RdErl. d. MK v. 18.08.2026 - 32- 81023/1 - VORIS 22410 -
Vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498) (1)
Bezug:
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a) RdErl. “Die Arbeit in der Oberschule” v. 18.08.2026 (SVBl. S. 509) - VORIS 22410 -
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b) RdErl. “Die Arbeit in der Hauptschule” v. 18.08.2026 (SVBl. S. 487) - VORIS 22410 -
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c) RdErl. “Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums” v. 01.08.2025 (SVBl. S. 492) - VORIS 22410 -
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d) RdErl. “Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemeinbildende Schulwesen” v. 01.10.2025 (SVBl. S. 574) - VORIS 22410 -
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e) RdErl. “Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen” v. 12.09.2019 (SVBl. S. 500), geändert durch RdErl. v. 16.05.2024 (SVBl. S. 383) - VORIS 22410 -
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f) RdErl. “Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen” v. 10.11.2023 (SVBl. S. 671) - VORIS 22410 -
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g) Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO) v. 03.05.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 25.01.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
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h) RdErl. “Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)” v. 03.05.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -
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i) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I) v. 07.04.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung v. 13.09.2023 (Nds. GVBl. S. 234, SVBl. S. 593) - VORIS 22410014100000 -
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j) RdErl. “Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)” v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16, 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 03.05.2016 (SVBl. S. 332) - VORIS 22410 -
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k) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.02.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 25.01.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
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l) RdErl. “Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)” v. 17.02.2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 23.02.2025 (SVBl. S. 210) - VORIS 22410 -
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m) RdErl. “Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen” v. 06.08.2020 (Nds. MBl. S. 856, SVBl. S. 396), geändert durch RdErl. v. 23.10.2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 485, SVBl. S. 718) - VORIS 22410 -
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n) RdErl. “Die Arbeit in der Ganztagsschule” v. 01.01.2026 (SVBl. S. 14) - VORIS 22410 -
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o) RdErl. “Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen” v. 01.01.2025 (SVBl. S. 13, 75), geändert durch RdErl. v. 09.06.2026 (SVBl. S. 380) - VORIS 22410 -
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p) Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.01.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66), geändert durch Verordnung v. 02.07.2021 (Nds. GVBl. S. 506, SVBl. S. 398) - VORIS 22410 -
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q) RdErl. “Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung” v. 01.08.2021 (SVBl. S. 399), geändert durch RdErl. v. 01.07.2026 (SVBl. S. 380) - VORIS 22410 -
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r) RdErl. “Berufliche Orientierung an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen” v. 01.11.2025 (SVBl. S. 644) - VORIS 22410 -
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s) RdErl. “Schulische Förderung von Deutsch als Zweit- und Bildungssprache (DaZ/DaB)” v. 01.12.2023 (SVBl. S. 695), geändert durch RdErl. v. 01.05.2024 (SVBl. S. 309) - VORIS 22410 -
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t) RdErl. “Schulische Förderung von Mehrsprachigkeit” v. 01.12.2024 (SVBl. S. 656, 2025 S. 268) - VORIS 22410 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Stellung der Realschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens | 1 |
| Aufgaben und Ziele | 2 |
| Hinweise zu den Stundentafeln | 3 |
| Organisation von Lernprozessen | 4 |
| Differenzierung, pädagogische Diagnostik und individuelle Förderung | 5 |
| Leistungsbewertung | 6 |
| Zusammenarbeit mit anderen Schulen | 7 |
| Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten | 8 |
| Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule | 9 |
| Entscheidungsspielräume | 10 |
| Erprobung abweichender Modelle | 11 |
| Übergangsregelungen | 12 |
| Schlussbestimmungen | 13 |
| Anlage 1 | |
| Anlage 2 |
(1) Red. Anm.:
Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon treten folgende Regelungen am 1. August 2027 in Kraft:
-
der jahrgangsbezogene Unterricht in kombinierten Klassen der zusammengefassten Haupt- und Realschulen gemäß Nr. 1.3.1
-
die die Stundentafeln I und II betreffenden Änderungen gemäß Anlage zu Nr. 3.1
-
die Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Lerngruppe in bestimmten Fächern gemäß Nr. 3.8
-
Verbraucherbildung als Bestandteil des Pflichtunterrichts gemäß Nr. 3.14
-
die Entscheidung des Schulvorstandes über Fachleistungsdifferenzierung klassenintern oder in Kursen gemäß Nr. 5.5.2
-
regelmäßige Lernstandsdiagnosen gemäß Nr. 5.7
-
die Anzahl der zu bewertenden schriftlichen Leistungsnachweise gemäß Nr. 6.5
-
die Sprechprüfung im Fach Deutsch gemäß Nr. 6.6
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
| Fußnoten | |
|---|---|
| (1) Red. Anm.: | Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon treten folgende Regelungen am 1. August 2027 in Kraft: * der jahrgangsbezogene Unterricht in kombinierten Klassen der zusammengefassten Haupt- und Realschulen gemäß Nr. 1.3.1 * die die Stundentafeln I und II betreffenden Änderungen gemäß Anlage zu Nr. 3.1 * die Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Lerngruppe in bestimmten Fächern gemäß Nr. 3.8 * Verbraucherbildung als Bestandteil des Pflichtunterrichts gemäß Nr. 3.14 * die Entscheidung des Schulvorstandes über Fachleistungsdifferenzierung klassenintern oder in Kursen gemäß Nr. 5.5.2 * regelmäßige Lernstandsdiagnosen gemäß Nr. 5.7 * die Anzahl der zu bewertenden schriftlichen Leistungsnachweise gemäß Nr. 6.5 * die Sprechprüfung im Fach Deutsch gemäß Nr. 6.6 |
Abschnitt 1 RSArbRdErl - Stellung der Realschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens
1.1 Die Realschule ist nach den §§ 5 und 10 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) eine Schulform im Sekundarbereich I. Sie umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 10.
1.2 Die Realschule und eine nach § 183 NSchG organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschule bauen auf der Grundschule auf. Der Übergang von der Grundschule in die Realschule oder in den Realschulzweig einer organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule ist durch Bezugsverordnung zu g und Bezugserlass zu h geregelt.
1.3 In einer nach § 183 NSchG organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule wird der Unterricht grundsätzlich schulformspezifisch erteilt. Die Schulzweige arbeiten pädagogisch und organisatorisch zusammen.
