RdErl. d. MK v. 29.4.1974 - 4033 - 9768/73
Vom 29. April 1974 (Nds. MBl. S. 1080)
Geändert durch Nr. 3 des RdErl. d. MK vom 26. März 1981 (Nds. MBl. S. 409)
- GültL 213/17 -
- VORIS 22420 00 00 00 006 -
Bezug:
-
RdErl. vom 10.9.1969 (Nds. MBl. S. 893)
- GültL MW 28/1 - -
RdErl. vom 4.6.1973 (Nds. MBl. S. 955)
- GültL MK 213/13 -
Im Einvernehmen mit dem Minister des Innern stelle ich fest:
Abschnitt 1 BBiGZuDfRE
Zuständige Behörde für Maßnahmen und Anordnungen nach § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 76 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes ist
-
bei Ausbildungsverhältnissen mit Landkreisen, Gemeinden, Samtgemeinden oder Zweckverbänden:
die zuständige Kommunal-Aufsichtsbehörde, -
bei Ausbildungsverhältnissen mit sonstigen Ausbildenden:
der Regierungspräsident/Präsident des Verwaltungsbezirks.
Abschnitt 2 BBiGZuDfRE
Die Bezirksregierung Hannover beruft die Mitglieder (einschließlich der Lehrer) des Berufsbildungsausschusses für den Ausbildungsberuf Schwimmeistergehilfe.
An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke,
das Nds. Zentralinstitut für Sporterziehung,
die Landkreise und Gemeinden,
die Samtgemeinden,
die Zweckverbände.