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Schulrecht / Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; hier: Zuständige Behörde in Angelegenheiten der Ausbildung zum Schwimmeistergehilfen

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; hier: Zuständige Behörde in Angelegenheiten der Ausbildung zum Schwimmeistergehilfen

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 29.04.1974
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 1080
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 1080).

RdErl. d. MK v. 29.4.1974 - 4033 - 9768/73

Vom 29. April 1974 (Nds. MBl. S. 1080)

Geändert durch Nr. 3 des RdErl. d. MK vom 26. März 1981 (Nds. MBl. S. 409)

- GültL 213/17 -

- VORIS 22420 00 00 00 006 -

Bezug:

  1. RdErl. vom 10.9.1969 (Nds. MBl. S. 893)
    - GültL MW 28/1 -

  2. RdErl. vom 4.6.1973 (Nds. MBl. S. 955)
    - GültL MK 213/13 -

Im Einvernehmen mit dem Minister des Innern stelle ich fest:

Abschnitt 1 BBiGZuDfRE

Zuständige Behörde für Maßnahmen und Anordnungen nach § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 76 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes ist

  • bei Ausbildungsverhältnissen mit Landkreisen, Gemeinden, Samtgemeinden oder Zweckverbänden:
    die zuständige Kommunal-Aufsichtsbehörde,

  • bei Ausbildungsverhältnissen mit sonstigen Ausbildenden:
    der Regierungspräsident/Präsident des Verwaltungsbezirks.

Abschnitt 2 BBiGZuDfRE

Die Bezirksregierung Hannover beruft die Mitglieder (einschließlich der Lehrer) des Berufsbildungsausschusses für den Ausbildungsberuf Schwimmeistergehilfe.

An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke,
das Nds. Zentralinstitut für Sporterziehung,
die Landkreise und Gemeinden,
die Samtgemeinden,
die Zweckverbände.