und 2. Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen, die von den Schülerinnen und Schülern in ein bis drei Schuljahren durchlaufen werden kann (Eingangsstufe). 2In diesem Fall findet Absatz 3 keine Anwendung. 3Eine Grundschule, die die Eingangsstufe führt, kann auch den 3. und 4. Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen.
(5) 1Die Grundschule bietet im 4. Schuljahrgang den Erziehungsberechtigten mindestens zwei Gespräche an, um sie über die individuelle Lernentwicklung ihres Kindes zu informieren und über die Wahl der weiterführenden Schulform zu beraten. 2Die Erziehungsberechtigten entscheiden in eigener Verantwortung über die Schulform ihrer Kinder (§ 59 Abs. 1 Satz 1).”
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4. § 10a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
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a) In Satz 1 werden nach dem Wort “Angebot” die Worte “für die Schuljahrgänge nach Absatz 1 Satz 1” eingefügt.
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b) Satz 4 wird gestrichen.
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5. § 11 wird wie folgt geändert:
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a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
“(2) 1Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. 2Es kann ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden.
(3) 1Der 11. Schuljahrgang ist die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. 2Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Schuljahrgänge 12 und 13. 3Das Gymnasium setzt für die Qualifikationsphase Schwerpunkte im sprachlichen, naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Bereich; es kann weitere Schwerpunkte im musischkünstlerischen und im sportlichen Bereich setzen.”
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b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe “11. und 12.” durch die Angabe “12. und 13.” ersetzt.
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6. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
“(2) 1In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. 2An der Gesamtschule können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen erworben werden. 3§ 11 Abs. 3 bis 9 gilt entsprechend. 4Eine Gesamtschule kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden; Satz 2 gilt entsprechend.”
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7. § 13 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort “dreijährige” durch das Wort “zweijährige” ersetzt.
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b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ”§ 11 Abs. 3 Satz 4” durch die Angabe ”§ 11 Abs. 3 Satz 3” ersetzt.
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c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
“(4) 1Am Abendgymnasium und Kolleg können Vorkurse eingerichtet werden, die den Zugang zu diesen Schulformen vermitteln und auf die Arbeitsweise in der Einführungs- und Qualifikationsphase vorbereiten. 2Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme in die Vorkurse sowie deren Dauer und Abschluss zu regeln.”
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8. § 14 wird wie folgt geändert:
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a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:
“3Förderschulen können in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören geführt werden.”
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b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
“(2) 1Förderschulen sollen gegliedert nach Förderschwerpunkten (§ 4 Abs. 2 Satz 3) geführt werden. 2In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler, die in unterschiedlichen Förderschwerpunkten auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.”
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c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
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aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
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bb) Satz 2 wird gestrichen.
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d) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
“(6) Absatz 1 Satz 3 sowie § 183c Abs. 5 und 6 gelten für die Untergliederung der Förderschulen (Absatz 2 Satz 1) und für an Schulen anderer Schulformen abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 eingerichtete Lerngruppen entsprechend.”
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9. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
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a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
“2Satz 1 gilt entsprechend für die Beteiligung öffentlicher berufsbildender Schulen an der überbetrieblichen Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker.”
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b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
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10. § 23 erhält folgende Fassung:
”§ 23
Ganztagsschule, Halbtagsschule(1) 1Allgemeinbildende Schulen mit Ausnahme des Abendgymnasiums können mit Genehmigung der Schulbehörde als
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1. offene Ganztagsschule,
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2. teilgebundene Ganztagsschule oder
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3. voll gebundene Ganztagsschule
geführt werden. 2Förderschulen, an denen wegen des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ihrer Schülerinnen und Schüler ganztägiger Unterricht erteilt wird, sind keine Ganztagsschulen im Sinne dieser Vorschrift. 3Schulen, die nicht als Ganztagsschule genehmigt sind, gelten als Halbtagsschulen.
