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Schulrecht / Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf der oder des Sozialversicherungsfachangestellten

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf der oder des Sozialversicherungsfachangestellten

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.01.2008
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 799
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 799).

[Durchführung des Berufsbildungsgesetzes;

Bestimmung der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf der oder des Sozialversicherungsfachangestellten ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/7479edcf-3a60-3c17-b9a4-6a1859b0581c)

RdErl. d. MK v. 27.7.2007 - 45-87117/30 -

Vom 27. Juli 2007 (Nds. MBl. S. 799)

- VORIS 22420 -

Bezug:
RdErl. v. 3.9.1974 (Nds. MBl. S. 1957)
- VORIS 22420 00 00 00 008 -

Abschnitt 1 ASozVZustRdErl

1.
Aufgrund des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.3.2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), werden im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger für den Ausbildungsberuf der oder des Sozialversicherungsfachangestellten

  • in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
    und

  • in den übrigen Fachrichtungen die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen -

zur zuständigen Stelle bestimmt.

Abschnitt 2 ASozVZustRdErl

2.
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

An die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger