RdErl. d. MK v. 01.08.2026- 23.2-80109 - VORIS 22410 -
Vom 1. August 2026 (SVBl. S. 419)
Bezug: RdErl. “Stärkung der Demokratiebildung an öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie Schulen in freier Trägerschaft” v. 11.05.2021 (SVBl. S. 293)
- VORIS 22410 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Allgemeines | 1 |
| Einführung der Klassenräte | 2 |
| Definition und Aufgaben | 3 |
| Verhältnis zu bestehenden Mitwirkungsgremien | 4 |
| Zeitlicher Rahmen | 5 |
| Rolle der Lehrkraft | 6 |
| Umsetzung in der Stundentafel | 7 |
| Beratung und Unterstützung | 8 |
| Schlussbestimmungen | 9 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 9 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 419)
Abschnitt 1 ÖSKlRERdErl - Allgemeines
Klassenräte bilden für alle Schülerinnen und Schüler Niedersachsens einen verlässlichen institutionellen Rahmen zur Förderung demokratischer Mitbestimmung, verantwortungsbewusster Partizipation sowie zur aktiven Mitgestaltung des schulischen Zusammenlebens auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Gemäß § 73 Satz 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) bildet die Klassenschülerschaft den Klassenrat. Klassenräte stellen ein wirksames Instrument zur Stärkung der Demokratiebildung als gesamtschulische Aufgabe dar. Sie ermöglichen die direkte Beteiligung aller Schülerinnen und Schüler in Aushandlungs- und Entscheidungsprozessen. Klassenräte tragen zur Erfüllung des Bildungsauftrags bei, leisten einen Beitrag zur Umsetzung der Kinderrechte und ergänzen die im Niedersächsischen Schulgesetz (§§ 72 ff.) verankerten Maßnahmen zur Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule. Neben der Beratung klasseninterner Angelegenheiten dienen Klassenräte auch der konstruktiven Bearbeitung von Konflikten, der Gewaltprävention sowie der Inklusion. In Klassenräten erwerben Schülerinnen und Schüler Demokratiekompetenzen sowie soziale und fachbezogene Kompetenzen, die sich positiv auf ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihren Lernerfolg auswirken. Klassenräte tragen zu einem demokratischen, sozialen Miteinander in der Schule bei und stärken die Klassen- und Schulgemeinschaft.
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Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 9 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 419)
Abschnitt 2 ÖSKlRERdErl - Einführung der Klassenräte
Alle allgemeinbildenden Schulen führen im Schuljahr 2026/2027 Klassenräte in mindestens einer Jahrgangsstufe in allen Klassen verbindlich ein.
Zum Schuljahr 2027/2028 sind Klassenräte in allen Jahrgangsstufen und Klassen bis einschließlich Jahrgang 10 einzuführen.
In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an allgemeinbildenden Schulen sind Klassenräte einzurichten, wenn diese ganz oder anteilig im Klassenverbund organisiert sind, ansonsten sollen sie eingerichtet werden.
An Berufsbildenden Schulen sollen Klassenräte eingerichtet werden.
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Abschnitt 3 ÖSKlRERdErl - Definition und Aufgaben
Die Klassenschülerschaft bildet den Klassenrat. Dies gilt auch für jahrgangsgemischte Lerngruppen.
Der Klassenrat wird in der Regel von den Schülerinnen und Schülern einberufen. Diese entscheiden über die zu beratenden Themen und Fragestellungen. Ziel soll sein, dass die Schülerinnen und Schüler die Organisation und Durchführung der Beratungs- und Entscheidungsprozesse in den sie betreffenden Angelegenheiten selbstständig und eigenverantwortlich gestalten.
Es werden im Klassenrat vorrangig klasseninterne Angelegenheiten beraten und diesbezügliche Entscheidungen demokratisch ausgehandelt. Zudem können im Klassenrat Konflikte im Sinne der gewaltfreien Konfliktlösung bearbeitet werden. Darüber hinaus können Angelegenheiten, die die Schulgemeinschaft und -entwicklung betreffen, Gegenstand der Beratungen sein. Der Klassenrat kann zudem ausdrücklich genutzt werden, um über aktuelle gesellschaftliche oder politische Entwicklungen zu sprechen.
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Abschnitt 4 ÖSKlRERdErl - Verhältnis zu bestehenden Mitwirkungsgremien
Schulische Angelegenheiten, die über die jeweilige Klassenschülerschaft hinausgehend von Bedeutung sind, können im Klassenrat erörtert und in geeigneter Form, z. B. über die Klassensprecherinnen und -sprecher, in die zuständigen Gremien (z. B. den Schülerrat) eingebracht werden.
Die Rechte und Aufgaben der im Niedersächsischen Schulgesetz verankerten Mitwirkungsgremien und -möglichkeiten für Schülerinnen und Schüler, etwa die Schülervertretungen, die Schülerräte oder deren Vertretungen im Schulvorstand, bleiben unberührt.
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Abschnitt 5 ÖSKlRERdErl - Zeitlicher Rahmen
Der Klassenrat findet während der Unterrichtszeit statt.
Der Klassenrat soll in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden, beispielsweise einmal oder zweimal pro Monat.
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Abschnitt 6 ÖSKlRERdErl - Rolle der Lehrkraft
Die Klassenlehrkraft informiert die Klassenschülerschaft zu Beginn eines Schuljahres über die Einsetzung oder Fortsetzung des Klassenrats. Sie unterstützt dessen regelmäßige Durchführung.
Insbesondere mit Blick auf die Prüfung der Umsetzbarkeit von Entscheidungen kann eine Mitwirkung des pädagogischen Personals sinnvoll oder erforderlich sein.
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Abschnitt 7 ÖSKlRERdErl - Umsetzung in der Stundentafel
Die Schulen entscheiden in Abstimmung mit den Schülerinnen und Schülern eigenverantwortlich, wie die Klassenräte organisatorisch umgesetzt werden.
Wo vorhanden, können Klassenlehrkräftestunden oder Verfügungsstunden für den Klassenrat genutzt werden. Es können aber auch Zeitkontingente im Fachunterricht, in der Regel in einem von einer Klassenlehrkraft unterrichteten Fach, genutzt werden.
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Abschnitt 8 ÖSKlRERdErl - Beratung und Unterstützung
Auf dem Niedersächsischen Bildungsportal finden sich Hinweise und Anregungen zur Umsetzung des Klassenrats, insbesondere auch hinsichtlich der schulorganisatorischen Umsetzung.
Beratungsmöglichkeiten bieten u. a. die SV-Beratung sowie die Fachberatung Demokratiebildung bei den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung.
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Abschnitt 9 ÖSKlRERdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.08.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
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