(2) 1In der Ganztagsschule werden zusätzlich zum Unterricht nach der jeweiligen Stundentafel an mindestens vier Tagen der Woche außerunterrichtliche Angebote gemacht. 2Die Schulbehörde kann offene und teilgebundene Ganztagsschulen genehmigen, die nur an drei Tagen der Woche außerunterrichtliche Angebote machen. 3Auf der Grundlage des Ganztagsschulkonzepts (Absatz 6) verbindet die Ganztagsschule Unterricht und außerunterrichtliche Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. 4Unterricht und außerunterrichtliche Angebote einschließlich Pausen sollen acht Zeitstunden je Wochentag nicht überschreiten.
(3) 1An der offenen Ganztagsschule nehmen die Schülerinnen und Schüler freiwillig an den außerunterrichtlichen Angeboten teil. 2Die außerunterrichtlichen Angebote finden in der Regel nach dem Unterricht statt.
(4) 1Die voll gebundene Ganztagsschule bestimmt vier oder fünf, die teilgebundene Ganztagsschule zwei oder drei Wochentage, an denen die Schülerinnen und Schüler auch an den außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen müssen. 2An den übrigen Wochentagen ist die Teilnahme freiwillig. 3Für die Wochentage nach Satz 1 soll die Ganztagsschule Unterricht und außerunterrichtliche Angebote am Vormittag und am Nachmittag zu einem pädagogisch und lernpsychologisch geeigneten Tagesablauf verbinden (Rhythmisierung).
(5) 1Schulen können mit Genehmigung der Schulbehörde Schulzüge als Ganztagsschulzüge führen. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(6) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 wird auf Antrag des Schulträgers, der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes Ganztagsschulkonzept vorliegt und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. 2Ein Antrag der Schule oder des Schulelternrats kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden.”
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11. In § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f und g werden jeweils die Worte “unmittelbaren Dienstverhältnis” durch das Wort “Beschäftigungsverhältnis” ersetzt.
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12. In § 38 Satz 1 werden nach dem Wort “sowie” die Worte “Sitzungen der” eingefügt.
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13. § 38a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
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a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
“4.
Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1) oder eines Ganztagsschulzugs (§ 23 Abs. 5 Satz 1),”. -
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
“6.
das Führen der Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4 Satz 1) und das Führen des 3. und 4. Schuljahrgangs als pädagogische Einheit (§ 6 Abs. 4 Satz 3),”.
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14. § 38b Abs. 6 Satz 4 erhält folgende Fassung:
“4Für die Personen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 91 Abs. 1 und 3 bis 5 und für die Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 75 Abs. 2 bis 4 entsprechend.”
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15. § 42 wird gestrichen.
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16. § 44 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
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aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
“1Die besondere Ordnung nach Absatz 1 kann auch bestimmen, dass die höherwertigen Ämter mit Ausnahme des ersten Beförderungsamtes der Lehrkräfte an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden.”
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bb) In Satz 3 werden nach dem Wort “erfolgen” ein Semikolon und die Worte ”§ 20 Abs. 3 Satz 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes findet entsprechende Anwendung” eingefügt.
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b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort “sieben” durch das Wort “zwei” ersetzt.
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17. In § 52 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort “sieben” durch das Wort “zwei” ersetzt.
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18. § 53 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
“(1) 1Die Schulassistentinnen und Schulassistenten sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den öffentlichen Schulen stehen in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land. 2Für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote an Ganztagsschulen oder an Grundschulen können außer den Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch Personen eingesetzt werden, die für eine Einrichtung tätig sind, die sich verpflichtet hat, außerunterrichtliche Angebote durchzuführen. 3Das Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung an den öffentlichen berufsbildenden Schulen steht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land; es kann auch in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, die sich verpflichtet hat, an diesen Schulen Verwaltungsleistungen zu erbringen. 4Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem Beschäftigungsverhältnis zum Schulträger oder zu einer Einrichtung, die sich verpflichtet hat, an der Schule Leistungen für den Schulträger zu erbringen.”
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b) In Absatz 3 wird die Angabe ”§ 16 Abs. 3” durch die Angabe ”§ 16d” ersetzt.