1.3.1 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 kann in allen Fächern und Fachbereichen mit Ausnahme der Kernfächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache gemeinsamer (schulzweigübergreifender) jahrgangsbezogener Unterricht nach Entscheidung des Schulvorstandes erteilt werden. Gemeinsamer jahrgangsbezogener Unterricht kann in einzelnen oder in allen Schuljahrgängen erteilt werden. (1)
Zusammengefasste Haupt- und Realschulen sollten jahrgangsbezogenen Unterricht einrichten, wenn sie gemäß Nr. 3.2 des Bezugserlasses zu o Schuljahrgänge in kombinierten Klassen zusammenfassen müssten. Dies gilt in gleicher Weise für fachleistungsdifferenzierten Kursunterricht.
Dem zuständigen RLSB ist bis zum 1.2. eines Jahres gemeinsamer jahrgangsbezogener Unterricht in einzelnen oder allen Schuljahrgängen anzuzeigen.
1.3.2 Die Schülerinnen und Schüler der zusammengefassten Haupt- und Realschule werden im gemeinsamen jahrgangsbezogenen Unterricht auf der Grundlage der für die Schulform geltenden Kerncurricula und mit differenzierenden Lernangeboten unterrichtet sowie durch geeignete Maßnahmen individuell gefördert und in ihren Leistungen schulformbezogen beurteilt.
Der Unterricht in den Kernfächern auf grundlegender Anspruchsebene (G) erfolgt nach den für die Hauptschule geltenden Kerncurricula; der Unterricht in Kernfächern auf erhöhter Anspruchsebene (E) nach den für die Realschule geltenden Kerncurricula. Dabei nehmen die Schülerinnen und Schüler des Realschulzweigs grundsätzlich am Unterricht auf erhöhter Anspruchsebene (E) teil.
1.4 Lehrkräfte und alle pädagogisch Mitarbeitende arbeiten zur Erfüllung des Bildungsauftrages in multiprofessionellen Teams zusammen.
(1) Red. Anm.:
Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt der jahrgangsbezogene Unterricht in kombinierten Klassen der zusammengefassten Haupt- und Realschulen gemäß Nr. 1.3.1 am 1. August 2027 in Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
| Fußnoten | |
|---|---|
| (1) Red. Anm.: | Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt der jahrgangsbezogene Unterricht in kombinierten Klassen der zusammengefassten Haupt- und Realschulen gemäß Nr. 1.3.1 am 1. August 2027 in Kraft. |
Abschnitt 2 RSArbRdErl - Aufgaben und Ziele
2.1 Die Realschule sowie der Realschulzweig einer zusammengefassten Haupt- und Realschule haben wie alle Schulformen die Aufgabe, den im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die in § 2 NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über diese zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden. Ihre Arbeit ist durch das Bestreben geprägt, Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen durch differenzierten Unterricht individuell zu fördern und ihnen gemeinsame Lernerfahrungen zu vermitteln.
Die besondere schulformbezogene Aufgabe der Realschule ist in § 10 Abs. 1 NSchG festgelegt.
2.2 Die Ziele, Inhalte und Methoden für die Lernprozesse in den Schuljahrgängen 5 bis 10 sind in den Kerncurricula nach dem Bezugserlass zu d sowie weiteren curricularen Vorgaben für die Realschule festgelegt.
Die Lehrkräfte aller Fächer fördern die Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Leseflüssigkeit und Leseverständnis, Sprachbildung und Rechtschreibung sowie mathematische Basiskompetenzen, um ihnen einen erfolgreichen weiteren Bildungsweg zu ermöglichen.
Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden im zielgleichen und zieldifferenten Unterricht auf der Grundlage eines individuellen Förderplanes unterrichtet. Maßgeblich für die Inhalte des Unterrichts sind im zieldifferenten Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen die Kerncurricula der Hauptschule sowie im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Kerncurricula dieses Förderschwerpunkts. Von den curricularen Vorgaben kann im Einzelfall abgewichen werden.
2.3 In der Schule spiegelt sich auf besondere Weise die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt unserer Gesellschaft wider. Diese Vielfalt ist eine gesellschaftliche Ressource und gilt es zu würdigen und gestaltend in den Unterricht einzubeziehen. Gesellschaftliche Vielfalt und die Pluralität von Lebensentwürfen werden als wichtige Elemente einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung erfahrbar gemacht. Die Realschule sowie der Realschulzweig einer zusammengefassten Haupt- und Realschule fördern im Rahmen der Demokratiebildung die politische Mündigkeit junger Bürgerinnen und Bürger und bereitet diese darauf vor, sich kritisch und selbstreflexiv in demokratische Aushandlungsprozesse einzubringen. Sie vermittelt und fördert Politik- und Demokratiekompetenz sowie kritisches Denken. Dieses schließt das Eintreten für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise ein.
Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten und Toleranz auch gegenüber Menschen mit unterschiedlicher geschlechtlicher oder sexueller Orientierung zu fördern, um einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenzuwirken.
Die Realschule sowie der Realschulzweig einer zusammengefassten Haupt- und Realschule fördern das Erleben von Vielfältigkeit der persönlichen Bedürfnisse und in diesem Kontext den Umgang mit Heterogenität bzgl. individueller Talente, Begabungen und besonderer Bedarfe im Sinne eines erweiterten Inklusionsbegriffs.
Sie befähigt die Schülerinnen und Schüler, im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung, Verantwortung für gegenwärtige und künftige Generationen zu übernehmen und sich für eine nachhaltige, gerechte und zukunftsfähige Entwicklung in ökologischer, sozialer und ökonomischer Hinsicht in Deutschland, Europa und der Welt einzusetzen.
Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zum außerschulischen Umfeld auch die Teilnahme am kulturellen, politischen, religiösen und sportlichen Leben der Gemeinde gefördert werden.
2.4 Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler (Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache, Deutsch als Bildungssprache) wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit findet vorrangig im Fachunterricht statt. Sie zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können. Näheres regelt der Bezugserlass zu s.
2.5 Die Realschule sowie der Realschulzweig einer zusammengefassten Haupt- und Realschule ermöglichen eine individuelle Berufliche Orientierung entsprechend der Leistungsfähigkeit und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler.
Sie bieten im Rahmen ihrer organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten in den Schuljahrgängen 9 und 10 neben dem Profil Fremdsprachen mindestens eines der Profile Wirtschaft, Technik oder Gesundheit und Soziales an.
So bereiten die Realschule sowie der Realschulzweig einer zusammengefassten Haupt- und Realschule ihre Schülerinnen und Schüler individuell auf den Eintritt in eine berufliche Ausbildung oder den Übergang in eine berufsbildende Schule, in eine allgemeinbildende Schule mit gymnasialer Oberstufe oder ein berufliches Gymnasium vor. Im Übrigen wird auf die Regelungen im Bezugserlass zu r verwiesen.
