Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Schulrecht / Freiwillige Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung von im Dienst befindlichen Lehrkräften

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

Freiwillige Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung von im Dienst befindlichen Lehrkräften

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.08.2023
Amtliche Fundstelle SVBl. S. 417
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (SVBl. S. 417).

RdErl. d. MK v. 30.6.2023 - 34-84003 - VORIS 22410 -

Vom 30. Juni 2023 (SVBl. S. 417)

Abschnitt 1 LKTzErhRdErl

Zur Sicherung der Lehrkräfteversorgung der öffentlichen allgemein bildenden Schulen besteht für Lehrkräfte die Möglichkeit, eine bereits bewilligte Teilzeitbeschäftigung kurzfristig auf Antrag zu erhöhen.

Diese Erhöhung kann

  • a) zur Abdeckung oder Abmilderung eines Vertretungsanlasses oder

  • b) zur allgemeinen Verbesserung der Lehrkräfteversorgung

vorgenommen werden.

Bei einer kurzfristigen Teilzeiterhöhung im Laufe des Schulhalbjahres wird die ursprüngliche Teilzeitbewilligung für den beantragten Zeitraum geändert. Bei einer kurzfristigen Teilzeiterhöhung für das gesamte Schulhalbjahr oder für einen Zeitraum, der mindestens die letzten sechs Wochen des Schulhalbjahres umfasst, wird die ursprünglich bewilligte Teilzeit bis zum 31.1. bzw. bis zum 31.7. geändert.

Im Anschluss an die erhöhte Teilzeitbeschäftigung gilt die regulär innerhalb der üblichen Fristen beantragte und bewilligte Teilzeitbeschäftigung.

Der Umfang der für die o. g. Maßnahmen zur Verfügung gestellten Mittel wird für jedes Schulhalbjahr mit gesondertem Erlass bekannt gegeben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 des RdErl. vom 30. Juni 2023 (SVBl. S. 417)

Abschnitt 2 LKTzErhRdErl

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 des RdErl. vom 30. Juni 2023 (SVBl. S. 417)