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19. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
“2.
zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist,”. -
20. § 59 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
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aa) In Satz 3 wird das Wort “soll” durch das Wort “kann” ersetzt.
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bb) Satz 4 wird gestrichen.
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cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:
“4Für die Überweisung an eine Förderschule ist Absatz 5 Satz 1 anstelle des Satzes 3 anzuwenden.”
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b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort “erfordert” ein Semikolon und die Worte “die Schulbehörde hat in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Überweisung weiterhin vorliegen” eingefügt.
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21. § 59a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
“(2) Die Aufnahme in den Sekundarbereich I von Gesamtschulen kann nur beschränkt werden, wenn im Gebiet des Schulträgers
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1. eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder
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2. eine Oberschule und ein Gymnasium
geführt werden.”
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22. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
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a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
“2.
die Versetzung, das Überspringen eines Schuljahrgangs, das freiwillige Zurücktreten, die Entlassung aus der Schule, die Überweisung an die Schule einer anderen Schulform in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und das Durchlaufen der Eingangsstufe nach § 6 Abs. 4 Satz 1 in ein bis drei Schuljahren,”. -
b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
“7.
die Voraussetzungen, unter denen schulische Vorbildungen (Abschlüsse, Kenntnisse und Fertigkeiten), die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben wurden, als mit einem in Niedersachsen erworbenen Abschluss gleichwertig anerkannt werden, wobei für den Bereich der beruflichen Bildung vom Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) abgewichen werden kann,”. -
c) Es wird die folgende Nummer 8 angefügt:
“8.
das Verfahren für die in Nummer 7 genannten Anerkennungen, wobei die Zuständigkeit für die Anerkennung von schulischen Vorbildungen in Bezug auf Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung abweichend von der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NBQFG erlassenen Verordnung geregelt und auch die Behörde eines anderen Bundeslandes als zuständige Stelle bestimmt werden kann, wenn das Bundesland einverstanden ist.”
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23. § 61 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
“2Sie sind gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler zulässig, die oder der den Unterricht beeinträchtigt oder in anderer Weise ihre oder seine Pflichten verletzt hat.”
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b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
“1.
Ausschluss bis zu einem Monat vom Unterricht in einem oder mehreren Fächern oder ganz oder teilweise von den außerunterrichtlichen Angeboten,”. -
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
“3.
Ausschluss bis zu drei Monaten vom Unterricht sowie von den außerunterrichtlichen Angeboten,”.
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24. In § 62 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte “das Betreuungspersonal” durch die Worte “Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen,” ersetzt.
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25. § 63 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
“(4) 1Schülerinnen und Schüler im Schulbezirk einer teilgebundenen oder voll gebundenen Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3) können eine Halbtagsschule oder eine offene Ganztagsschule der gewählten Schulform desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen. 2Schülerinnen und Schüler in einem Schulbezirk ohne Ganztagsschulangebot können eine Schule der gewählten Schulform desselben oder eines anderen Schulträgers mit Ganztagsschulangebot besuchen.”
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b) Absatz 5 wird gestrichen.
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26. § 67 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
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a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte “Werkstatt für Behinderte” durch die Worte “Werkstatt für behinderte Menschen” ersetzt.
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b) In Satz 2 werden die Worte “in einer Werkstatt für Behinderte in der Arbeits- und Trainingsphase” durch die Worte “im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen” ersetzt.
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27. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
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a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
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b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
“2Die Schulbehörde hat in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Überweisung weiterhin vorliegen.”
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28. § 70 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 4 erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:
“3.
für Schulpflichtige, die einen Freiwilligendienst oder einen freiwilligen Wehrdienst ableisten,4.
für Schulpflichtige, die nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife ableisten.” -
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
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aa) In Nummer 1 wird die Angabe “Nrn. 1 bis 3” gestrichen.
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bb) In Nummer 2 wird die Angabe ”§ 67 Abs. 5” durch die Angabe ”§ 69 Abs. 4” ersetzt.