2.6 Die Unterstützung durch die “soziale Arbeit in schulischer Verantwortung” trägt darüber hinaus dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen und einen dem Leistungsvermögen entsprechenden Schulabschluss erwerben können. Näheres regelt der Erlass “Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung” in der jeweils geltenden Fassung.
2.7 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Weiterentwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie fördert die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Kompetenzen. Dies schließt insbesondere ein, dass die Schülerinnen und Schüler
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Lernbereitschaft entwickeln und mit Erfolgen, aber auch Misserfolgen eigenen Lernens und eigener Tätigkeit sowie mit Erfolgen und Misserfolgen anderer angemessen umgehen,
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ein tragfähiges Grundwissen erwerben, anwenden und über elementare Fertigkeiten sicher verfügen,
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Erfahrungen mit individuellen Neigungen und individueller Leistungsfähigkeit sowie mit individuellen Sichtweisen gewinnen,
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soziale Verhaltensweisen erkennen und soziale Beziehungen gestalten lernen,
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in einer Gruppe arbeiten und dabei Verantwortung übernehmen lernen,
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sich an der Gestaltung von Schule und an schulischen Entscheidungsprozessen altersgemäß beteiligen,
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familiäre, berufliche, ehrenamtliche und gesellschaftliche Aufgaben auch für die eigene Lebensplanung kennenlernen,
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Medienkompetenz durch den Umgang mit unterschiedlichen analogen und digitalen Werkzeugen und durch ihnen jeweils angepasste Arbeitstechniken erwerben und zielgerichtet nutzen sowie ihre eigene Mediennutzung kritisch reflektieren.
Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
Abschnitt 3 RSArbRdErl - Hinweise zu den Stundentafeln
3.1 Der Unterricht an der Realschule sowie im Realschulzweig einer zusammengefassten Haupt- und Realschule besteht aus
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Pflichtunterricht, einschließlich Förderunterricht,
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Wahlpflichtunterricht/Profilen und
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Arbeitsgemeinschaften.
Er wird nach Entscheidung des Schulvorstandes nach der Stundentafel I (Anlage 1) oder Stundentafel II (Kontingentstundentafel, Anlage 2) erteilt (1). Die Elternvertretung (§ 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG) sowie die Schülerinnen- und Schülervertretung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 NSchG) sind vor dieser Entscheidung zu hören.
Bei Nutzung der Stundentafel II (Kontingentstundentafel) ist in den Abschlussjahrgängen sicherzustellen, dass alle in diesen Schuljahrgängen verpflichtend vorgesehenen Unterrichtsfächer gemäß Stundentafel I unterrichtet werden.
3.2 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler und zur angestrebten, kontinuierlichen Verbesserung der Ergebnisse der Lernstandsdiagnostik nach Nr. 5.7, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens sowie zur Förderung des selbstständigen Lernens in offenen Arbeitsformen kann die Schule eine von den Stundentafeln nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich in den Schuljahrgängen 5 bis 10 vornehmen.
Die von der Kultusministerkonferenz in der “Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I” in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Wochenstundenzahlen pro Fach oder Fachgruppe für die Bildungsgänge zum Ersten Schulabschluss (ESA) bzw. Mittleren Schulabschluss (MSA) dürfen nicht unterschritten werden.
In den Fächern Deutsch und Mathematik kann einmalig innerhalb der Schuljahrgänge 5 bis 10 aus den Gesamtstunden jeweils eine Stunde pro Fach für die Sprachförderung oder zur Stärkung der Basiskompetenzen umgewidmet werden.
Für die Fächer Religion, Sport und Informatik ist die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Stundenzahl jeweils einzuhalten.
Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.
Die in den Kerncurricula und Curricularen Vorgaben für die Realschule bzw. für die Hauptschule (bei zusammengefassten Haupt- und Realschulen) beschriebenen Kompetenzen sind eine verbindliche Grundlage für den Unterricht, unabhängig von einer durch die Schule vorgenommenen abweichenden Verteilung der Fachstunden aus dem Pflichtunterricht.
3.3 Der Schulvorstand kann beschließen, dass
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die Fächer Physik, Chemie und Biologie von Schuljahrgang 5 bis 8 zu einem Fach Naturwissenschaften zusammengefasst werden.
-
die Fächer Erdkunde, Geschichte und Politik von Schuljahrgang 5 bis 8 zu einem Fach Gesellschaftslehre zusammengefasst werden.
Für zusammengefasste Fächer entscheiden die Fachkonferenzen des jeweiligen Fachbereiches gemeinsam, ob sie nach den fachbezogen-getrennten Kerncurricula oder abweichend von Nr. 3.2 Satz 6 nach dem jeweiligen Kerncurriculum der Integrierten Gesamtschule arbeiten. Die Fortführung zusammengefasster Fächer in den Schuljahrgängen 9 und 10 setzt eine vorherige Beratung durch das zuständige RLSB voraus, das anschließend entsprechend zu informieren ist. Dabei ist Nr. 3.1 Satz 4 zu berücksichtigen.
3.4 Realschulen und zusammengefasste Haupt- und Realschulen, die jeweils als Ganztagsschulen geführt werden, machen den Schülerinnen und Schülern ein ganztägiges und ganzheitliches Bildungsangebot, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote umfasst. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu n.
3.5 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen Stunden für offene Arbeitsformen vorgesehen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stärker entsprechend ihren Interessen und Neigungen eigene Lernschwerpunkte wählen und weitgehend selbstständig erarbeiten. Die dafür erforderlichen Stunden sind in der Regel aus dem Bereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zu nehmen.
3.6 Klassenlehrkräfte sollen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 jeweils mindestens sechs, in den Schuljahrgängen 9 und 10 jeweils mindestens vier Stunden in ihrer Lerngruppe erteilen.
Fachlehrkräfte sollen in der Regel eine Lerngruppe mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten.
Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Lerngruppe soll möglichst gering sein.
3.7 Zu Beginn des 5. Schuljahrgangs sollen, zu Beginn der weiteren Schuljahrgänge können freie Unterrichts- und Arbeitsformen sowie Lern- und Arbeitstechniken im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist dabei nachrangig. Hierdurch sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler in die Realschule oder in den Realschulzweig einer zusammengefassten Haupt- und Realschule und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit sowie der emotionalen und sozialen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler erfolgen.
3.8 Die Schule entscheidet, welcher Wahlpflichtunterricht eingerichtet wird. Das Angebot soll sich auch an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientieren.
Wahlpflichtunterricht in der zweiten Fremdsprache ist ab dem 6. Schuljahrgang durchgängig an jeder Realschule und in jedem Realschulzweig einer zusammengefassten Haupt- und Realschule anzubieten, Profile sind ab dem 9. Schuljahrgang anzubieten.
Wahlpflichtunterricht kann jahrgangs- und schulzweigbezogen sowie jahrgangs-, schulzweig- und schulübergreifend durchgeführt werden. Er kann auch in flexiblen Zeiteinheiten (z. B. durch Blockung von Stunden) angeboten werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt wird.
In den Fächern Gestaltendes Werken, Textiles Gestalten sowie Technik und Hauswirtschaft sollte aus Gründen der Sicherheit und aufgrund der räumlichen Gegebenheiten die Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Lerngruppe die Zahl 16 nicht überschreiten. (2) Zusätzliche Lehrkräftestunden können nicht beansprucht werden, die Poolstunden sind zu nutzen.
3.9 Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregungen für die Freizeitgestaltung. Sie sind geeignet, geschlechtsspezifische Benachteiligungen im Unterricht zu verringern und können den Schülerinnen und Schülern bei Bedarf getrennt angeboten werden.
Arbeitsgemeinschaften können klassen-, jahrgangs-, schulzweig- und schulübergreifend gebildet werden. Sie werden in der Regel für den Zeitraum eines Schulhalbjahres eingerichtet. Die Arbeitsgemeinschaften können auch in Form von Projekten durchgeführt werden.
Von den Schülerinnen und Schülern selbst gestaltete Arbeitsgemeinschaften stärken das Engagement junger Menschen in besonderem Maße.
Arbeitsgemeinschaften sind nach den Möglichkeiten der Schule anzubieten. Schülerinnen und Schüler, die sich für eine Arbeitsgemeinschaft entschieden haben, sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Teilnahme wird ohne Note im Zeugnis bescheinigt.
3.10 In der Stundentafel einstündig ausgewiesene Fächer sind in der Regel epochal oder halbjährlich zu unterrichten. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Auf die Möglichkeiten gemäß Nr. 3.3. wird hingewiesen. Es ist sicherzustellen, dass die vorgesehenen Kompetenzen jedes einzelnen Faches vermittelt werden.
3.11 Die Verfügungsstunde dient der Förderung emotionaler und sozialer Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler, der Stärkung von Demokratiebildung und Teilhabe (z. B. durch Verankerung des Klassenrats) sowie der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben. Sie wird in der Regel von der Klassenlehrkraft erteilt.
In den Schuljahrgängen 9 und/oder 10 kann jeweils eine Verfügungsstunde angeboten werden. Zusätzliche Lehrkräftestunden können nicht beansprucht werden.
3.12 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regeln die jeweils geltenden Erlasse mit Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht im Fach Werte und Normen.
3.13 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebotes bereitgestellt.
3.14 Themenbereiche der “Mobilität” sowie der “Verbraucherbildung” sind Bestandteil des Pflichtunterrichts und können vertiefend auch im Wahlpflichtbereich angeboten werden. (3)
3.15 Zur Durchführung von berufs- und studienorientierenden und berufsbildenden Maßnahmen kann in den Schuljahrgängen 7 bis 10 die Bildung von klassen-, jahrgangs- oder schulzweigübergreifenden Lerngruppen vorgenommen werden.
Die Erteilung des Religionsunterrichts ist bei der Durchführung von wöchentlichen Praxistagen sicherzustellen.
3.16 Schülerinnen und Schüler, die den fremdsprachlichen Schwerpunkt im 9. und 10. Schuljahrgang wählen wollen, nehmen ab dem 6. Schuljahrgang am Unterricht in der zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache teil. Im Regelfall ist die zweite Fremdsprache Französisch. Über die Genehmigung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache entscheidet das zuständige RLSB. Auf § 12 Absatz 1 der Bezugsverordnung zu g wird hingewiesen.
Die Regionalsprache Niederdeutsch und die Minderheitensprache Saterfriesisch zählen zu den Fremdsprachen.
3.17 Die Schülerinnen und Schüler der Realschule und des Realschulzweiges einer zusammengefassten Haupt- und Realschule wählen nach Beratung durch die Lehrkräfte für die Schuljahrgänge 6 bis 8 entweder:
-
eine zweite Fremdsprache als vierstündige Wahlpflichtfremdsprache oder
-
zwei jeweils zweistündige Angebote des Wahlpflichtunterrichts oder
-
ein vierstündiges Angebot des Wahlpflichtunterrichts.
3.18 Schülerinnen und Schüler der Realschule und des Realschulzweiges einer zusammengefassten Haupt- und Realschule nehmen nach Beratung durch die Lehrkräfte in den Schuljahrgängen 9 und 10 eine Schwerpunktbildung vor. Die Schülerinnen und Schüler wählen entweder:
-
eine zweite Fremdsprache als vierstündige Wahlpflichtfremdsprache oder
-
ein vierstündiges Profil oder
-
zwei zweistündige Profile oder
-
ein zweistündiges Profil und ein zweistündiges Angebot des Wahlpflichtunterrichts.
Die Wahl des Schwerpunkts erfolgt einheitlich für die Schuljahrgänge 9 und 10. In begründeten Einzelfällen ist zum Ende des 1. Halbjahres des 9. Schuljahrgangs ein Wechsel innerhalb der Schwerpunkte möglich.
(1) Red. Anm.:
Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt die die Stundentafeln I und II betreffenden Änderungen gemäß Anlage zu Nr. 3.1 am 1. August 2027 in Kraft.
(2) Red. Anm.:
Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt die Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Lerngruppe in bestimmten Fächern gemäß Nr. 3.8 am 1. August 2027 in Kraft.
(3) Red. Anm.:
Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt Verbraucherbildung als Bestandteil des Pflichtunterrichts gemäß Nr. 3.14 am 1. August 2027 in Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
| Fußnoten | |
|---|---|
| (1) Red. Anm.: | Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt die die Stundentafeln I und II betreffenden Änderungen gemäß Anlage zu Nr. 3.1 am 1. August 2027 in Kraft. |
| (2) Red. Anm.: | Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt die Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Lerngruppe in bestimmten Fächern gemäß Nr. 3.8 am 1. August 2027 in Kraft. |
| (3) Red. Anm.: | Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt Verbraucherbildung als Bestandteil des Pflichtunterrichts gemäß Nr. 3.14 am 1. August 2027 in Kraft. |
Abschnitt 4 RSArbRdErl - Organisation von Lernprozessen
4.1 Die Lernprozesse sollen die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, die individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen berücksichtigen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.
Die Lernprozesse werden so gestaltet, dass geschlechtsspezifische Rollenzuweisungen und strukturelle Benachteiligungen vermieden werden.
