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Schulrecht / Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Stelle für den Lehr- und den Umschulungsberuf "Straßenwärter"

Runderlass des Kultusministeriums.
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Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Stelle für den Lehr- und den Umschulungsberuf "Straßenwärter"

Gültigkeits- / Fassungsstand Stand: Änderungen berücksichtigt bis 08.11.2004 · Bekanntmachung vom 30.10.1987
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 1007
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 1007).

Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Stelle für den Lehr- und den Umschulungsberuf “Straßenwärter”

Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Stelle für den Lehr- und den Umschulungsberuf “Straßenwärter”

Durchführung des Berufsbildungsgesetzes

; Bestimmung der zuständigen Stelle für den Lehr- und den Umschulungsberuf “Straßenwärter”

RdErl. d. MW v. 30.10.1987 - 10.1-61.33 -

Vom 30. Oktober 1987 (Nds. MBl. S. 1007)

Geändert durch RdErl. vom 8. November 2004 (Nds. MBl. S. 808)

- GültL 3/175 -

- VORIS 22420 00 00 08 001 -

Bezug:

RdErl. v. 29.12.1971 (Nds. MBl. 1972 S. 90 - GültL 3/107)

Abschnitt 1 StrwzStRdErl

Gemäß § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.8.1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23.12.1981 (BGBl. I S. 1692), bestimme ich die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr als zuständige Stelle für den im öffentlichen Dienst bestehenden Lehr- und Umschulungsberuf “Straßenwärter”.

Der Bezugserlaß wird aufgehoben.

An
das Landesamt für Straßenbau,
die Straßenbauämter,
die Landkreise und Gemeinden.