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cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
“3.
die die allgemeine Hochschulreife erworben haben.”
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29. In § 73 Satz 1 wird die Angabe ”§ 39 Abs. 1 oder 2” durch die Angabe ”§ 39 Abs. 1” ersetzt.
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30. In § 74 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ”§ 39 Abs. 1 oder 2” durch die Angabe ”§ 39 Abs. 1” ersetzt.
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31. In § 78 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ”§ 39 Abs. 1 oder 2” durch die Angabe ”§ 39 Abs. 1” ersetzt.
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32. § 88 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
“(2) In den Klassenelternschaften haben die Erziehungsberechtigten bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin oder jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.”
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33. § 91 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
“2Nicht wählbar ist, wer in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land oder zum Schulträger an der Schule tätig oder mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut ist.”
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b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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aa) Am Ende der Nummer 5 wird das Wort “oder” durch ein Komma ersetzt.
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bb) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort “oder” ersetzt.
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cc) Es werden die folgenden Nummern 7 und 8 angefügt:
“7.
wenn sie aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zum Land oder zum Schulträger eine Tätigkeit an der Schule aufnehmen oder8.
wenn sie mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut werden.”
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34. In § 98 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ”§ 91 Abs. 1, 2, 3 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 4” durch die Angabe ”§ 91 Abs. 1 bis 3 Nrn. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 4” ersetzt.
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35. § 100 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
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a) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort “Internatsgymnasien” die Worte “und Landesbildungszentren” eingefügt.
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b) In Nummer 2 werden die Worte “Mitgliedern des Schulelternrats und den Mitgliedern der Konferenzen und Ausschüsse” durch die Worte “Mitgliedern des Schulelternrats, der Konferenzen und Ausschüsse sowie des Schulvorstands” ersetzt.
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36. § 102 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
“(3) Die Schulbehörde überträgt einer kreisangehörigen Gemeinde oder Samtgemeinde auf deren Antrag die Schulträgerschaft für allgemeinbildende Schulformen, wenn die Übertragung mit der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots zu vereinbaren ist.”
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b) Es wird der folgende neue Absatz 6 eingefügt:
“(6) Auf Antrag der Gemeinde oder der Samtgemeinde hebt die Schulbehörde die Übertragung der Schulträgerschaft nach Absatz 3 auf, wenn die Gemeinde oder die Samtgemeinde und der Landkreis die notwendigen Vereinbarungen getroffen haben.”
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c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
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37. § 105 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
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a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort “oder” durch ein Komma ersetzt.
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b) In Nummer 2 werden die Angabe ”§ 63 Abs. 4 Nrn. 1, 4 und 5” durch die Angabe ”§ 63 Abs. 4 Satz 1” und am Ende das Wort “oder” durch ein Komma ersetzt.
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c) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort “oder” ersetzt.
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d) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:
“4.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Schulträgers haben, in dem keine Hauptschule, keine Realschule oder kein Gymnasium geführt wird, und sie eine Schule dieser Schulform besuchen möchten.”
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38. § 106 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
“(2) 1Die Schulträger sind berechtigt, Gesamtschulen zu errichten, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt. 2Führt ein Schulträger eine Gesamtschule, so ist er von der Pflicht befreit, Hauptschulen und Realschulen zu führen. 3Von der Pflicht, Gymnasien zu führen, ist er nur befreit, wenn der Besuch eines Gymnasiums unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet ist. 4Absatz 1 bleibt im Übrigen unberührt. 5Soweit Satz 3 den Besuch eines Gymnasiums außerhalb des Gebiets des Landkreises oder der kreisfreien Stadt voraussetzt, tritt die Befreiung nur ein, wenn der Schulträger darüber mit dem Schulträger des auswärtigen Gymnasiums eine Vereinbarung gemäß § 104 Satz 2 abgeschlossen hat.”
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b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte “Errichten die Schulträger Oberschulen, so sind sie” durch die Worte “Führt ein Schulträger eine Oberschule, so ist er” ersetzt.