4.2 Die Lernprozesse sind so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige, selbstregulierende, kooperative und kollaborative Lernen angeregt und unterstützt wird. Dabei sollen das kritische Denken, das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten sowie das kreative Handeln der Schülerinnen und Schüler gefördert werden. Offene Arbeitsformen wie Wochenplanarbeit, Freiarbeit und Projektunterricht sowie Selbstlernangebote und Selbstlernzeiten sind wesentliche Bestandteile dieser Lernprozesse. Die Möglichkeiten von digitalen Medien und Werkzeugen sind dabei zu nutzen.
Darüber hinaus können Angebote im Ganztag nach Bezugserlass zu n inhaltlich und organisatorisch mit den unterrichtlichen Lernprozessen verknüpft werden.
4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Transferphasen sind wichtig für die Sicherung, Vertiefung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler erkennen, wie effektiv geübt, angewandt und der eigene Lernprozess selbstregulierend gestaltet wird sowie die Ergebnisse selbstständig gesichert werden können.
Weitere Einzelheiten regeln die Bezugserlasse zu e und n.
4.4 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Planung und Gestaltung der Lernprozesse beteiligt werden. Hierzu dienen Besprechungen der Halbjahrespläne mit fach- und fachbereichsbezogenen sowie fachübergreifenden und fächerverbindenden Vorhaben, die Erörterung der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.
4.5 Die Planung und Gestaltung der Lernprozesse auf der Grundlage der Kerncurricula stellt einen annähernd gleichen Kompetenzerwerb der Schülerinnen und Schüler sicher.
Entsprechend der individuellen Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler sind lerngruppenbezogene und individuell unterschiedliche Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahresplanung möglich.
4.6 Für die Planung und Gestaltung der Lernprozesse ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte erforderlich. Diese geschieht insbesondere durch Jahrgangs-, Fach- und Fachbereichskonferenzen sowie Hospitationen.
Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachübergreifende und fächerverbindende Aspekte sowie die jeweiligen Anforderungsniveaus in Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung (vgl. Nr. 5.5) angemessen zu berücksichtigen.
Darüber hinaus arbeiten Lehrkräfte auch in Bezug auf die individuelle Lern- und Persönlichkeitsentwicklung der Lernenden sowie in der Schulentwicklung und bei der Gestaltung des Schullebens zusammen.
4.7 In Sachfächern kann der Unterricht nach Entscheidung des Schulvorstandes fremdsprachig erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass jede Schülerin und jeder Schüler auch ein Unterrichtsangebot besuchen kann, in dem der Unterricht ausschließlich deutschsprachig erteilt wird.
4.8 In jedem Schuljahrgang soll Projektunterricht durchgeführt werden, der klassenbezogen, schuljahrgangsbezogen, schuljahrgangsübergreifend, schulzweigübergreifend sowie schulformübergreifend organisiert werden kann.
Die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind über die mit dem Projekt verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig zu informieren; bei der Planung und Vorbereitung sind die Schülerinnen und Schüler und an der Durchführung insbesondere auch die Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit zu beteiligen.
4.9 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben. Hierzu entwickelt die Schule ein fächerübergreifendes Methoden- und Medienbildungskonzept. Dabei werden Aspekte der Medienbildung, wie die sich stetig verändernde Kultur der Digitalität sowie ein Lernen mit und über Medien auf Basis des “Orientierungsrahmens Medienbildung in der allgemeinbildenden Schule” einbezogen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
Abschnitt 5 RSArbRdErl - Differenzierung, pädagogische Diagnostik und individuelle Förderung
5.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des individuellen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sind differenzierende Lernangebote und Lernanforderungen erforderlich.
Mit einer Differenzierung der Ziele, Inhalte und Methoden sollen die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sowie deren Interessen und Neigungen berücksichtigt werden.
Zur Differenzierung in der Realschule und im Realschulzweig einer zusammengefassten Haupt- und Realschule gehören:
-
Innere (vgl. Nr. 5.2) und
-
äußere Differenzierung (vgl. Nr. 5.4)
-
Fachleistungsdifferenzierung (vgl. Nr. 5.5)
-
Wahlpflichtunterricht (vgl. Nr. 5.6)
-
Pädagogische Diagnostik und individuelle Förderung (vgl. Nrn. 5.3 und 5.7)
All diese Bestandteile der Differenzierung dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.
Dadurch sollen Lernrückstände ausgeglichen sowie Schülerinnen und Schüler in ihren Lernstärken besonders gefördert werden, auch um bei entsprechenden Leistungen einen Schulformwechsel zu ermöglichen.
Durch ihre schuleigenen Arbeitspläne auf der Grundlage der Kerncurricula ermöglichen die Realschule und die organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschule den Kurswechsel in der Fachleistungsdifferenzierung sowie die Mitarbeit in den Schulzweigen und den Übergang in einen anderen Schulzweig.
5.2 Innere Differenzierung ist wegen der Vielfalt der Lernvoraussetzungen und Lernziele notwendig und daher durchgängiges Prinzip in jedem Unterricht. Sie erfordert einen angemessenen Einsatz verschiedener Unterrichtsformen und -methoden, die sich aus den didaktischen Anforderungen der einzelnen Fächer ableiten.
5.3 In der Realschule und im Realschulzweig einer zusammengefassten Haupt- und Realschule wird die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortgeschrieben.
Die Dokumentation enthält Aussagen
-
zur Lernausgangslage
-
zu Ergebnissen der pädagogischen Diagnostik (Lernstandserhebung),
-
zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,
-
zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll,
-
zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.
Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt ggf. den sich daraus ergebenden individuellen Förderplan.
Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist eine Grundlage für die Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihres Kindes.
5.4 Formen der äußeren Differenzierung in der Realschule und im Realschulzweig einer zusammengefassten Haupt- und Realschule sind
-
fachleistungsdifferenzierter Kursunterricht,
-
Wahlpflichtunterricht,
-
Schwerpunktbildungen,
-
Förderunterricht
-
Arbeitsgemeinschaften.
5.5 In der Realschule und im Realschulzweig einer zusammengefassten Haupt- und Realschule mit wenigstens zwei Zügen kann der Unterricht im Fach Mathematik und im Fach Englisch in einem oder zwei der Fächer ab dem 9. Schuljahrgang nach Anforderungsniveaus (G und E) differenziert erteilt werden:
-
grundlegendes Anforderungsniveau (G) mit Ausrichtung auf den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss,
-
erhöhtes Anforderungsniveau (E), mit Ausrichtung auf den Erweiterten Sekundarabschluss I
Die Fachleistungsdifferenzierung versetzt die Schülerinnen und Schüler in die Lage, die Grundanforderungen der Kerncurricula sowie möglichst darüber hinausgehende erhöhte Anforderungen zu erfüllen.
Durch die Fachleistungsdifferenzierung werden die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer individuellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsweise gefördert. Auch hier sind Maßnahmen der inneren Differenzierung notwendig.
5.5.1 Zuweisungen zu den Anforderungsniveaus und individuelle Umstufungen von Schülerinnen und Schülern sind pädagogische Maßnahmen. Die Entscheidungen trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrkraft.
Die Erziehungsberechtigten sind entsprechend zu informieren. Dabei ist über die Bewertung der schriftlichen, mündlichen und anderen fachspezifischen Leistungen hinaus die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
Kursumstufungen sind bis zum Beginn des 10. Schuljahrgangs möglich. Danach sollten sie auf Ausnahmen beschränkt bleiben.
5.5.2 Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt nach Beschluss des Schulvorstandes in der klasseninternen Lerngruppe oder in eigens eingerichteten Kursen (innere oder äußere Fachleistungsdifferenzierung). (1)
5.6 Neben dem Pflichtunterricht wird ab dem 6. Schuljahrgang Wahlpflichtunterricht angeboten. Dadurch wird den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht. Die Schülerinnen und Schüler treffen ihre Entscheidung in der Regel zunächst für ein Schuljahr, auf die Nrn. 3.17 und 3.18 wird hingewiesen. Zusätzlich kann Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache als Unterrichtsfach im Wahlpflichtunterricht angeboten werden, ersetzt aber nicht die erste und zweite Fremdsprache.
Die Leistungen im Wahlpflichtunterricht werden benotet und sind versetzungs- oder abschlusswirksam.
5.7 In den Fächern Deutsch und Mathematik wird der Lernstand jeder Schülerin und jedes Schülers regelmäßig durch Diagnoseverfahren (z. B. digitale Lernstandserhebungen) erhoben. (2)
In der darauf aufbauenden Förderung sollen einzelne Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage eines individuellen Förderplans Lernschwierigkeiten abbauen, Lernrückstände in den Basiskompetenzen ausgleichen können und emotional-sozial gestärkt werden.
Dazu entwickelt jede Schule ein Konzept zur Förderung für alle Schülerinnen und Schüler und setzt dieses um.
Berücksichtigt werden sollen dabei
-
Maßnahmen zur fachintegrierten Förderung in allen Unterrichtsfächern,
-
zusätzlicher Förderunterricht durch Anpassung der Stundentafel (siehe Nr. 3.2) und
-
ergänzende Fördermaßnahmen, dazu gehört auch Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache.
Maßnahmen der Sprachförderung werden dabei individuell berücksichtigt.
Die Teilnahme am Förderunterricht ist für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenlehrkraft und nach Information der Erziehungsberechtigten.
Zusätzlich können ergänzende Fördermaßnahmen oder begabungsgerechte Angebote z. B. auch für besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden. Besondere Förderangebote sollten auch für Schülerinnen und Schüler zum Übergang in eine allgemeinbildende Schule mit gymnasialer Oberstufe oder in ein berufliches Gymnasium eingerichtet werden. Die Teilnahme an einer ergänzenden Fördermaßnahme ist freiwillig.
(1) Red. Anm.:
Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt die Entscheidung des Schulvorstandes über Fachleistungsdifferenzierung klassenintern oder in Kursen gemäß Nr. 5.5.2 am 1. August 2027 in Kraft.
(2) Red. Anm.:
Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt regelmäßige Lernstandsdiagnosen gemäß Nr. 5.7 am 1. August 2027 in Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
| Fußnoten | |
|---|---|
| (1) Red. Anm.: | Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt die Entscheidung des Schulvorstandes über Fachleistungsdifferenzierung klassenintern oder in Kursen gemäß Nr. 5.5.2 am 1. August 2027 in Kraft. |
| (2) Red. Anm.: | Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt regelmäßige Lernstandsdiagnosen gemäß Nr. 5.7 am 1. August 2027 in Kraft. |
Abschnitt 6 RSArbRdErl - Leistungsbewertung
6.1 Die Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts.
Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und die Leistungsbewertung sowie die Transparenz über die Bewertungskriterien haben die pädagogische Funktion der Bestätigung und Ermutigung, der Lernförderung, der Unterstützung bei der Selbsteinschätzung und der Lernbegleitung.
Die Erziehungsberechtigten sind über die Lernentwicklung, den Leistungsstand, die Leistungsbewertung sowie über besondere Lernleistungen und -schwierigkeiten zu informieren.
6.2 Um eine kontinuierliche Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu gewährleisten, sind im ersten Halbjahr des 5. Schuljahrgangs die in der Grundschule über die Schülerin oder den Schüler gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Deshalb gelten die Bestimmungen des Bezugserlasses zu f über Notensprünge auch für den Übergang von der Grundschule in die Realschule und in den Realschulzweig einer zusammengefassten Haupt- und Realschule.
6.3 Die Leistungsbewertung muss den Verlauf eines Lernprozesses berücksichtigen und dokumentieren und darf sich nicht ausschließlich auf punktuelle Leistungsmessung beziehen.
Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können, müssen neben der Leistungsbewertung auch die Bedingungen beachtet werden, die den Lernerfolg beeinträchtigen können.
6.4 Grundlage für die Leistungsbewertung sind:
-
Beobachtungen zum Lernprozess
-
schriftliche Leistungsnachweise und gegebenenfalls alternative Leistungsnachweise
-
mündliche Leistungen
-
fachspezifische Leistungen
Sie dienen auch als Grundlage für die individuelle Förderung und für zusätzliche Differenzierungsmaßnahmen. Sie geben den Lehrkräften zudem Auskunft über die Wirksamkeit der Lernprozesse und damit über erforderliche Anpassungen.
In allen Fächern liegt ein besonderes Gewicht auf den mündlichen und fachspezifischen Leistungen.
Fachspezifische Leistungen sind solche, die nicht oder nicht vorrangig mündlich oder schriftlich erbracht werden. Dazu zählen z. B. der Praktikumsbericht, Portfolios, Planung, Aufbau und Durchführung von Versuchen in den naturwissenschaftlichen Fächern oder die Erstellung eines Produkts, auch im digitalen Format.
6.5 Für die Anzahl der zu bewertenden schriftlichen Leistungsnachweise gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: (1)
In den Fächern Deutsch, Mathematik, in den Fremdsprachen und vierstündigen Profilen sowie im Fach Naturwissenschaften und im Fach Gesellschaftslehre sind 3 bis 4 schriftliche Leistungsnachweise je Schuljahr zu erbringen; die Zahl 4 gibt den Regelfall an.
In den Fächern, die in einem Schuljahr einstündig oder nur in einem Schulhalbjahr (Epochalfach) unterrichtet werden, ist ein schriftlicher Leistungsnachweis zu erbringen.
In den Fächern Sport, Textiles Gestalten, Gestaltendes Werken und Hauswirtschaft wird kein schriftlicher Leistungsnachweis erbracht.
In den übrigen Fächern sind zwei schriftliche Leistungsnachweise im Schuljahr zu erbringen.
Die schriftlichen Leistungsnachweise sollen in den Schuljahrgängen 5 und 6 nicht länger als 45 Min., in den übrigen Schuljahrgängen nicht länger als 90 Min. dauern. Abweichend davon sollen die schriftlichen Leistungsnachweise im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 9 und 10 nicht länger als 135 Min. dauern.
Der Leistungsnachweis hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen.
Das Nähere regelt die Fachkonferenz.
6.6 An die Stelle der verbindlichen schriftlichen Leistungsnachweise nach Nr. 6.5 kann nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze auf Beschluss der Fachkonferenz ein alternativer Leistungsnachweis treten. Alternative Leistungsnachweise sind schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren. Alternative Leistungsnachweise können außerdem Leistungsnachweise sein, bei denen Hilfsmittel wie z. B. eine Recherche im Internet oder die Nutzung von KI-Tools explizit zugelassen sind. Das Nähere regelt die Fachkonferenz. (2)
Die folgende Anzahl von schriftlichen Leistungsnachweisen kann in den Fächern und den Wahlpflichtkursen auch durch einen alternativen Leistungsnachweis gemäß Satz 1 erbracht werden:
-
in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie vierstündigen Profilen, in den Fächern Naturwissenschaften und Gesellschaftslehre die Hälfte der schriftlichen Leistungsnachweise,
-
in den Fächern Musik, Kunst und Informatik sowie im Wahlpflichtbereich (mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache) alle schriftlichen Leistungsnachweise und
-
in den übrigen Fächern die Hälfte der schriftlichen Leistungsnachweise; wird von diesen übrigen Fächern ein Fach nur einstündig oder nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, können keine schriftlichen Leistungsnachweise ersetzt werden.
In den Fächern Deutsch, Englisch und zweite Fremdsprache ersetzt eine Sprechprüfung einen schriftlichen Leistungsnachweis je Doppelschuljahrgang. Auf Beschluss der Fachkonferenz kann die Sprechprüfung einen schriftlichen Leistungsnachweis je Schuljahrgang ersetzen.
(1) Red. Anm.:
Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt die Anzahl der zu bewertenden schriftlichen Leistungsnachweise gemäß Nr. 6.5 am 1. August 2027 in Kraft.
(2) Red. Anm.:
Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt die Sprechprüfung im Fach Deutsch gemäß Nr. 6.6 am 1. August 2027 in Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
| Fußnoten | |
|---|---|
| (1) Red. Anm.: | Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt die Anzahl der zu bewertenden schriftlichen Leistungsnachweise gemäß Nr. 6.5 am 1. August 2027 in Kraft. |
| (2) Red. Anm.: | Nach Nummer 13.1 tritt dieser Runderlass mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Abweichend davon tritt die Sprechprüfung im Fach Deutsch gemäß Nr. 6.6 am 1. August 2027 in Kraft. |
Abschnitt 7 RSArbRdErl - Zusammenarbeit mit anderen Schulen
7.1 Eine enge Zusammenarbeit der Realschule sowie der zusammengefassten Haupt- und Realschule mit den Grundschulen und weiterführenden Schulen in ihrem Einzugsgebiet ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler.
7.2 Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die Realschule oder in eine zusammengefasste Haupt- und Realschule findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Grundschulen und der Realschule bzw. der zusammengefassten Haupt- und Realschule statt.
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden regelmäßig Schulleitungsdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der 4. und 5. Schuljahrgänge durchgeführt, insbesondere in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik.
Die Realschule bzw. die zusammengefasste Haupt- und Realschule wird von den Grundschulen über die am Ende des 4. Schuljahrgangs erreichten Lernstände und mögliche Entwicklungspotentiale unterrichtet. Die Grundschulen erhalten im Rahmen der Zusammenarbeit eine Rückmeldung über den Schulerfolg ihrer ehemaligen Schülerinnen und Schüler.
Es wird empfohlen, die Zusammenarbeit durch gegenseitige Hospitationen sowie gemeinsame Schulveranstaltungen zu fördern.
7.3 Die Zusammenarbeit einer Realschule oder einer zusammengefassten Haupt- und Realschule und anderer Schulformen des Sekundarbereichs I mit geeignetem Unterrichtsangebot am selben Standort ermöglicht ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot. Grundlage hierfür ist § 25 NSchG.
7.4 Werden Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung beschult, arbeiten die Schulen und das zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum Inklusive Schule (RZI) zusammen.
7.5 Die Realschule bzw. die zusammengefasste Haupt- und Realschule arbeitet mit berufsbildenden Schulen und allgemeinbildenden Schulen mit gymnasialer Oberstufe zusammen, insbesondere bzgl. der Gestaltung von Übergängen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
Abschnitt 8 RSArbRdErl - Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
8.1 Die Rechte der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern einen regelmäßigen Austausch und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 88 bis 96 und § 100 NSchG.
8.2 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung und über Ziele und Inhalte, Planung und Gestaltung der Lernprozesse sowie über Kriterien der Leistungsbewertung zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern.
Sie müssen außerdem die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten. Die Lehrkräfte benötigen ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kind.
Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler zu fördern, sie im Bildungsprozess zu begleiten und sie über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind.
8.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Sprechtage oder -nachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen.
Die Erziehungsberechtigten sind vor Entscheidungen in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder rechtzeitig zu informieren und zu beraten.
8.4 Für die Erziehungsberechtigten einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden Themen statt:
- Für Schuljahrgang 5:
Informationen zu Aufgaben und Zielen der Schule, zur Organisation des Unterrichts, zu Inhalten und Arbeitsweisen (z. B. das Medienbildungs- und Methodenkonzept der Schule) sowie zum Schulleben.
- Für Schuljahrgang 6:
Informationen zu Auswirkung der Wahl einer zweiten Fremdsprache auf den Bildungsweg, ggf. Wahlpflichtkurse, ggf. bilingualer Unterricht und ggf. Aufgaben und Organisation der Fachleistungsdifferenzierung.
- Für Schuljahrgang 7/8:
Informationen zu Zielen und Organisation der Fachleistungsdifferenzierung, zu Wahlpflichtkursen und ihren Auswirkungen auf den Erwerb des Schulabschlusses und zum schulischen Konzept der Beruflichen Orientierung.
- Für Schuljahrgang 9/10:
Informationen zu Schullaufbahnen und Abschlüssen im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulwesen, zu möglichen weiteren schulischen Bildungswegen und zum Übergang in eine Berufsausbildung, zu Struktur und Aufbau der gymnasialen Oberstufe und des Beruflichen Gymnasiums, zur Organisation der Schwerpunkte (Profile) und Wahlpflichtbereichs.
Zu den Informationsveranstaltungen zu Schulabschlüssen und weiteren Bildungswegen werden Vertreterinnen und Vertreter der weiterführenden Schulformen und der Berufsberatung eingeladen.
An diesen Informationsveranstaltungen sollten auch die Schülerinnen und Schüler teilnehmen, soweit für sie nicht eigene Veranstaltungen eingerichtet werden.
Die Erziehungsberechtigten sind gemäß § 96 Abs. 4 NSchG insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten, damit die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen.
8.5 Einzelberatungen beinhalten u.a. Auskünfte über die Lernsituation einer Schülerin oder eines Schülers, Fragen der Schullaufbahn (Möglichkeiten der Übergänge) und die dazu zu erwägenden Maßnahmen. Für die Einzelberatung sind vor allem die Klassenlehrkräfte zuständig.
8.6 Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
Abschnitt 9 RSArbRdErl - Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule
9.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Realschule sowie einer zusammengefassten Haupt- und Realschule gehört es, den Schülerinnen und Schülern insbesondere im Rahmen der Demokratiebildung frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie der Mitgestaltung in der Schule einzuräumen. Im Einzelnen gelten die §§ 72 bis 81 und §§ 85 bis 87 NSchG.
9.2 Die Schule schafft Rahmenbedingungen für eine angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören u.a.:
-
die Sicherstellung der Wahl der Schülerinnen- und Schülervertretung,
-
die Ermöglichung der Konferenzteilnahme von Schülervertreterinnen und -vertretern,
-
die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählte Schülerinnen- und Schülervertretung,
-
die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen und Beratungen innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit,
-
die Ermöglichung von bis zu je vier Schülerinnen- und Schülerversammlungen sowie Schülerinnen- und Schülerratssitzungen im Schuljahr,
-
die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der Schülerschaft.
9.3 Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Schülerschaft ist ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen. Grundsätzlich bestehen ein Informationsrecht der Schülerinnen- und Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleitung und der Lehrkräfte.
9.4 Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen, die die Schülerinnen- und Schülervertretung organisiert, sowie Mitteilungen der Schülerinnen- und Schülervertretung sollen nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schülerinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen.
Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des NSchG nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.
9.5 Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und einen differenzierten und demokratischen Meinungsbildungsprozess gewährleisten.
Das Flugblatt, die Schülerzeitung, der von der Schülerinnen- und Schülervertretung mitgestaltete Internetauftritt sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintretenden Schülerinnen- und Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern, sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen.
Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 Abs. 3 NSchG).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
Abschnitt 10 RSArbRdErl - Entscheidungsspielräume
Auf folgende Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstandes wird hingewiesen:
-
Nummer 1.4.1 (gemeinsamer Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 8 in allen Fächern und Fachbereichen mit Ausnahme der Kernfächer (Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache))
-
Nummer 3.1 (Wahl der genutzten Stundentafel)
-
Nummer 3.2 (Möglichkeit der abweichenden Verteilung der Fachstunden zur Förderung)
-
Nummer 3.3 (Zusammenfassung von Fächern zum Fach Naturwissenschaften bzw. zum Fach Gesellschaftslehre in Schuljahrgang 5 bis 8, Nutzung der KC, Fortführung in Schuljahrgang 9 und 10)
-
Nummer 3.5 (offene Arbeitsformen)
-
Nummer 3.7 (Möglichkeit freier Unterrichts- und Arbeitsformen zu Beginn eines Schuljahres auch in den Schuljahrgängen 6 bis 10)
-
Nummer 3.8 (Wahlpflichtunterricht)
-
Nummer 3.11 (Einrichtung einer Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 9 und/oder 10)
-
Nummer 3.15 (Organisation der berufs- und studienorientierenden Maßnahmen)
-
Nummer 3.16 (Beantragung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache; Ergänzung des Sprachenangebots um die Regionalsprachen Niederdeutsch oder Saterfriesisch)
-
Nummern 3.17 und 3.18 (Entscheidung über zwei- oder vierstündige Angebote des Wahlpflichtunterrichts/Profile)
-
Nummer 4.7 (bilingualer Unterricht in Sachfächern)
-
Nummer 5.5 (Möglichkeiten des fachleistungsdifferenzierten Unterrichts durch innere Differenzierung oder fachleistungsdifferenzierten Kursunterricht)
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
Abschnitt 11 RSArbRdErl - Erprobung abweichender Modelle
Schulen können nach Genehmigung der obersten Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben. Vor einem entsprechenden Antrag sind Schulvorstand und Gesamtkonferenz zu beteiligen (§§ 34 Abs. 3 und 38a Abs. 2 NSchG). Die Modelle sind jeweils zu evaluieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
Abschnitt 12 RSArbRdErl - Übergangsregelungen
Realschulen, die bereits gemäß Nr. 3.2.8 des RdErl. “Die Arbeit in der Realschule” v. 21.05.2017 (SVBl. S. 357), zuletzt geändert durch RdErl. v. 01.08.2022 (SVBl. S. 461) - VORIS 22410 - eine Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10 eingerichtet haben, können dies im Schuljahr 2026/2027 fortführen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
Abschnitt 13 RSArbRdErl - Schlussbestimmungen
13.1 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.08.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
13.2 Abweichend von Nr. 13.1 treten folgende Regelungen am 01.08.2027 in Kraft:
-
der jahrgangsbezogene Unterricht in kombinierten Klassen der zusammengefassten Haupt- und Realschulen gemäß Nr. 1.3.1
-
die die Stundentafeln I und II betreffenden Änderungen gemäß Anlage zu Nr. 3.1
-
die Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Lerngruppe in bestimmten Fächern gemäß Nr. 3.8
-
Verbraucherbildung als Bestandteil des Pflichtunterrichts gemäß Nr. 3.14
-
die Entscheidung des Schulvorstandes über Fachleistungsdifferenzierung klassenintern oder in Kursen gemäß Nr. 5.5.2
-
regelmäßige Lernstandsdiagnosen gemäß Nr. 5.7
-
die Anzahl der zu bewertenden schriftlichen Leistungsnachweise gemäß Nr. 6.5
-
die Sprechprüfung im Fach Deutsch gemäß Nr. 6.6
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
Anlage 1 RSArbRdErl
zu Nr. 3.1 (Stundentafel I)
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)
Anlage 2 RSArbRdErl
zu Nr. 3.1 (Stundentafel II - Kontingentstundentafel)
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 18. August 2026 (SVBl. S. 498)