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c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
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aa) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
“1.
Grundschulen mit Hauptschulen, mit Oberschulen oder mit Gesamtschulen sowie”. -
bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
“3Für die Schulzweige gelten die Vorschriften für die jeweilige Schulform entsprechend.”
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d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
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aa) In Satz 1 werden die Worte “sowie nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 6” gestrichen.
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bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
“4Wird die Genehmigung für eine Schule der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a genannten Schulformen beantragt, so kann die Schulbehörde zunächst den Sekundarbereich I genehmigen.”
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39. § 110 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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aa) In Satz 2 wird das Wort “Eltern” durch das Wort “Erziehungsberechtigten” ersetzt.
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bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
“3Den Schulausschüssen, die sowohl für allgemeinbildende als auch für berufsbildende Schulen zuständig sind, müssen mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler angehören; jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter muss der jeweiligen Personengruppe an den berufsbildenden Schulen angehören.”
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b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
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aa) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:
“3Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 müssen als hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte an einer Schule des Schulträgers beschäftigt sein, eine solche Schule als Schülerinnen oder Schüler besuchen oder Erziehungsberechtigte einer Schülerin oder eines Schülers an einer solchen Schule sein. 4Eine Vertreterin oder ein Vertreter scheidet aus dem Amt aus, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 wegfallen oder sie oder er vom Amt zurücktritt; für die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten gilt im Übrigen § 91 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nrn. 2 bis 5, 7 und 8 entsprechend.”
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bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
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40. In § 112 Abs. 1 wird nach dem Wort “Schulassistenten” das Komma durch das Wort “und” ersetzt und die Worte “und das Betreuungspersonal” werden gestrichen.
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41. § 114 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
“(3) 1Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform. 2Abweichend von Satz 1 gilt eine Schule als nächste Schule, wenn
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1. sie wegen der Festlegung von Schulbezirken besucht werden muss (§ 63 Abs. 3 Sätze 1 und 2),
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2. sie wegen der Festlegung eines gemeinsamen Schulbezirks besucht werden darf (§ 63 Abs. 3 Satz 3),
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3. sie aufgrund einer Überweisung nach § 59 Abs. 5 Satz 1, § 61 Abs. 3 Nr. 4, § 69 Abs. 2 Satz 1 oder einer Gestattung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 besucht wird,
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4. sie aus dem in § 63 Abs. 4, § 137 oder § 138 Abs. 5 genannten Grund besucht wird und diese Schule die nächstgelegene mit dem nach § 63 Abs. 4, § 137 oder § 138 Abs. 5 gewählten Schulangebot ist,
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5. sie, falls eine Förderschule besucht wird, die nächste Förderschule mit dem Förderschwerpunkt ist, der dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entspricht, oder
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6. sie, falls eine Berufseinstiegsschule oder eine Berufsfachschule besucht wird, die nächste Schule derselben Schulform mit dem gewählten Bildungsgang ist.
3Schulen, die wegen einer Aufnahmebeschränkung (§ 59a) nicht besucht werden können, bleiben außer Betracht. 4Als Schulform im Sinne des Satzes 1 gilt auch die jeweils gewählte Form
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1. der Gesamtschule nach § 12 oder § 183b Abs. 1 oder
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2. der Oberschule nach § 10a Abs. 2 oder 3.
5Liegt die nächste Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, so kann dieser seine Verpflichtung nach Absatz 1 auf die Erstattung der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs beschränken, die er für die Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hätte; dies gilt nicht, wenn eine Hauptschule, eine Realschule oder ein Gymnasium gewählt wird und eine Schule der gewählten Schulform nur außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist oder wenn eine Förderschule besucht wird.”
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b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
“(4) Wird nicht die Schule besucht, bei deren Besuch ein Erstattungsanspruch bestünde, so werden die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu der besuchten Schule erstattet, jedoch nur, soweit sie die nach Absatz 3 erstattungsfähigen Aufwendungen nicht überschreiten.”
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c) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:
“(5) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn für den Weg
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1. zu der besuchten Schule oder
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2. zu derjenigen Schule, die nach Absatz 3 als nächste Schule gilt,
eine Beförderungsleistung des Trägers der Schülerbeförderung in Anspruch genommen werden kann.”
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d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
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42. § 141 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon und die Worte “auf Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung sind § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und § 12 Abs. 1 und 4 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden” gestrichen.
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b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
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bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
“2Wenn eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung besucht wird, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht (§ 114 Abs. 3) für den Weg zur nächsten entsprechenden Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit dem gewünschten Bildungsgang.”
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43. In § 149 Abs. 1 wird das Wort “Genehmigung” durch die Worte “Aufnahme des Schulbetriebs” ersetzt.
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44. In § 156 Abs. 3 wird die Angabe “Abs. 4 und 5” durch die Angabe “Abs. 4 bis 6” ersetzt.
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45. In § 171 Abs. 1 Nr. 4 werden die Buchstaben b bis e durch die folgenden neuen Buchstaben b bis i ersetzt:
“b)
drei Vertreterinnen oder Vertretern der kommunalen Schulträger,c)
je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerverbände,d)
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen,e)
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Humanistischen Verbandes Niedersachsen,f)
einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen,g)
einer Vertreterin oder einem Vertreter der islamischen Landesverbände,h)
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Alevitischen Gemeinde Deutschland,i)
zwei Vertreterinnen oder Vertretern kommunaler Ausländerbeiräte,”. -
46. In § 175 Nr. 4 werden nach dem Wort “Sitzungsgeldern” die Worte “und den Ersatz von Verdienstausfall” eingefügt.
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47. § 180 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 wird gestrichen.
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b) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:
Das Wort “neun” wird durch das Wort “sieben” und das Wort “sieben” durch das Wort “zwei” ersetzt.
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c) Absatz 3 wird gestrichen.
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48. § 183 wird wie folgt geändert:
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a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
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b) Der bisherige Absatz 3 wird einziger Absatz.
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49. § 183a wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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aa) In Satz 1 werden jeweils die Worte “Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe” durch die Worte “gymnasiale Oberstufe” ersetzt.
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bb) In Satz 2 wird die Angabe “11. und 12.” durch die Angabe “11. bis 13.” ersetzt.
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cc) In Satz 3 wird die Angabe ”§ 11 Abs. 3 Satz 4” durch die Angabe ”§ 11 Abs. 3 Satz 3” ersetzt.
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b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
“(3) Für Oberschulen mit einem gymnasialen Angebot (§ 10a Abs. 3) gilt § 185 entsprechend.”
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50. § 183b erhält folgende Fassung:
”§ 183b
Übergangsregelungen für Kooperative Gesamtschulen(1) Am 31. Juli 2011 bestehende Gesamtschulen, in denen die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium als aufeinander bezogene Schulzweige in einer Schule verbunden sind (Kooperative Gesamtschulen), können weitergeführt werden; auf sie ist § 12 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) 1§ 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und § 12 Abs. 2 sind erstmalig auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2015/2016 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. 2Auf die übrigen Schuljahrgänge sind § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und § 12 Abs. 4 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Der Schulvorstand einer Kooperativen Gesamtschule kann entscheiden, dass in den Schuljahrgängen 5 bis 8 der Unterricht, abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung, überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt wird.
(4) 1Kooperative Gesamtschulen, denen aufgrund von § 12 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung eine Gliederung nach Schuljahrgängen genehmigt wurde, können mit dieser Gliederung weitergeführt werden. 2Der Unterricht ist in schulzweigspezifischen und schulzweigübergreifenden Lerngruppen zu erteilen, wobei der schulzweigspezifische Unterricht ab dem 9. Schuljahrgang überwiegen muss.”
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51. § 183c wird wie folgt geändert:
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a) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:
“(3) Für den Sekundarbereich I ist § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist,
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1. eine Hauptschule, eine Oberschule oder eine Gesamtschule,
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2. eine Realschule, eine Oberschule oder eine Gesamtschule und
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3. ein Gymnasium oder eine Gesamtschule
als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.
(4) Auf Antrag des Schulträgers kann die Schulbehörde genehmigen, dass die Absätze 2 und 3 über den 31. Juli 2018 hinaus, längstens bis zum 31. Juli 2024, anzuwenden sind, wenn der Schulträger einen Plan dazu vorlegt, wie er den Anforderungen des § 4 in seinen Schulen Rechnung tragen wird.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2014/2015 eine Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen besuchen, kann diese Schule fortgeführt werden, bis ihr Schuljahrgang diese Schule verlässt.
(6) Am 31. Juli 2015 bestehende Förderschulen im Förderschwerpunkt Sprache können fortgeführt werden.”
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b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
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52. § 184 erhält folgende Fassung:
”§ 184
Übergangsregelung für die Berufung in den LandesschulbeiratDie Berufung der Vertreterinnen und Vertreter nach § 171 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f bis h erfolgt erstmalig im ersten Kalendervierteljahr 2018 zusammen mit der Berufung der übrigen Vertreterinnen und Vertreter nach § 171 Abs. 1 Nr. 4.”
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53. § 184a wird gestrichen.
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54. § 185 erhält folgende Fassung:
”§ 185
Übergangsregelung für das Gymnasium§ 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und § 11 sind erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2015/2016 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden; auf die übrigen Schuljahrgänge ist insoweit das bis zum 31. Juli 2015 geltende Recht weiter anzuwenden.”
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55. § 189 erhält folgende Fassung:
”§ 189
Übergangsregelung für die SchülerbeförderungSolange Schülerinnen und Schüler den Besuch derjenigen Schule fortsetzen, die sie im Schuljahr 2014/2015 zuletzt besucht haben, ist auf sie § 114 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.”
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56. § 196 wird gestrichen.
Art. 2 NSchGÄndG - Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen
Die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen vom 14. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 474), wird wie folgt geändert:
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1. Dem § 4 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
“(3) Nimmt eine Lehrkraft an einer mehrtägigen Schulfahrt teil, so gilt neben dem stundenplanmäßigen Unterricht je Tag eine Unterrichtsstunde zusätzlich als erteilt.”
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2. In § 23 Abs. 6 wird die Verweisung ”§ 4 Abs. 2 und § 14 Abs. 3” durch die Verweisung ”§ 4 Abs. 2 und 3 sowie § 14 Abs. 3” ersetzt.
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3. Die Anlage 2 (zu § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
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a) Die Tabelle 7 wird wie folgt geändert:
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aa) Der Überschrift wird das Fußnotenzeichen “1)” angefügt.
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bb) Die bisherigen Fußnotenzeichen 1) bis 3) werden die Fußnotenzeichen 2) bis 4).
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cc) Es wird die folgende neue Fußnote 1 eingefügt:
“1)
An einer Schule, die aus einer organisatorischen Zusammenfassung einer Grundschule mit einer Integrierten Gesamtschule besteht, richtet sich die Unterrichtsverpflichtung für Schulleiterinnen und Schulleiter nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Integrierten Gesamtschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Integrierte Gesamtschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.” -
dd) Die bisherigen Fußnoten 1 bis 3 werden die Fußnoten 2 bis 4.
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b) Die Tabelle 8 wird wie folgt geändert:
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aa) Der Überschrift wird das Fußnotenzeichen “2)” angefügt.
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bb) Die bisherigen Fußnotenzeichen 2) bis 5) werden die Fußnotenzeichen 3) bis 6).
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cc) Es wird die folgende neue Fußnote 2 eingefügt:
“2)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich bei der Leitung eines Förderzentrums um drei Stunden.” -
dd) Die bisherigen Fußnoten 2 bis 5 werden die Fußnoten 3 bis 6.
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Art. 3 NSchGÄndG - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Hannover, den 3. Juni 2015
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Bernd Busemann
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil